Löschungsbewilligung der Stadt

  • Ich sehe das wie Zaphod. Das passt hier nicht. In dem ganzen Abschnitt geht es um Nachweis der Vertretungsmacht usw. und wie dieser zu erbringen ist.

    Wie oben festgestellt ist bei einer gesiegelten Erklärung der Stadt aber ein solcher Nachweis von vorn herein gar nicht notwendig, da das GBA davon ausgehen kann, dass der "Richtige" unterschrieben hat.

    Die Problematik des Nachweises der Vertretungsmacht, um die es in der von Pinguin genannten Fundstelle geht, stellt sich hier also gar nicht erst.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • :zustimm:Pinguin. In Bayern hat der Bürgermeister seine
    Vertretungs m a c h t durch Gemeinderatsbeschluss nachzuweisen, es sei denn, es handele sich um eine für die Gemeinde unbedeutende Sache! iCH KANN DAHER NICHT WIE ÜBLICH DIE GESIEGELTE ERKLÄRUNG ANERKENNEN; DENN HIER KANN ICH NICHT DAVON AUSGEHEN; DASS DER rICHTIGE UNTERSCHRIEBEN HAT:

  • :zustimm:Pinguin. In Bayern hat der Bürgermeister seine
    Vertretungs m a c h t durch Gemeinderatsbeschluss nachzuweisen, es sei denn, es handele sich um eine für die Gemeinde unbedeutende Sache!


    Das mag ja sein aber das gilt trotzdem nicht im Anwendungsbereich von § 29 Abs. 3 GBO.

    Oder habt Ihr in Bayern eine landesrechtliche Ergänzungsvorschrift zum § 29 Abs. 3 GBO, die dieses so vorsieht??

    Ulf

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  • Ich möchte noch nachtragen:
    Gem. Demharter, 24. Aufl., Rn. 46kann das Grundbuchamt weitere Nachweise verlangen, wenn auf Tatsachen gestützte Zweifel an der Vertretungsbefugnis vorliegen.
    Tatsache ist, dass gem. Bay. GO die Vertretungsbefugnis nur bei entspr. Gemeinderatsbeschluss gegeben ist. Bis zur Vorlage dieses Beschlusses habe ich Zweifel an der Vertretungsbefugnis.

  • Tatsache ist, dass gem. Bay. GO die Vertretungsbefugnis nur bei entspr. Gemeinderatsbeschluss gegeben ist. Bis zur Vorlage dieses Beschlusses habe ich Zweifel an der Vertretungsbefugnis.


    Gut. Von mir aus. Wenn Ihr Euch das so schwer machen wollt, will ich Euch nicht hindern. :strecker

    Bei mir wäre es hingegen genau umgekehrt:
    Wenn ich nicht positiv weiß, dass der Rat nicht zugestimmt hat (oder dass der BM dem Auftretenden keine Vollmacht erteilt hat), gehe ich davon aus, dass alles ordnungsgemäß abgelaufen ist und verlange keine weiteren Nachweise.

    Ulf

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  • Tatsache ist, dass gem. Bay. GO die Vertretungsbefugnis nur bei entspr. Gemeinderatsbeschluss gegeben ist. Bis zur Vorlage dieses Beschlusses habe ich Zweifel an der Vertretungsbefugnis.


    Gut. Von mir aus. Wenn Ihr Euch das so schwer machen wollt, will ich Euch nicht hindern. :strecker

    Bei mir wäre es hingegen genau umgekehrt:
    Wenn ich nicht positiv weiß, dass der Rat nicht zugestimmt hat (oder dass der BM dem Auftretenden keine Vollmacht erteilt hat), gehe ich davon aus, dass alles ordnungsgemäß abgelaufen ist und verlange keine weiteren Nachweise.


    Dem kann ich mich nur anschließen. Es stellt sich die Frage, warum diese Leute, die dort unterzeichnen, überhaupt ein Siegel haben ?? :gruebel:

  • Bayern ist eben anders und hat auch eine andere Gemeindeordnung als die übrigen Bundesländer!
    Schaut einmal bei Schöner/Stöber, 23. Aufl., Rn 3660:
    "Nachweis des Gemeinderatsbeschlusses pp. gegenüber Notar und Grundbuchamt ist hier nötig"!!:naenae:gemein:!!!

  • Schöner/Stöber hin oder her. Ich verlange keinen Nachweis (bin ja nicht in Bayern).
    Aber in einem Freistaat ist halt alles etwas anders.;)

  • Vielen Dank für Euro vielen Antworten. Ich denk ich werd den Vertretungsnachweis verlangen. Die genannte Randnummer im Schöner/Stöber für Bayern is ja doch recht eindeutig.

    Also nochmals vielen Dank!

  • Überzeugt mich noch immer nicht. M.E. beziehen sich auch diese Ausführungen im Schöner/Stöber nicht auf die Fälle, in denen eine unterschriebene und gesiegelte Erklärung der Gemeinde nach § 29 Abs. 3 GBO vorgelegt wird.

    Ich bleibe dabei, dass im Anwendungsbereich des § 29 Abs. 3 GBO die Vertretungsmacht grundsätzlich gar nicht zu überprüfen ist - unabhängig von Beschränkungen der Vertretungsmacht im Innen- oder Außenverhältnis.

    Sprich:
    Bekommt das GBA eine Erklärung nach § 29 Abs. 3 GBO darf es in jedem Fall davon ausgehen, dass der Unterzeichner für die abgegebenen Erklärungen Vertretungsmacht hatte.

    Ulf

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  • @ juris2112:

    Über die Fundstelle bei Demharter hatten wir weiter oben schon diskutiert. Auch daraus ergibt sich m.E. nicht der Schluss, der hier von Euch immer gezogen wird.
    Im Falle einer Erklärung nach § 29 Abs. 3 GBO prüfe ich als GBA doch nie, ob der Unterzeichner z.B. Vollmacht hatte. Meist weiß ich nicht mal, wer da überhaupt unterschrieben hat. Interessiert mich wegen der genannten Vorschrift aber auch nicht.

    Etwas anderes kann m.E. auch in Bayern nur dann gelten, wenn es eine landesrechtliche Vorschrift gibt, die den § 29 Abs. 3 GBO für Erklärungen der Gemeinden für nicht anwendbar erklärt. Gibt es die?

    Selbstverständlich ist die Beschränkung in der Vertretungsmacht des BM aber zu beachten, wenn keine Erklärung nach § 29 Abs. 3 GBO vorliegt - also z.B. wenn der BM vor dem Notar eine Auflassung erklärt.

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Eigentlich bin ich ziemlich überrascht. Natürlich gilt in diesem Thread wie in jedem anderen: Frag` zwei Rechtspfleger und du hast drei verschiedene Meinungen. Aber da sich die für Bayern maßgebliche Rechtsinstanz bereits mit dem Thema beschäftigt hat (s. #9), dachte ich doch, das hier sei die berühmte "g`mahte Wies´n". Das BayObLG hat doch ausgeführt: "Da sich die Vertretungsbefugnis des zweiten Bürgermeisters aus seinem allgemeinen Recht zur Stellvertretung nach § ... oder aus seinem besonderem Vertretungsrecht nach Maßgabe des § ... , schließlich auch aus einer im Einzelfall vom ersten Bürgermeister erteilten Vollmacht herleiten konnte, hätte es zur berechtigten Beanstandung der Eintragungsbewilligung tatsächlicher Anhaltspunkte dafür bedurft, daß keiner dieser die Vertretungsbefugnis ... begründenden Umstände vorgelegen hat". Wann komm` ich denn damit in der Praxis dazu, diese Vertretungsmacht, u.U. begründet durch eine rechtsgeschäftlich erteilte Vollmacht, trotz § 29 Abs. 3 GBO anzuzweifeln?

  • Und? Wenn das BayObLG eine rechtsgeschäftlich erteilte Vollmacht zuläßt, welche Rolle spielt es dann, ob der zweite Bürgermeister oder der Gemeindebüttel bevollmächtigt wird? Maßgebend ist doch die Vertretungsbefugnis dessen, von dem die Vollmacht erteilt wurde.

  • Ich vermute, ich hab`das eben mißverständlich ausgedrückt. Was ich sagen wollte ist, daß wenn man hinnehmen muß, daß der zweite Bürgermeister u.U nur aufgrund einer vom ersten Bürgermeister erteilten Vollmacht handelt, agiert der zweite Bürgermeister eben nicht mehr in der Funktion als zweiter Bürgermeister, sondern als Bevollmächtigter. Und unter dieser Prämisse ist es dann auch egal, wenn ein andererer als der zweite Bürgermeister handelt.

  • Hallo, ich möchte das Thema nochmal aufwärmen. Ich habe eine Löschungsbewilligung der Stadt X für ein Recht in Abt. 2. Die Bewilligung wurde von Herrn A unterschrieben mit dem Zusatz "als Bevollmächtigter für die Stadt X aufgrund Vollmacht des Bürgermeisters B vom ..." Beigefügt ist das Siegel der Stadt X.
    Herr A ist ein Mitarbeiter der Stadtverwaltung. Die Vollmacht wurde der Erklärung nicht beigefügt. Sie wurde jedoch bereits früher hier im Grundbuchamt hinterlegt und ist inhaltlich und formell in Ordnung.
    In unserer Kommunalordnung (nicht Bayern!) ist für Erklärungen der Gemeinden geregelt:
    "Die Erklärungen sind durch den Bürgermeister oder seinen Stellvertreter unter Angabe der Amtsbezeichnung handschriftlich zu unterzeichnen. ... Jede Gemeinde muss einen Beigeordneten haben; er ist Stellvertreter des Bürgermeisters bei dessen Verhinderung"

    Nun weiß ich ja positiv, dass Herr A weder Bürgermeister noch Beigeordneter ist. Er hat aufgrund rechtsgeschäftlicher Vollmacht des Bürgermeisters unterschrieben, was eben auch ausdrücklich bei seiner Unterschrift vermerkt ist.

    Ich bin mir nicht sicher, ob damit § 29 Abs. 3 GBO erfüllt ist. Andere Möglichkeit wäre ja, dass der Bevollmächtigte seine Unterschrift beglaubigen lassen müsste. Oder dass einfach "irgendjemand" die Bewilligung unterschreibt und das Siegel der Stadt beifügt, jedoch ohne dass dabei steht, wer das ist und aufgrund welcher Berechtigung er die Erklärung abgibt.

    Oder mache ich mir einfach zu viele Gedanken? :/

  • Für § 29 Abs. 3 GBO sind zwei Punkte erforderlich:

    1. Unterschrift
    2. Siegel

    Nachdem A seine Unterschrift mit dem Zusatz versehen hat, dass er aufgrund Vollmacht als Bevollmächtigter der Stadt gehandelt hat (und die Vollmacht dem GBA vorliegt) hat er deutlich gemacht, dass er als vertretungsberechtigter Mitarbeiter handelte. Somit hat er offengelegt, aufgrund welcher Berechtigung er die Erklärung abgibt.

    Bei größeren Verwaltungen (z.B. Städten) ist es üblich, dass die Mitarbeiter entsprechender Abteilungen (Liegenschaftsamt), welche häufiger solche Erklärungen gegenüber dem GBA abgeben müssen, vom Bürgermeister eine Vollmacht erhalten.

    Ansonsten müsste ja immer der Bürgermeister oder ein Beigeordneter die Erklärung unterzeichnen.

    Die zweite Voraussetzung (Siegel) ist auch erfüllt. Somit spricht meines Erachtens nichts gegen die Löschungsbewilligung.

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