weitere Vergütung

  • Guten Morgen allesamt,

    hab eine Frage:

    Ursprünglich PKH ohne Raten; jetzt nach Überprüfung PKH-Abänderung mit Raten iHv. 95,- EURO, § 120 IV ZPO.

    Problem: Ursprgl war ein PKH Anwalt beigeordnet, danach wurde aufgrund Mandatsbeendigung (zerrüttetees Vertrauensverhältnis) die Beiordnung des Anwalts aufgehoben.

    Wie läuft das jetzt mit der weiteren Vergütung?
    Es wurde lediglich die PKH_Vergütung beantragt (nur die Prozessgebühr- BRAGO gilt)!
    Bekommt die Anwältin die weitere Vergütung nach Eingang der gesamten RAten, soweit diese für die weitere Vgt. reichen?

    ich steh auf dem Schlauch....


  • Bekommt die Anwältin die weitere Vergütung nach Eingang der gesamten RAten, soweit diese für die weitere Vgt. reichen?


    Nur, wenn sie die auch angemeldet hat. Wenn die Raten für den Anwalt und GK bezahlt sind, schreiben ich den RAe immer einen netten Brief, welchen ich mit EB zustelle:

    Ihre Partei hat die angeordneten Raten gezahlt, so dass die weitere Vergütung ( § 50 RVG) erstattet werden kann.


    Sie werden hiermit gem. § 55 Abs.6 RVG aufgefordert, innerhalb eines Monats den Antrag auf Festsetzung der weiteren Vergütung, für die Ihnen noch Ansprüche zustehen, einzureichen.


    Es wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass Ihre Ansprüche gegen die Staatskasse erlöschen, falls Sie dieser Aufforderung nicht nachkommen.


    Kommt der Antrag auf weitere Vergütung, schreibe ich die PKH-Partei an, welchen Betrag sie noch zu erstatten hat. Wurde alles bezahlt, bekommt der RA die weitere Vergütung ausbezahlt.

  • im RVG-Recht ist § 50 RVG - bei BRAGO-Recht wars m.E. § 124 BRAGO -
    maßgeblich, ist aber nur von Interesse wenn Gegenstandswert über 3.000 Euro ist, nach § 55 (6) RVG ist RA (am besten mit EB) aufzufordern, die weitere Vergütung zu beantragen. Macht er das nicht innerhalb 1 Monats, kriegt er auch nichts + PKH-Partei braucht die Raten dafür nicht mehr zu zahlen

  • ist aber nur von Interesse wenn Gegenstandswert über 3.000 Euro ist



    Grds. stimme ich dem zu. Es könnte jedoch z.B. auch sein, dass die Reisekosten des RA im Rahmen der PKH-Liquidation nicht erstattungsfähig, und im Rahmen der Wahlanwaltsvergütung schon. Daher kann man, auch wenn der Gegenstandswert den Wert von 3.000,00 € nicht überschritten wird den RA auffordern seine weitere Vergütung anzumelden.

    Die Aufforderung sollte immer gegen EB erfolgen, da man andernfalls nicht den Ablauf der gesetztlichen Monatsfrist nachweisen kann.

    Die hier ansässigen RAe reichen jedoch meist zusammen mit der PKH-Liquidation gleichzeitig die Abrechnung der weiteren Vergütung ein. Dies dürfte sowohl für`s Gericht als auch für die RAe die wenigste Arbeit machen, denn so sind die späteren Aufforderungen ganz entbehrlich. Und wenn man es mit einem gut organsiereten RA-Büro zu tun hat, die schreiben ggf. bei der PKH-Liquidations mit in den Antrg rein, dass eine weitere Vergütung nicht geltend gemacht wird, da diese nicht entstanden ist.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Daher kann man, auch wenn der Gegenstandswert den Wert von 3.000,00 € auffordern seine weitere Vergütung anzumelden.



    Deswegen fordern wir immer (gegen EB) auf. Ist ja auch nur ein Autotext und geht schnell. Kommt nix, kann die Akte weggelegt werden, ohne dass man sich Sorgen machen muss.

  • bei uns läufts wie bei Ernst P., die hiesigen RA´e berechnen/beantragen gleich mit dem PKH-Festsetzungsantrag auch ihre weitere Vergütung,
    die Aufforderung habe ich (seit Oktober bin ich erst in diesem Dezernat) erst einmal an einen auswärtigen RA zustellen müssen

  • ich poste euch mal hier den Baustein, den Forumstar insoweit ausspuckt, für den Fall, dass sich wer inspirieren lassen will ;)

    "Sie werden aufgefordert, eine eventuelle weitere Vergütung gemäß §§ 50, 55 RVG innerhalb einer Frist von 1 Monat ab Zustellung dieser Aufforderung geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist erlischt der Anspruch gegenüber der Staatskasse.

    Es wird schon jetzt darauf hingewiesen, dass die weitere Vergütung erst ausbezahlt werden kann, wenn die von Ihrem Mandanten im Wege der Prozesskostenhilfe zu leistenden Ratenzahlungen diese Kosten decken (§ 50 Abs. 1 RVG)."

  • Es könnte jedoch z.B. auch sein, dass die Reisekosten des RA im Rahmen der PKH-Liquidation nicht erstattungsfähig, und im Rahmen der Wahlanwaltsvergütung schon. Daher kann man, auch wenn der Gegenstandswert den Wert von 3.000,00 € nicht überschritten wird den RA auffordern seine weitere Vergütung anzumelden.



    Diese Konstellation kann ich mir nicht vorstellen.

    Ich sehe das so:

    Entweder, der RA ist beigeordnet "zu den Bedingungen eines RAs am Ort des Prozessgerichts". Dann sind seine Fahrtkosten und sein Abwesenheitsgeld nicht von der PKH-Bewilligung umfasst und werden nicht aus der Staatskasse bezahlt. Und zwar weder bei § 49 RVG noch bei §_50_RVG, weil sich bei § 50 RVG nur die Gebührenbeiträge ändern, aber keine zusätzlichen Auslagen hinzukommen können.

    Bzgl der Auslagen, die von der PKH-Bewilligung nicht umfasst sind, kann sich der RA m. E. an den Mandanten selbst wenden und ist insoweit durch § 122 I Nr. 3 ZPO nicht gehindert (ich weiß, das steht in irgendeiner Kommentierung gegenteilig; leuchtet mir aber nicht ein).

    Wenn im anderen Fall der RA ohne die Beschränkung "zu den Bedingungen eines RAs am Ort des Prozessgerichts" beigeordnet ist, kann er seine Fahrtkosten nebst Abwesenheitsgeld schon im Rahmen der PKH-Vergütung erhalten, nicht erst bei § 50 RVG.

    § 50 RVG ist m. E. nicht gleichbedeutend mit Wahlanwaltsvergütung. Ich würde ja auch keine Schreibauslagen aus den bezahlten Raten erstatten, sofern sie von der PKH nicht umfasst sind oder sonstige Auslagen, die zum Beispiel vor Beantragung der PKH entstanden sind und deshalb nicht von der PKH-Bewilligung umfasst sind (z. B. Kosten für Familienbuchauszug).




  • Der ehemalige Rechtsanwalt der Partei erhält seine weitere Vergütung, wenn er diese binnen der entsprechenden Frist auf Aufforderung hin oder auch selbstständig anmeldet und die entsprechenden Beträge eingezogen werden konnten.

    In dem Rahmen spielt es keine Rolle, dass wegen Mandatsniederlegung die Beiordnung aufgehoben wurde.



  • Das vorgenannte Posting hat mir keine Ruhe gelassen.

    Schoreit/Groß, BerH/PKH, 9. A., § 50 RVG, Rn. 1
    Bischof-Jungbauer, RVG, 2. A., § 50 RVG Rn. 8, 15
    Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, PKH/BerH, 4. A., Rn. 723
    und
    Gerold/Schmidt-von Eicken, 16. A., § 50 RVG Rn. 4, 11

    geben giraffenfreundin jedoch vollkommen recht. Ich revidiere daher meine Ansicht.
    Ist mir auch ganz lieb, dann brauche ich die RAe, wenn der Gegenstandswert 3.000,00 € nicht übersteigt künftig gar nicht mehr zu beteiligen. D.h. ich brauche sie daher nicht mehr von der Aufhebung der PKH zu unterrichten und auch nicht mehr um Mitteilung der weiteren Vergütung bitte, wenn der Gegenstandswert 3.000,00 € nicht übersteigt.

    Mein Dank geht an giraffenfreundin für die Aufklärung und den Denkanstoss.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

    Einmal editiert, zuletzt von Ernst P. (31. Juli 2008 um 08:20)

  • Lieber Ernst P., dank Abonnement habe ich heute morgen Dein nettes Posting gelesen. Vielen Dank für die Anerkennung, das freut mich sehr. Ich schätze Dich ganz genauso und lerne durch Deine Beiträge auch immer wieder dazu.

    Von den von Dir zitierten Fundstellen steht mir leider nur der Gerold/Sch*idt zur Verfügung, der sich an dieser Stelle auch nur zu den Gebühren auslässt und das Thema Auslagen außen vor lässt.



  • Noch ein Wort zu den Auslagen. Zu besseren Übersicht habe ich die Absätze von giraffenfreundin nummeriert.

    Bzgl. 1., 2. und 4. stimme ich giraffenfreundin völlig zu.

    Bzgl. 3 bin ich jedoch insoweit anderer Meinung, als bei RAe, die beim Prozessgericht zwar postulationsfähig, aber nicht zugelassen sind, es der genannten einschränkenden Bewilligung nicht bedarf. Das hat sich allerdings auch noch nicht bei allen Richtern rumgesprochen, die ja im Regelfall die ursprüngliche PKH-Bewilligung aussprechen.

    Grund:

    "Der für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellte Beiordnungsantrag eines nicht bei dem Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalts enthält regelmäßig ein konkludentes Einverständnis mit einer dem Mehrkostenverbot des § 121 Abs. 3 ZPO entsprechenden Einschränkung der Beiordnung nur zu den Bedingungen eines am Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalts" (BGH Beschl. 10.10.2006, XI ZB 1/06, NJW 2006, 3783 f.; OLG Hamm, 15.08.2006, ZAP EN-Nr 193/2007, Ls. zu 2.).



    OLG Düsseldorf, 7 WF 92/06, Beschl. 06.07.2006, FamRZ 2006, 1613 oder MDR 2007, 236 f.:

    "[...]


    Im Hinblick auf den klaren Wortlaut des § 121 Abs. 3 ZPO betrifft die Beschränkung der Beiordnung lediglich Anwälte, die nicht beim Prozessgericht zugelassen sind, also insbesondere solche Anwälte, die bei einem AG, LG oder OLG zugelassen und damit an jedem anderen AG, LG oder OLG postulationsfähig sind und im Rahmen dieser Postulationsfähigkeit beigeordnet werden möchten. [...] Wegen der eindeutigen Gesetzesvorschrift und dem Wegfall von § 126 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 BRAGO darf die Beiordnung nur bei den beim Prozessgericht zugelassenen Anwälten nicht gemäß § 121 Abs. 3 ZPO beschränkt werden.


    Die Erstattungsfähigkeit der Reisekosten richtet sich nach § 46 Abs. 1 RVG. Danach sind Reisekosten zu erstatten, wenn eine Reise erforderlich ist. Daran dürften bei Terminswahrnehmungen für einen bei dem entsprechenden Gericht zugelassenen Anwalt keine Bedenken bestehen. Anders verhält es sich demgegenüber bei solchen Rechtsanwälten, die beim Prozessgericht nicht zugelassen, aber postulationsfähig sind.


    [...]


    Die[se] Auffassung von Schütt [MDR 2003, 236] ist allerdings aus Art. 3 GG nicht herzuleiten, da im Bereich des Rechtsschutzes arme und reiche Prozessparteien nicht vollständig gleichgestellt werden müssen (BVerfGE 22, 83; 63, 380; 81, 347). Der Gesetzgeber kann frei gestalten, in welchem Ausmaß eine Angleichung stattfindet. Das Grundgesetz verlangt lediglich, dass den armen Parteien der Rechtsschutz nicht versagt wird (BVerfGE 78, 104). Dies dürfte auch durch die Anwendung von § 121 Abs. 3 ZPO nicht zu befürchten sein, da durch diese Vorschrift lediglich unnötige Reisekosten vermieden werden sollen (OLG Köln FamRZ 2004, 123).


    [...]


    Die Beschwerde hat auch nicht deswegen Erfolg, weil das Gericht die Beschränkung des § 121 Abs. 3 ZPO ohne Einverständnis des beigeordneten Anwalts angeordnet hat (vgl. OLG Celle FamRZ 2000, 1387, OLG Nürnberg FamRZ 2002, 106, OLG München MDR 2002, 1277;[...]). Ein ausdrückliches Einverständnis zu dem Antrag auf Beiordnung ist deswegen nicht erforderlich, weil sich die Beschränkung der Beiordnung unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Nach § 121 Abs. 3 ZPO darf ein beim Prozessgericht nicht zugelassener Rechtsanwalt nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen. Das Gesetz schreibt damit die Beschränkung der Beiordnung als gebundene Entscheidung ausdrücklich vor, so dass für eine abweichende Beiordnung kein Spielraum besteht. Ein nicht zugelassener Rechtsanwalt weiß demgemäß aufgrund des Gesetzeswortlautes, dass eine Beiordnung nur unter dieser Beschränkung in Betracht kommt. Aus diesem Grund besteht weder Raum noch Anlass, eine gesonderte Einwilligung zu verlangen. Diese liegt bereits in dem Antrag auf Beiordnung. Ein Teil der Gegenmeinung, die ein ausdrückliches Einverständnis erfordert, bezieht sich zur Begründung auf die Vorschrift des § 126 Abs. 1 S. 2 BRAGO, die allerdings inzwischen weggefallen ist."



    Demnach bekommt bei mir (wenn angemeldet, was fast nie der Fall ist) ein beim Prozessgericht zugelassener PKH-Anwalt bereits bei der PKH-Liquidaton seine Reisekosten erstattet, ein postulationsfähiger, aber nicht beim Prozessgericht zugelassener RA jedoch nie, d.h. weder bei § 49 RVG noch bei § 50 RVG.

    Vorgenanntes gilt daher ganz unabhängig davon, ob die Bewilligung die o.g. Einschränkung enthält oder nicht.


    Für den postulationsfähigen, aber beim Prozessgericht nicht zugelassen RA gilt die Bewilligung der PKH demnach nie für die ihm ggf. entstehenden Reisekosten. Diese kann er sich daher direkt von seinem Mandanten (ggf. nach § 11 RVG) oder (je nach Kostenentscheidung) vom Gegner gem. § 103 ZPO / § 126 ZPO holen.


    Selbst wenn der Bewilligungsbeschluss bei einem postulationsfähigen, aber beim Prozessgericht nicht zugelassenen RA, keine einschränkende Bewilligung enthielt, habe ich als UdG geltend gemachte Reisekosten bislang immer abgesetzt. Eine Erinnerung hatte ich (leider) bislang noch nicht.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Zur Ergänzung Abs. 2:

    Von der Forderungssperre kann ich aus Gerold/Schmidt nichts rauslesen.

    A.M. ausdrücklich, Zöller, 23.Aufl.(neuer hab ich nicht) § 122 Rdn. 11 m.w.N.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Generell erscheint die von Ernst P. im letzten Posting zitierte Rechtsprechung zwar nachvollziehbar, doch scheint es mir auch Ausnahmefälle zu geben.

    Allerdings kenne ich die Voraussetzungen für eine Zulassung an einem bestimmten Gericht nicht.

    Beispiel:

    Rechtsanwalt betreibt eine Kanzlei im Bezirk des Amtsgerichts oder Landgerichtes A, jedoch weit entfernt von diesem (am Rand des Gerichtsbezirkes); Zulassung erfolgt dennoch für Gericht A, z. B. aus wirtschaftlichen Gründen (größeres Gericht mit mehr Verfahren)

    nun Wahrnehmung eines Prozesses im Rahmen der PKH am dem Kanzleisitz näher gelegenen Gericht B (hier keine Zulassung); Folge: keine Reisekosten für RA, ob wohl wesentlich geringer als bei Fahrt zum Gericht A

    Von der Rechtsprechung mag das Ergebnis richtig sein, aber irgendwie finde ich es ungerecht.

    Wäre hier eine Ausnahme von der zitierten Rechtsprechung möglich?

  • Das ergibt sich aber nur für Altfälle, oder wendet Ihr die Grundsätze auch auf den neuen § 121 Abs.III ZPO an?



    Ja, du hast recht, das gilt natürlich nur für Altfälle, d.h. für PKH-Beiordnungsbeschlüsse, die vor dem 31.05.2007 erlassen wurden (s. insoweit LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. 13.07.2007, 3 Ta 155/07, JURIS).

    Wäre hier eine Ausnahme von der zitierten Rechtsprechung möglich?



    Für die Regelung ab 01.06.2007 mache ich derzeit eine Ausarbeitung. Wenn ich damit fertig bin, melde ich mich zu gegebener Zeit an dieser Stell auf der gleichen Welle.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • So, fertig. Hier ein Mustertext mit Alternativen für die Festsetzung/Absetzung von Reisekosten von PKH-RAe bzgl. Beiordnungen die ab dem 01.06.2007 erfolgt sind:

    Seit Änderung des § 121 Abs. 3 ZPO zum 01.06.2007 besteht für eine einschränkende Beiordnung des in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalt, keine rechtliche Grundlage mehr.
    Die frühere Rechtsprechung zu § 121 Abs. 3 ZPO, die eine Beschränkung auf die Kosten des "ortsansässigen" Rechtsanwalts forderte, obwohl die Vorschrift nicht an die Ortsansässigkeit, sondern an die Zulassung anknüpfte, fand ihre Rechtfertigung darin, dass nach § 126 Abs.1 Satz 2 Halbsatz 1 BRAGO auch der beim Prozessgericht zugelassene, dort aber weder wohnende noch niedergelassene Rechtsanwalt Reisekosten zum Prozessgericht nicht verlangen konnte. Seit dem ersatzlosen Wegfall dieser Vorschrift kann aber der zugelassene Anwalt, der seine Kanzlei im Bezirk hat, ebenfalls Reisekostenersatz verlangen (OLG Oldenburg, Beschl. 06.01.2006, 3 UF 45/05, NJW 2006,851 f.; Zöller-Philippi, 26.Aufl. § 121 Rz: 13) und gibt es für die synonyme Anknüpfung an die Ortsansässigkeit bzw. Zulassung keinen Grund mehr.

    § 121 Abs. 3 ZPO knüpft in der seit 1.6.2007 geltenden, durch das Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft eingeführten Fassung, mit dem die Abschaffung der Zulassung bei einem bestimmten Gericht erfolgte, nicht mehr an die Zulassung, sondern an die Niederlassung des Rechtsanwalts an.

    Danach kann ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen (OLG Koblenz, Beschl. 05.06.2007, 7 WF 348/07, FamRZ 2007, 1754).

    Der Gesetzgeber hat also ausdrücklich für den Mehrkostenvergleich nur an die Niederlassung im Bezirk des Prozessgerichts und nicht an den Gerichtsort angeknüpft, obwohl bereits seit dem Wegfall der BRAGO und der Geltung des RVG Mehrkosten des zugelassenen, im Bezirk niedergelassenen, aber nicht am Gerichtsort niedergelassenen oder wohnenden Rechtsanwalts zu erwarten waren.

    Dies bedeutet, dass Rechtsanwälte, die innerhalb des Bezirks des Amtsgerichts [hier eigenen Gerichtsort eingeben] niedergelassen sind, ohne Einschränkungen beigeordnet werden müssen und auch im Rahmen der PKH-Liquidation Reisekosten erstattet erhalten können (LAG Köln, Beschl. 26.07.2007, 11 Ta 166/07, JURIS).

    Der Wortlaut der Vorschrift ist eindeutig und schon deshalb einer Auslegung nicht zugänglich.

    Auch wenn eine Auslegung unter Rückgriff auf allgemeine Kostengrundsätze für zulässig gehalten werden würde, käme eine weitergehende Beschränkung wohl nicht in Betracht.

    Nach dem ab 1.6.2007 ebenfalls geänderten § 91 Abs.2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO werden Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, nur insoweit erstattet, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war. Das ist dahin auszulegen, dass die Reisekosten und ggf. Abwesenheitsgelder eines auswärtigen Rechtsanwalts, dessen notwendige Beauftragung jedenfalls bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines Rechtsanwalts, der am Wohn- oder Geschäftsort der Partei niedergelassen ist, erstattungsfähig sind. Denn die Beauftragung eines Anwalts am Wohnort entspricht regelmäßig der Entscheidung einer vernünftigen und kostenbewussten Partei und ist als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbs. ZPO anzusehen (BGH, Beschluss 16.10.2002, VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898 ff.; BGH, Beschluss 10.04.2003, I ZB 36/02, NJW 2003, 2027 ff. – auswärtiger Rechtsanwalt II; BGH Beschl. 09.10.2003, VII 10/02, BGHReport 2004, 639 f.; zur PKH s. OLG Karlsruhe, Beschl. 20.07.2007, 2 WF 51/07, FamRZ 2008, 163 f.).
    Eine vernünftige, kostenbewusste Partei, die Klage im eigenen Gerichtsstand erheben möchte, wird, ungeachtet des Rechts zur freien Wahl des Prozessvertreters, wenn nicht besondere Umstände die Einschaltung eines auswärtigen Anwalts geboten erscheinen lassen, einen Rechtsanwalt beauftragen, der entweder seine Kanzlei in der Nähe ihres Wohn - oder Geschäftsortes oder am Gerichtsort selbst hat. Die Beauftragung eines solchen Rechtsanwalts empfiehlt sich in aller Regel nicht nur wegen der geringeren Kosten, sondern auch im Hinblick auf die erleichterte persönliche Unterrichtung und Beratung.

    Es ergibt sich also aus erstattungsrechtlicher Sicht auch keine abweichende Auslegung des § 121 Abs.3 ZPO.

    Anfang Alt. 1
    In [hier Ort 1 eingeben, der zum Bezirk des Prozessgerichts gehört, aber nicht gleichzeitig Ort des Prozessgerichts ist] oder [hier Ort 2 eingeben, der zum Bezirk des Prozessgerichts gehört, aber nicht geleichzeitig Ort des Prozessgerichts ist] gibt es verfügbare Rechtsanwälte, sodass deren fiktive Reisekosten auch hätten festgesetzt werden können.

    Ein in [hier Wohnort der Partei eingeben] ansässiger Rechtsanwalt hätte folgende fiktiven Reisekosten erfolgreich geltend machen können:

    Fahrtkosten gem. Nr. 7003 VV RVG: [einfache Entfernung fiktiver Kanzleiort-Prozessgericht] km x 2 x 0,30 € = X €

    Abwesenheitsgeld gem. Nr. 7005 VV RVG
    Nr. 1 20,00 €
    Nr. 2 35,00 €
    Nr. 3 60,00 €
    [zutreffendes auswählen]

    Bis zu dieser Höhe waren die Reisekosten d. beigeordneten Rechtsanwältin/Rechtsanwalts erstattungsfähig.

    Die darüber hinausgehenden Reisekosten waren abzusetzen, da diese im Rahmen von § 91 ZPO ggü. einem erstattungspflichtigen Gegner auch nicht erstattungsfähig gewesen wären (BGH, Beschl. 18.12.2003, I ZB 21/03, Rpfleger 2004, 316 – auswärtiger Rechtsanwalt III; BGH, Beschl. 11.03.2004, VII ZB 27/03, FamRZ 2004, 930 f.; BGH, Beschl. 14.09.2004, VI ZB 37/04, MDR 2005, 177 f.) und kein Grund besteht, die Landeskasse ggü. einem erstattungspflichtigem Gegner schlechter zu stellen.
    [Ende Alt. 1]

    [Anfang Alt. 2]
    Da die Partei in [Ort des Prozessgerichts einsetzen] wohnt, wären hier im Rahmen der fiktiven Reisekosten für einen in [Ort des Prozessgerichts einsetzen] niedergelassenen Anwalt aufgrund von Teil 7 Vorbem. 7 Abs. 2 VV RVG keine Reisekosten entstanden, da sich die Kanzlei in der gleichen Gemeinde befindet wie das Prozessgericht.

    Die Reisekosten waren daher in voller Höhe abzusetzen.
    [Ende Alt. 2]

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

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