weitere Vergütung

  • Ernst P: :beifallkl:beifallkl:beifallkl
    Ich glaube, du bist der einzige, der DAS vollständig gerafft hat; meine Richter stecken noch auf der Verständnisebene "am Prozessgericht zugelassen- keine Fahrtkosten, nicht am Prozessgericht zugelassen- auch keine Fahrtkosten " fest.
    Unter Missachtung jeglichen Copyrights natürlich kopiert und abgespeichert...

  • Tja, ich teile Ernst Ps Ansicht hinsichtlich der PKH-Beiordnung, aber ich und mein Umkehrschluss:

    Ich bin der Meinung, dass eine Partei, die am Gerichtsort wohnt, einen im Gerichtsbezirk niedergelassenen Anwalt beauftragen kann und die Kosten dann erstattet bekommt, ähnlich wie bei der PKH.


  • Ich bin der Meinung, dass eine Partei, die am Gerichtsort wohnt, einen im Gerichtsbezirk niedergelassenen Anwalt beauftragen kann und die Kosten dann erstattet bekommt, ähnlich wie bei der PKH.



    Das verstehe ich jetzt nicht so ganz.

    Ich mach` mal ein Beispiel:

    Zu dem Bezirk des Amtsgerichts A gehören die Gemeinden A, B und C.

    Wohnt Partei in A und beauftragt RA aus A: keine Dienstreise des RA, da gleiche politische Gemeinde = keine Reisekosten

    Wohnt Partei in A und beauftragt RA aus B oder C sind dies m.E. vermeidbare Mehrkosten, da RA am dritten Ort und daher nicht ersattungsfähig (weder im Rahmen der PKH, noch im Rahmen von § 91 ZPO).

    Wohnt Partei in A und beaufragt RA aus D (d.h. aus einem anderen Gerichtsbezirk) sind die Kosten erst recht in keinem Fall erstattungsfähig.

    Wohnt Partei in B und beauftragt RA aus B sind die Reisekosten in jedem Fall erstattungsfähig. Gleiches gilt bei Ersetzung B durch C.

    Wohnt Partei in B und beauftragt RA aus D sind die Reisekosten bis zu der Höhe ersttattungsfähig, die entstanden wären, hätte die Partei einen RA aus B beauftragt.

    Im übrigen ist für den Sachbearbeiter, der über die ursprüngliche PKH-Bewilligung entscheidet, zu beachten:

    Die Beiordnung eines nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts im Rahmen bewilligter Prozesskostenhilfe kann auch ohne Einwilligung des beigeordneten Rechtsanwalts dahingehend eingeschränkt werden, dass Auslagen für die Terminswahrnehmung vor dem Prozessgericht nur bis zur Höhe der Kosten eines Verkehrsanwalts erstattungsfähig sind.
    (OLG Nürnberg, Beschl. 02.08.2007, 9 WF 918/07, MDR 2007, 1346)
    vgl. § 121 Abs. 4 ZPO

    @ bin-ganz-frisch: Bis ich das kapiert habe (so hoffe ich doch), und überhaupt gemerkt habe, welche Konsequenzen die Gesetzesänderungen zum 01.06.2007 nach sich zogen, hat es (nach meiner eigenen Einschätzung) bei mir (zu) lang gedauert. Aber besser spät als nie !

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Tja, ich teile Ernst Ps Ansicht hinsichtlich der PKH-Beiordnung, aber ich und mein Umkehrschluss:

    Ich bin der Meinung, dass eine Partei, die am Gerichtsort wohnt, einen im Gerichtsbezirk niedergelassenen Anwalt beauftragen kann und die Kosten dann erstattet bekommt, ähnlich wie bei der PKH.




    Ich verstehe jojo so, dass aufgrund der Rechtsprechung eine Beiordnung eines im Bezirk des Prozessgerichtes ansässigen Rechtsanwaltes nicht eingeschränkt werden darf, er also die entsprechenden Auslagen der Staatskasse in Rechnung stellen kann.

    Dementsprechend müsste auch ein Recht der Partei (egal ob PKH oder nicht) gegeben sein, einen RA im Bezirk des Prozessgerichtes frei zu wählen, wobei die Staatskasse oder der erstattungspflichtige Gegner dessen Reisekosten übernehmen muss. Die zufällig am Ort des Gerichts wohnende Partei kann demnach aus Kostengründen nicht darauf verwiesen werden, unbedingt einen RA am Wohnsitz beauftragen zu müssen, während eine woanders im Gerichtsbezirk wohnende Partei die freie Wahl des RA innerhalb des Gerichtsbezirkes hat.

  • Das kann man sicherlich (nach der ab 01.06.2007 geltenden) Gesetzeslage was die Erstattungsfähigkeit von Reisekosten nach § 91 ZPO bzw. § 121 ZPO angeht so sehen. Ob dies zwingend ist (und vom Gesetzgeber so gesehen wurde (und beabsichtigt war)) bleibt m.E. (z.B. im Rahmen der Rechtsprechnung) abzuwarten. Konkrete Entscheidungen sind mir hierzu noch nicht bekannt.

    Ich hätte allerdings nicht übel Lust mal eine entsprechende Entscheidung zu provozieren, um Klarheit in die Angelegenheit zu bringen.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Jojo, so sehe ich das, um mit Ernst P zu sprechen

    Wohnt Partei in A und beauftragt RA aus B oder C ist dies nunmehr möglich und diese Kosten sind erstattungsfähig, § 91 ZPO .

    @€rnst P: Du warst schneller, mach mal, bin mal gespannt.

  • Zur Erstattungsfähigkeit von Reisekosten im Wege der PKH ab 01.06.2007 finden sich unter Besprechung der Entscheidung des OLG Rostock, Beschl. 12.03.2009, 10 WF 204/08 m. E. interessante Ausführungen in jurisPR-FamR 10/2009, Anm. 1, Harms.

    Dieser schreibt u. a. "Da § 121 Abs. 3 ZPO in der seit 01.06.2007 geltenden Fassung der Erstattungsfähigkeit von Reisekosten und einer uneingeschränkten Anwaltsbeiordnung nicht schlechthin entgegensteht, muss, wenn ein nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt seine Beiordnung beantragt (und Reisekosten überhaupt anfallen können), verglichen werden, wie weit die Niederlassung des Anwalts vom Prozessgericht entfernt liegt und wie groß die Entfernung zwischen dem Prozessgericht und dem Ort im Gerichtsbezirk ist, der am weitesten vom Gerichtsbezirk entfernt liegt."

    Ob man sich dieser Meinung anschließen muss ist eine andere Frage, interessant sind die Ausführungen allemal.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Folgender Fall:

    Partei wohnt in Thüringen und beauftragt auch einen RA aus Thürigen. Das Prozessgericht liegt in Niedersachsen (einfache Entfernung ca. 330 km).

    Der Partei wird PKH bewilligt und der RA aus Thürigen beigeordnet. Es wird aber in dem Beiordnungsgeschluss nicht ausdrücklich gesagt, dass der RA zu den Bedingungen eines in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen RA beigeordnet wird.

    Muss diese Einschränkung ausdrücklich in dem Beschluss enthalten sein? Kann der RA jetzt die kompletten Reisekosten abrechnen oder kann er doch nur die Fahrtkosten bis zur größtmöglichen von einem im Gerichtsbezirk gelegenen Ort bis zum Gerichtssitz bestehenden Entfernung (ca. 110 km) erstattet verlangen (vo z. B. VG Oldenburg Beschluss vom 12.05.2009, 11 A 48/08 in VORIS).

  • Wenn die Partei einen Anwalt an ihrem Wohnort beauftragt hat oder der Weg vom Wohnort der Partei zum Gericht länger ist, als der vom Sitz der Kanzlei zum Gericht, hätte ich mit der Erstattung der Reisekosten aus der Landeskasse keine Probleme.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Aber nach dem Wortlaut von § 121 III ZPO darf ein nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener RA nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten (also höhere Kosten als bei einer Beiordnung eines im Bezirk niedergelassenen RA) nicht entstehen.

    Der RA meint aber, dass die Beiordnung uneingeschränkt erfolgt ist und beruft sich auf § 48 I RVG (Bindung an den Beiordnungsbeschluss; vgl. Hartmann Kostengesetze, 38. Auflage, RVG § 48 Rn. 64; Gerold/Schmidt RVG 17. Aufl. § 46 Rn. 30d).

  • enn im Beiordnungsbeschluss nicht drin steht "zu den Bedingungen eines ortsansässigen RA" kann er die Reisekosten verlangen.
    Schlag mich, aber das hatten wir schon mal diskutiert. Such mal mit "Reisekosten auswärtig" oder so.

  • Im Rahmen von § 91 ZPO ist es unbestritten, dass die Beauftragung eines am Wohnsitz der Partei niedergelassenen Anwalts zur Rechtsverfolgung /- Verteidigung notwendig ist und die damit verbundenen Kosten bei entsprechende Kostenentscheidung ggü. dem erstattungspflichtigem Gegner erstattungsfähig sind. Ich sehe keinen Grund warum die Partei bzw. deren RA ggü. der Staatskasse schlechter gestellt werden sollte, sprich die Partei bzw. der RA im Rahmen der PKH auf den ausgelösten Reisenkosten hängen bleibt, obwohl die Einschaltung des RA notwendig war.

    Oder anders gefragt, wieso kann eine Partei die Kosten ggü. der ersatzpflichtigen gegnerischen Partei bei gleicher Sachlage erstattet verlangen, der beigeordnet RA im Wege der PKH jedoch nicht ? Ich sehe keinen Grund.

    Außerdem bliebe m. E. immer noch der Vergleich mit den fiktiven Kosten nach § 121 IV ZPO.

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  • @ Sonea: Wenn man dem Landesarbeitsgericht München folgt, verstößt aber eine solche Beiordnung ("zu den Bedingungen eines am Ort ansässigen Anwalts") gegen § 121 Abs. 3 ZPO in der seit 01.06.2007 geltenden Fassung (Beschluss vom 04.12.2008, 8 Ta 473/08 in VORIS). Danach kann ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener RA nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entsehen. Auf den Gerichtsort stellt § 121 III ZPO nach seinem Wortlaut nicht (mehr) ab. Das bedeutet für mich im Umkehrschluss, dass eine ausdrückliche Einschränkung auch nicht (mehr) notwendig ist.

    Aber ich guck trotzdem nochmal ob ich hier im Forum noch was anderes finde.

  • Das bedeutet für mich im Umkehrschluss, dass eine ausdrückliche Einschränkung auch nicht (mehr) notwendig ist.



    Da gebe ich dir vollkommen recht. Was mich aber bzgl. meiner Ansicht zu keinem anderem Ergebnis bringt.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Ich sehe es wie Sonea: Keine Einschränkung, volle Reisekosten.

    Auch wenn der Beschluss des Richters falsch ist, sind wir doch an ihn gebunden.

    Und die Entscheidung LAG München trifft hier wohl nicht richtig, da hier ja sowohl Ort, als auch Bezirk überschritten werden.

  • Ich sehe es wie Sonea: Keine Einschränkung, volle Reisekosten.

    Auch wenn der Beschluss des Richters falsch ist, sind wir doch an ihn gebunden.

    Und die Entscheidung LAG München trifft hier wohl nicht richtig, da hier ja sowohl Ort, als auch Bezirk überschritten werden.



    dito

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