Probleme bei Vertretung durch Betreuer

  • Das unter #36 zitierte Kammergericht hilft da auch nicht weiter, da in dem entschiedenen Fall die Wohnung im Aufgabenkreis nachvollziehbar bezeichnet wurde.

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    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Wenn das Betreuungsgericht im gleichen Amtsgericht ansässig ist, würde ich mir die Betreuungsakte anfordern. Wenn ich aus dieser Akte entnehmen kann, dass der Aufgabenkreis aufgrund des Verkaufs dieser, nun verkauften Wohnung angeordnet wurde, würde mir das reichen. Aktenvermerk würde ich noch dazu fertigen. Schwieriger ist es, wenn es nicht das gleiche Gericht ist. Dann würde ich den AK wahrscheinlich nicht akzeptieren.
    Beim Vorliegen einer Doppelvollmacht muss der Zugang des Beschlusses an den Betreuer nicht extra formgerecht nachgewiesen werden. Dies wird ja durch die Doppelvollmacht i. V. m. der Erklärung des Notars erledigt.

  • Natürlich könnte man sich beim eigenen Gericht die Akte beiziehen. Allerdings sollte der Inhalt von Aufgabenkreisen aus sich heraus verständlich sein. Die Vertretungsbefugnis und die Genehmigung sind Wirksamkeitsvoraussetzung für das Rechtsgeschäft. Daher sehe ich für eine ergänzende "Auslegungshilfe" per Akte nur wenig Spielraum.

  • Aber auch die einzige auf der Welt in ihrem Eigentum?

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  • Ich hänge mich mal dran:

    Aufgabenkreis der Betreuerin laut Betreuerausweis: Haus- und Grundstücksangelegenheiten

    Betreuerin kauft für die Betreute eine Eigentumswohnung. Wäre für Euch der Aufgabenkreis ausreichend?

  • Würde ich akzeptieren. Die "Grundstücksangelegenheiten" als Unterpunkt der Vermögenssorge. Man wird da auch irgendwann mürbe.

    Zur Vollmacht (BeckNotar-HdB, § 16. Vorsorgevollmacht; Betreuungs- und Patientenverfügung Rn. 88):

    "Soll – wie regelmäßig – eine (General- und) Vorsorgevollmacht den Bereich der Grundstücksangelegenheiten umfassen und will man sich auf die Auslegung des pauschalen Begriffs der „Grundstücksangelegenheiten” nicht verlassen, kann im Wortlaut die Befugnis zur Belastung, zur persönlichen Verpflichtung und zur Zwangsvollstreckungsunterwerfung (§§ 780, 781 BGB und §§ 794 Abs. 1 Nr. 5, 800 ZPO) berücksichtigen werden."

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