Wer zahlt aus ?

  • Sinngemäß heißt nicht, dass damit die Prüfungstätigkeit dem m. D. überantwortet ist. Das bedeutet nur, dass die Sache technisch vereinfacht durchgezogen werden kann. Ein Stempelaufdruck verursacht weniger Arbeit als ein Festsetzungsbeschluss.

    Ich darf auf Keidel/Kuntze/Winkler 14. Aufl. Rd. Nr. 4 zu § 56g FGG verweisen, wonach eben nicht der UdG zur Entscheidung, ob und in welcher Höhe die Vergütung gezahlt werden soll, berufen ist.

  • Frage an Bellini: Wie läuft das mit den Daueraufträgen. Wird hier eine Auszahlungsanordnung für wiederkehrende Auszahlungen erstellt ?

  • Aus Keidel/Kuntze/Winkler 15. Aufl. Rn 4 zu § 56g FGG:

    "Das ZSEG ist aber nur sinngemäß anzuwenden. Eine sinngemäße Anwendung führt hier dazu, dass die gegen die Staatskasse festzusetzende Vergütung und Aufwandsentschädigung wie im Verfahren nach dem ZSEG auch im vereinfachten Verwaltungsweg durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle - Anweisungsstelle geprüft und zur Auszahlung angewiesen werden kann."

    Statt "ZSEG" muss man heute "JVEG" setzen, das ändert aber nichts an dem Ergebnis.

    @ Proust

    Wir halten hier Daueranweisungen nach Inkrafttreten des VBVG für unzulässig.

  • Ich würde mich an der Zuständigkeit nicht so aufhängen. Man sollte es machen, wie es individuell am effizientesten ist. Außer dem Zählblatt mach ich z.B. alles selbst, dafür habe ich aber mit den Gerichtskosten überhaupt nichts am Hut. Interessieren würde mich aber, ob jemand Erfahrung mit Daueranweisungen hat und wie das funktioniert.

  • Ich würde mich an der Zuständigkeit nicht so aufhängen.



    Hm - aber wenn die Prüfung der KB machen soll, obwohl er es nicht DARF wäre es schon eine sinnvolle Frage der Zuständigkeit, oder ?

  • @ Proust

    Früher konnten die Betreuer Vorschüsse verlangen, das geht heute bei den Pauschalvergütungen nicht mehr. Die Betreuer können den Anspruch nach § 9 VBVG jeweils nach Ablauf von drei Monaten geltend machen. Mit einer Daueranweisung auf Grund eines einzigen Antrages für zum Beispiel ein Jahr im voraus, entfällt die Geltendmachung, das heißt, wir zahlen ohne einen Antrag zu haben.

    Generell zu Daueranweisungen:

    Unser Programm für die Betreuungen sieht keine Daueranweisungen vor. Man müsste also im Haushaltsprogramm buchen. Die SE hat dann Schwierigkeiten mit der Statistik (soll sie den Gesamtbetrag nehmen, aber wenn die Betreuung vorher endet, zahlen wir weniger, soll sie den monatlich gezahlten Betrag jeweils eintragen?).

    Früher habe ich Daueranweisungen für monatliche Auszahlungen gemacht. Man kann dann bei Ende der Betreuung die nächste Auszahlung schneller stoppen und hat weniger Probleme mit Rückforderungen.

    Außerdem kannst Du Probleme bekommen, wenn das Verfahren abgegeben wird, und niemand an die Daueranweisung denkt. Das andere Gericht kann Deine Anweisung nicht ändern.

  • Frage an Bellini: Wie läuft das mit den Daueraufträgen. Wird hier eine Auszahlungsanordnung für wiederkehrende Auszahlungen erstellt ?



    Ja so wird es gemacht und es wird keine letzte Fälligkeit eingegeben. Aber wie gesagt, dass macht die Geschäftsstelle, manchmal sind nach meiner Verfügung 3 bis 4 Blätter vom Profiskal in der Akte :bahnhof: dann.

    Ich finde diese "Erfindung" toll. Die Berufsbetreuer stellen den Antrag (es wird keine Festsetzung beantragt) auf fortlaufende Zahlung der Vergütung aus der Staatskasse - immer vorausgesetzt das in absehbarer Zeit keine Änderungen der Kriterien in Aussicht sind - und versichern in ihren Anträgen dass sämtliche Veränderungen sofort mitgeteilt werden.
    Ob sie diese Versicherung auch einhalten übeprüfe ich
    mindestens einmal jährlich mit dem Jahresbericht selbst. Habe bisher keine "Verstöße" gehabt.

    An Bella: Klar könnte es Probleme bei der Abgabe geben und einmal (oder vielleicht schon zweimal:oops: das kann passieren) hatten wir auch vergessen den DA zu löschen, aber zu 99 % klappt es.
    Und wenn dann das Vergütungsheft (wir haben Hauptakten und -Vergütungsakten getrennt) zurückkommt, weil wir den DA löschen müssen dann haben wir eben einmal Mehrarbeit, da wir ja den Betreuer ggfs. noch auffordern müssen überzahlte Vergütung zurückzuzahlen; warten den Eingang der ZA ab und geben dann das Vergütungsheft an das neue Gericht zurück. Im Verhältnis zu den Erleichterungen mit dem Dauerauftrag ist das pillepalle. Ich bin jedenfalls froh das es bei uns so möglich ist, hoffentlich
    bleibt auch so

  • Aus Keidel/Kuntze/Winkler 15. Aufl. Rn 4 zu § 56g FGG:

    "Das ZSEG ist aber nur sinngemäß anzuwenden. Eine sinngemäße Anwendung führt hier dazu, dass die gegen die Staatskasse festzusetzende Vergütung und Aufwandsentschädigung wie im Verfahren nach dem ZSEG auch im vereinfachten Verwaltungsweg durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle - Anweisungsstelle geprüft und zur Auszahlung angewiesen werden kann."

    Statt "ZSEG" muss man heute "JVEG" setzen, das ändert aber nichts an dem Ergebnis.

    Ich zitierte aus der 14. Auflage, du hast die 15. Auflage.
    Da kann ich nur sagen: Wie das Fähnchen auf dem Turm sich kann drehn bei Wind und Sturm ...

  • Sind nach heutigen Recht noch Daueraufträge zur Zahlung von Betreuervergütungen, vgl. die vorstehenden Ausführungen, zulässig bzw. wer von Euch macht solche Daueraufträge für Vergütungen ab dem 2. Jahr bei mittellosen Betreuten ?

  • Ich denke, der Gesetzgeber hat in § 168 FamFG ungeschrieben vor Augen gehabt, dass jeglicher Vergütungsanspruch erst mal geprüft wird, bevor er bedient wird.
    Ein Dauerauftrag widerspricht dem.
    Bei uns hat es nie Daueraufträge gegeben und wird es auch nicht geben.
    Ein Ergebnis, wie in einer noch erinnerlichen, aus Bayern übernommenen Akte ersichtlich, kann also nicht passieren. Dort wurde einer Betreuerin lustig weitergezahlt, obwohl a) die Akte in NRW geführt wurde b) die bayerische Betreuerin längst abgelöst war. Sie war ehrlich und hat dies sofort gemeldet.

  • Grundsätzlich widerspricht die Prüfungspflicht aus § 168 FamFG nicht einer Übertragung der Auszahlungsmodalitäten auf den mittleren Dienst. Dies kann zumindest für einen überschaubaren Zeitraum von einem Jahr, ohne dass Änderungserklärungen zur Akte gelangen, erfolgen. Dabei wird vom RPfl. sozusagen die laufende Vergütung für das Folgejahr festgestellt und die Auszahlung kann dann nach Eingang des konkreten Antrages durch den UdG erfolgen. Die Einrichtung eines Dauerauftrages wäre natürlich noch besser, dürfte aber technisch wohl an Grenzen stoßen. Im Übrigen ist immer zunächst ein Antrag abzuwarten, bevor die Zahlung angewiesen werden kann. Da der Rechtspfleger die Akte einmal jährlich wegen der Rechnungslegung vorgelegt bekommt, ist eine gerichtliche Prüfung der Vergütung ausreichend gewährleistet.

  • Da der Rechtspfleger die Akte einmal jährlich wegen der Rechnungslegung vorgelegt bekommt, ist eine gerichtliche Prüfung der Vergütung ausreichend gewährleistet.

    Da unter strengster Strafe verboten ist, dass sich der Vermögensstand innerhalb eines Jahres (= vier Vergütungsanträge) ändert.

    Nur - wo stand das gleich? Ich finds grad nicht.

  • Zur Auszahlung von Betreuervergütungen für mittellose Betreute gilt in Ba-Wü:


    1.) Die Auszahlungen von Betreuervergütungen kann der UdG alleine vornehmen. Hierzu wird auf den Erlass des JuM vom 27.08.2003 -5200/0055- verwiesen.
    Hier hat das JuM u.a. ausgeführt:„Bei der Rückzahlung von Gerichtskosten erteilt der Feststeller der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit auch die Bescheinigung nach § 36 Abs. 10 der Kostenverfügung. Zusammen mit der Unterschrift des Anordnungsbefugten im Beleg Euro-Kost 18 ist damit den Sicherheitsanforderungen Rechnung getragen. Bei sonstigen Auslagen in Rechtssachen, insbesondere Vergütungen der Rechtsanwälte bei Prozesskostenhilfe, Betreuervergütungen, Vergütungen der gerichtlich bestellten Verteidiger oder der Staatskasse auferlegte notwendige Auslagen des Beschuldigten gilt das ansonsten angeordnete Vier-Augen-Prinzip weiterhin nicht. Allerdings sind Auszahlungsanordnungen auch in diesen Bereichen gesammelt mit einem Vorblatt der Landesoberkasse zu übersenden, solange sie noch in Papierform erteilt werden.“

    2.)Der UdG braucht hierzu eine besondere Ermächtigung. Siehe Nr. 13 ff. VV-LHO zu § 70 LHO Siehe Nr. 13.1.4, 13.2 und 16.1:„Dem Beamten oder dem Arbeitnehmer ist diese Befugnis schriftlich durch den Leiter der Behörde zu übertragen. Mit der Feststellung der sachl. u. rechn. Richtigkeit darf nur betraut werden, wer dazu befähigt ist usw..“

  • Welcher UdG ? mD oder gD ?

    Die Verordnung nützt im übrigen nichts , wenn die entspr. Fachanwendung forumSTAR eine andere Vorgehensweise vorsieht.

  • Für Hessen gelten die Jusitzvollziehungsbestimmungen für Kassenordnungen in Rechtssachen (JVBKR). Diese Bestimmungen wurden zu 40.3.2 vor einiger Zeit geändert:
    "Sofern keine Festsetzung beantragt wird, erfolgt die BERECHNUNG und die zu fertigende BUCHUNGSANWEISUNG durch ....mittleren Justizdienst bzw. vergleichbare JUstizfachangestellte...."

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