erstattungsfähige Kosten einer privaten Partei

  • Ich hol das mal wieder rauf, weil ich bisher nix gefunden habe:

    Die beklagte GmbH macht natürlich keinen Verdienstausfall geltend, sondern will 50 €/Stunde für ihren Mitarbeiter, der beim Termin neben dem Anwalt anwesend war.
    Dies hätten sie so der WEG in Rechnung gestellt. Wie gesagt: nicht die WEG ist die Beklagte, sondern die Verewalter-GmbH selbst.

  • 50 € gibt es nicht, sondern nach dem JVEG allenfalls 17 €/Stunde als Höchstsatz. Dieser kann auch gegeben werden, da es u.a. nach dem OLG Celle zulässig ist, einer GmbH ohne weiteren Nachweis den Höchstsatz zukommen zu lassen. Bei Bedarf suche ich mal in meiner Datei.

  • 50 € gibt es nicht, sondern nach dem JVEG allenfalls 17 €/Stunde als Höchstsatz. Dieser kann auch gegeben werden, da es u.a. nach dem OLG Celle zulässig ist, einer GmbH ohne weiteren Nachweis den Höchstsatz zukommen zu lassen. Bei Bedarf suche ich mal in meiner Datei.



    Dafür wäre ich dankbar!

  • LS

    Für die notwendige Wahrnehmung eines Termins durch einen ihrer Mitarbeiter erhält eine Handelsgesellschaft in der Regel eine Entschädigung für den Verdienstausfall nach § 22 S. 1 JVEG auch ohne konkreten Nachweis. Die frühere Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 21.05.1985 – 1 W 5495/84 = MDR 1985, 851 = VersR 1985, 1072), die unter Geltung des ZSEG nur die Mindestvergütung nach § 2 III ZSEG (jetzt: § 20 JVEG) gewährte, wird aufgegeben [Rn. 5].

    KG Berlin, Beschl. v. 13.03.2007 – 1 W 257/06

    MDR 2007, 920 = KGR Berlin 2007, 707 = Rpfleger 2007, 630 = NJ 2007, 513 = RVGreport 2007, 429 = juris (KORE 227842007)


    LS

    1. Entsendet eine juristische Person, die als Partei an einem Zivilprozess beteiligt ist, einen Mitarbeiter zur Wahrnehmung eines Termins, richtet sich eine Entschädigung der Partei für den Zeitaufwand ihres Mitarbeiters nach § 91 I 2 ZPO.

    2. Der hierbei für die Zeitversäumnis des Mitarbeiters anzusetzende Stundensatz richtet sich nicht nach einem eventuellen Verdienstausfall des Mitarbeiters, sondern nach dem wirtschaftlichen Wert, den die Tätigkeit des Mitarbeiters für die Partei normalerweise hat. Vielfach ist in derartigen Fällen der für Zeugen geltende Höchstsatz anzusetzen. (Nach altem Recht 13 € pro Stunde gemäß § 2 II ZSEG bzw. nach neuem Recht 17 € pro Stunden gemäß § 22 S. 1 JVEG).

    3.-4. …

    OLG Karlsruhe, Beschl. v. 27.06.2005 – 15 W 28/05

    JurBüro 2006, 35 = OLGR Karlsruhe 2005, 776 = juris (KORE 535692005)


    LS

    Der gesetzliche Vertreter (oder sonstige Beauftragte) einer Partei, die juristische Person des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts ist, erhält bei einer Reise zur Terminswahrnehmung für die Zeitversäumnis ohne Nachweis den Höchstsatz nach § 2 II 1 ZSEG (Bestätigung von Senat, Beschl. v. 05.07.1977 – 8 W 327/77 = DJ 1978, 405; Beschl. v. 03.04.1990 – 8 W 60/90 = MDR 1990, 635 = NJW-RR 1990, 1341 = JurBüro 1990, 889).

    OLG Stuttgart, Beschl. v. 03.04.2001 – 8 W 494/00

    AGS 2002, 214 = JurBüro 2001, 484 = DJ 2001, 361 = OLGR Stuttgart 2001, 391 = juris (KORE 511702001)

    So auch:

    OLG Celle, Beschl. v. 17.06.1991 – 8 W 221/91

    Aus den Gründen:

    Der Klägerin (nicht „dem klägerischen GF“) ist auch ein „Verdienstausfall“ in Höhe von 20 DM stündlich zuzuerkennen. Das entspricht ständiger Senatsrechtsprechung. Denn dem sonst nicht ohne weiteres fassbaren „Verdienstausfall“ der Klägerin als eines Gewerbebetriebes entspricht ihr jedenfalls anzunehmender wirtschaftlicher Nachteil, der darin besteht, dass ihr GF (oder sonstiger unterrichteter Bediensteter) für die Zeit der Informationsreise „für den Betrieb“ ausfällt.

    Nach allen musste der angefochtene landgerichtliche Beschluss v. 29.05.1991 aufgehoben und letztlich der ursprüngliche KFB des Rechtspflegers beim LG Stade vom 06.03.1991 wiederhergestellt werden.

  • Ich hol das mal wieder rauf, weil ich bisher nix gefunden habe:

    Die beklagte GmbH macht natürlich keinen Verdienstausfall geltend, sondern will 50 €/Stunde für ihren Mitarbeiter, der beim Termin neben dem Anwalt anwesend war.
    Dies hätten sie so der WEG in Rechnung gestellt. Wie gesagt: nicht die WEG ist die Beklagte, sondern die Verewalter-GmbH selbst.

    Geht es um eine WEG-Sache?


    _________________________________________________________________________________



    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • Ich hänge mich hier mal ran:
    In meinem Fall sind Beklagte zwei Privatpersonen, die sich beide von einer dritten Privatperson (Verwandter) als Bevollmächtigten vertreten lassen.
    Nach Obsiegen der Beklagten wollen sich die Beklagten die Kosten der Privatperson (Reisekosten, Zeitaufwand) festsetzen lassen. Kann ich da auch über das JVEG gehen?

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Hallo an alle,

    habe auch mal eine kurze Frage zum Verdienstausfall.

    Es wird ein Schreiben des Arbeitgebers vorgelegt, dass ein Verdienstausfall in Höhe von x Euro entstanden ist (Zeitangaben liegen nicht vor). Dieser Betrag wird im KFA mit beantragt.

    Kann eine Festsetzung dieses Betrages überhaupt erfolgen?
    Wie sieht denn die Festsetzung im KFB aus (muss der Verdienstausfall mit in den Gesamtbetrag, der ja verzinst wird?)?



  • Ja, die Festsetzung kann erfolgen wenn der Verdienstausfall ordnungsgemäß nachgewiesen ist. Es muss nur noch die Erstattungsfähigkeit i.S.v. § 91 I ZPO, i.V.m. § 19 ff. JVEG geprüft werden. Dazu muss genau der Zeitraum aus der Verdientsbescheinigung hervorgehen und evtl. die Mitteilung, dass die Partei an diesem Tag auch nicht stundenweise einsetzbar war. Eine pauschale Einkommensbescheinigung reicht nicht aus. Die Partei könnte ja auch Urlaub oder Überstunden genommen haben, dann steht ihr max. Freizeitausgleich nach § 21 JVEG zu.

    Die Verzinsung erfolgt über § 104 ZPO, dort heißt es: die festgesetzten Kosten sind auf Antrag zu verzinsen. Also alles was als erstattungsfähig festzusetzen ist kann auch verzinst werden.

  • Danke für die Antwort. Ich habe eigentlich gedacht, dass ein Festsetzung nur nach dem JVEG erfolgen kann und nicht aufgrund mitgeteilten tatsächlichen Ausfalls.

  • Verstanden habe ich das jetzt nicht so ganz, denn egal, welcher Verdienstausfall angemeldet wird, so gilt doch die Obergrenze des JVEG auf jeden Fall. Oder soll das auch so gemeint sein? :gruebel:

  • Grundlage ist § 91, I,1 ZPO.
    Fahrtkosten, evtl. Verdienstausfall kein Problem. Bei Pauschalen bin ich immer etwas vorsichtiger und verweise auf § 103 Abs.2 Satz 2 ZPO.



    Ausnahmsweise muss ich Dir widersprechen: Es gilt § 91 I 2 ZPO, dieser ist dann die Brücke zum JVEG. *klugscheiß-Modus aus* :D


    Kommt man aufgrund von § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO nach dem Semikolon zu einer generellen Anwendung des JVEG bei der Kostenfestsetzung (z.B. von Schreibauslagen, Kopien zu den 0,50 € für die ersten fünfzig) ?
    Oder bezieht sich das "nach dem Semikolon" nur auf das "vor dem Semikolon" des zweiten Satzes ?

  • M. E. bezieht sich § 91 I 2 Hs. 2 nur auf den Hs. 1 und soll die Entschädigung des Gegners für die Zeitversäumnis (bei Reise oder Terminswahrnehmung) nach den §§ 19 ff. JVEG regeln. Im Rahmen des § 91 I 1 werden dann die übrigen tatsächlichen Kosten (wie Schreibauslagen, Porto etc.) beurteilt. Das JVEG kann dabei bei der Frage der Notwendigkeit der Höhe solcher Kosten nach § 91 I 1 (also außerhalb der Zeitversäumnis) sicherlich Grundlage einer Angemessenheitsprüfung sein, was aber nicht bedeutet, daß diese Kosten auf die Höhe(n) nach dem JVEG zwingend beschränkt sein müssen.

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  • M. E. bezieht sich § 91 I 2 Hs. 2 nur auf den Hs. 1 und soll die Entschädigung des Gegners für die Zeitversäumnis (bei Reise oder Terminswahrnehmung) nach den §§ 19 ff. JVEG regeln. Im Rahmen des § 91 I 1 werden dann die übrigen tatsächlichen Kosten (wie Schreibauslagen, Porto etc.) beurteilt. Das JVEG kann dabei bei der Frage der Notwendigkeit der Höhe solcher Kosten nach § 91 I 1 (also außerhalb der Zeitversäumnis) sicherlich Grundlage einer Angemessenheitsprüfung sein, was aber nicht bedeutet, daß diese Kosten auf die Höhe(n) nach dem JVEG zwingend beschränkt sein müssen.

    Danke, tia, was heißt "beschränkt".
    Wenn ich systematisch nicht zum JVEG komme, komme ich doch zwangsläufig zu den tatsächlich aufgewendeten Auslagenkosten.
    Da kämen mir ein Ansatz von 0,50 € für ein mit Lasertoner bedrucktes Blatt Papier ganz schön überteuert vor.

  • Danke, tia, was heißt "beschränkt".
    Wenn ich systematisch nicht zum JVEG komme, komme ich doch zwangsläufig zu den tatsächlich aufgewendeten Auslagenkosten.
    Da kämen mir ein Ansatz von 0,50 € für ein mit Lasertoner bedrucktes Blatt Papier ganz schön überteuert vor.


    Die Frage ist, wie weit Du dem Einzellfall Gerechtigkeit verleihen möchtest. Der BGH hat den Grundsatz im Kostenerstattungsrecht aufgestellt, daß bei der Prüfung der Notwendigkeit einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme eine typisierende Betrachtungsweise geboten ist. Denn der Gerechtigkeitsgewinn, der bei einer übermäßig differenzierenden Beurteilung im Einzelfall zu erzielen ist, steht in keinem Verhältnis zu den sich ergebenden Nachteilen, wenn in nahezu jedem Einzelfall darum gestritten werden kann, ob die Kosten zu erstatten sind oder nicht (vgl. nur BGH, Rpfleger 2012, 176). Ob die angefertigten Kopie tatsächlich lediglich 5 Cent, 20 Cent oder 75 Cent kostet, kannst Du sicher auseinanderpflücken und anhand von irgendwelchen statistischen Verbrauchsquellen Dir dann einen Seitenkostenpreis niedriger als 50 Cent zusammenrechnen. Du kannst das alles aber auch typisierend betrachten und z. B. die in sämtlichen einschlägigen Kostengesetzen (JVEG, RVG, GKG, GNotKG) angesetzten 50 Cent pro Seite für die ersten 50 Seiten und 15 Cent für jede weitere Seite zur Grundlage Deiner Entscheidung machen und brauchst die Notwendigkeit der tatsächlichen Kosten nicht weitergehend thematisieren, solange die angesetzten Kosten sich in diesem Rahmen halten.

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  • Hallo,

    ich hänge mich hier ebenfalls mal dran:

    Ich habe nun zum ersten Mal den Fall, dass eine Privatperson Fahrtkosten für die Fahrt zur Rechtsantragstelle, (um dort den Antrag aufzugeben, weil sie es alleine nicht konnte) geltend macht.

    Haltet ihr das ebenfalls nach dem JVEG für erstattungsfähig??

    Dann macht die Partei weitere Kosten für den persönlichen Einwurf eines Briefes geltend. Die Notwendigkeit begründet sie damit, dass eine Pfändungsverfügung erging und das Bankkonto gesperrt wurde. Der persönliche Einwurf sei notwendig gewesen, damit der Schriftsatz am darauffolgenden Tag zur Bearbeitung vorgelegt werden kann.

    Haltet ihr das für erstattungsfähig? Oder hätte man sie auf ein öffentliches Fax verweisen können?

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