Mal wieder: Jugendamt - andere Hilfemöglichkeit?

  • Die Begründung ist nicht plausibel. Da hat eine was falsch verstanden. Bei frischen Trennung beraten wir allerdings auch nicht, wenn Ehegattenunterhalt tangiert werden könnte. Angeblich soll geklärt sein, dass in dieser Konstellation nur über die Prozessstandschaft Unterhalt beansprucht werden kann. Abgesehen natürlich von übergegangenem, wie bei UVG. Und dann entsteht allerdings eine Kollision: Die Unterhaltsvorschusskasse kämpft nur für seinen geringen Anteil ohne Rücksicht auf den Rest. Da zieht die Mutter immer den Kürzeren.

  • Bei frischen Trennung beraten wir allerdings auch nicht, wenn Ehegattenunterhalt tangiert werden könnte.



    Bei weiteren hinzukommenden Problematiken wie z. B. eigenen Unterhaltsansprüchen der KM würde ich diese wegen des Kindesunterhalts auch nicht isoliert an das Jugendamt verweisen.

    Was ich jetzt noch nicht so ganz auf dem Schirm habe, ist die Problematik des § 1629 III BGB. Berät das Jugendamt auch dann bzw. wird tätig, wenn die KM den Unterhalt nur im eigenen Namen geltend machen kann?

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • O.k., hier in meinem Beritt, sind die JA von bessere Qualität.



    Bei mir auch!
    Und ob die Beratung bei jedem Anwalt wirklich besser ist als bei den Fachleuten vom Jugendamt, halte ich doch eher für ein Gerücht! :D



    Es ist auch nur ein Gerücht. Ein guter Beistand ist mindestens genau so gut wie ein Anwalt, der sich auf Unterhaltsrecht spezialisiert hat.

    Zu unterscheiden ist natürlich, ob das Jugendamt als "Behörde" tätig wird (z.B. als UV-Kasse oder Kostenersatz oder Kindergartenbeiträge) oder als das Jugendamt als Beistand, wobei der Beistand weisungsungebunden für das minderjährige Kind als dessen Vertreter tätig wird.

    Leider hat das OLG Karlsruhe mit Beschluss vom 21.01.2009 (2. ZS-FamS-, 2 WF 205/08) zur Beiordnung eines Rechtsanwaltes ausgeführt:
    "Bei der Beistandschaft handelt es sich um ein freiwilliges Hilfsangebot.... Gegen ihren Willen kann die Mutter indessen nicht auf die Inanspruchnahme des Jugendamtes als Beistand verwiesen werden".

  • Leider hat das OLG Karlsruhe mit Beschluss vom 21.01.2009 (2. ZS-FamS-, 2 WF 205/08) zur Beiordnung eines Rechtsanwaltes ausgeführt:
    "Bei der Beistandschaft handelt es sich um ein freiwilliges Hilfsangebot.... Gegen ihren Willen kann die Mutter indessen nicht auf die Inanspruchnahme des Jugendamtes als Beistand verwiesen werden".



    Aber auch in diesem Urteil geht es um PKH und nicht um BerH, die Regelung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG wird dadurch nicht hinfällig.

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • ...
    Was ich jetzt noch nicht so ganz auf dem Schirm habe, ist die Problematik des § 1629 III BGB. Berät das Jugendamt auch dann bzw. wird tätig, wenn die KM den Unterhalt nur im eigenen Namen geltend machen kann?



    Ehrlich gesagt, ich habs auch nicht auf dem Schirm. In der Praxis raten meine Kollegen und ich immer zur Einrichtung einer Beistandschaft, da Beratung mehr Arbeit macht als selber machen. Kein einziges Mal wurde von der Gegenseite auf § 1629 III BGB verwiesen, das für einen Zeitraum von 25 Jahren und einen Bestand von 2.000 bis 2.400 Beistandschaften, wobei die Jahre vor der Kindschaftsrechtsreform nicht zählen. Wir haben bisher allerdings in der Trennungsphase das OLG gemieden.

    Das schöne ist: Besteht der Titel erst einmal, ist egal, wie er zustande gekommen ist.

  • Die Verfahrensweise dürfte von Jugendamt zu Jugendamt verschieden sein.

    Beratung grundsätzlich ja.

    Unterstützung ja.

    Gesetzliche Vertretung nein. Es ist umstritten, ob in diesen Fällen der Beistand das Kind überhaupt vor Gericht vertreten kann. Aber auch deshalb, weil Kläger nicht das Kind sondern der Elternteil ist, bei dem das Kind lebt.

  • Ich weiß, ich weiß, es gibt den Ausbrüll-Thread nicht mehr, aber ich muss den jetzt loswerden.

    Und hier auch mal ein Fall aus dem prallen Leben:

    RA schreibt A'geg. an:

    "Unsere Mandantin fordert für das gemeinsame [nichteheliche] Kind Talula, geb. am xx.xx.xxxx, Unterhalt.

    Sie haben unserer Mandantin Einkommensbelege zukommen lassen, aus denen sich ein monatliches Durchschnittseinkommen von Hastenichtgesehen Euronen ergibt.

    [Folgt kurze Ausführung zur Düsseldorfer Tabelle]

    Angesichts der Tatsache, dass Ihre Tochter am xx.xx.xxxx 6 Jahre alt wird, schlage ich vor, gegenüber dem Urkundsbeamten des Jugendamtes eine Erklärung abzugeben, wonach Sie sich verpflichten, ab dem xx.xx.xxxx einen Unterhaltsbetrag in Höhe von Drölfzig Euronen monatlich zu zahlen."

    Persönliche Antwort des A'geg.:

    "Sehr geehrter Herr RA XY,

    ich nehme Bezug auf Ihr Schreiben vom xx.xx.xxxx. Den Zahlbetrag von Drölfzig Euronen werde ich umgehend beim Jugendamt titulieren lassen."

    Na, in solchen Fällen kann das Jugendamt bestimmt nicht weiterhelfen und anwaltliche Vertretung ist U.N.B.E.D.I.N.G.T. erforderlich, gell? :teufel:

    Ach ja, der Liquidation des Anwalts (mit Einigungsgebühr...) waren natürlich nicht beigefügt:

    - Beratungshilfeantrag der Mandantin
    - Nachweise über die wirtschaftlichen Verhältnisse

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

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