Mal wieder: Jugendamt - andere Hilfemöglichkeit?

  • Folgender Fall eines nachträglichen BerH-Antrags:

    RA schreibt KV an:

    "Hiermit zeigen wir an, dass wir die Kinder Ölleken und Dölleken vertreten.

    Sie wurden im Jahe 200X von Ihrer Ehefrau geschieden. Die Kinder leben bei Ihrer geschiedenen Ehefrau.

    Wir fordern Sie zunächst auf, Auskunft zu erteilen durch...[usw.]"

    Auf meine Zwischenverfügung unter Hinweis auf die andere Hilfemöglichkeit durch das Jugendamt (§ 18 SGB VIII, § 1712 Abs. 1 Nr. 2 BGB) bekomme ich nun folgende Antwort:

    "[...] Es geht im vorliegenden Fall um den Unterhalt minderjähriger Kinder, der aufgrund der geringen Einkünfte des Kindesvaters [folgt Angabe des Nettoeinkommens] im Rahmen einer Mangelverteilung und gegebenenfalls unter Herabsetzung des Selbstbehalts durchgesetzt werden muss, sofern die jetzige Lebensgefährtin des Kindesvaters berufstätig ist.
    Die rechtliche Würdigung ist keinesfalls einfach gelagert, die Berechnung ebenfalls nicht. Anwaltliche Hilfe ist nach allgemeiner Rechtsprechung dafür notwendig [...]."

    Was ist davon zu halten?

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Ich lasse mir in solchen Angelegenheiten eine Bescheinigung vom zuständigen Jugendamt geben, dass die Antragsteller dort waren, und zumindest versucht haben, selbständig tätig zu werden, und sei es nur mit dem Ergebnis, dass das JA bescheinigt, in dieser Angelegenheit nicht beraten bzw. zuständig sein zu können / wollen / dürfen etc oder eben der Antragsteller zumindest vorgesprochen hat - mind. die Hälfte aller derartigen Anträge hat sich dann erledigt...!

    Ist dies nicht möglich, weise ich i.d.R. zurück und der Richter entscheidet, da die Erinnerung zu 90% kommt...

  • Ich lasse mir in solchen Angelegenheiten eine Bescheinigung vom zuständigen Jugendamt geben, dass die Antragsteller dort waren, und zumindest versucht haben, selbständig tätig zu werden, und sei es nur mit dem Ergebnis, dass das JA bescheinigt, in dieser Angelegenheit nicht beraten bzw. zuständig sein zu können / wollen / dürfen etc oder eben der Antragsteller zumindest vorgesprochen hat - mind. die Hälfte aller derartigen Anträge hat sich dann erledigt...!



    Mit Bescheinigung des JA bekommt man bei mir einen entsprechenden Schein, ohne wird zurückgewiesen.

  • Genau, das JA kann (auch) einen Mangelfall prüfen. Neben meinem üblichen Posting (bitte Suche verwenden) sei ergänzt auf AG Kirchhain, Beschl. 19.07.2005, 23 UR II 239/05, JAmt 2005, 469 f. hingewiesen, die selbst dann an das JA verweist, wenn die Gegenseite anwaltlich vertreten ist.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • ....

    @ 2 und 3..

    eure Zwischenvfg. würden mich mal interessieren....

    soweit der Unterhalt bislang nicht tituliert ist besteht m.E. der Bedarf an
    qualifizierter rechtlicher Beratung durch einen Rechtsanwalt..
    Denn...würde dieser sofort eine Unterhaltsklage erheben, bekommen die Kinder ohnehin PKh und die ist in der Regel immer kostspieliger....

    Jahreslosung 2024: Alles was ihr tut, geschehe in Liebe

    1. Korinther 16,14

  • @6:

    wir haben ca. 950 Sachen im Jahr..
    die Antragstellung erfolgt einzig auf der SE.
    Die Antragsteller sehen wir in der Regel nicht....
    Bei einer Anrechnung von sage und schreibe 0,8% im Rechtspflegerpensum ist eine arbeitsintensive Antragsaufnahme nicht zu schaffen....

    Jahreslosung 2024: Alles was ihr tut, geschehe in Liebe

    1. Korinther 16,14

  • Ich lasse mir in solchen Angelegenheiten eine Bescheinigung vom zuständigen Jugendamt geben, dass die Antragsteller dort waren, und zumindest versucht haben, selbständig tätig zu werden, und sei es nur mit dem Ergebnis, dass das JA bescheinigt, in dieser Angelegenheit nicht beraten bzw. zuständig sein zu können / wollen / dürfen etc oder eben der Antragsteller zumindest vorgesprochen hat - mind. die Hälfte aller derartigen Anträge hat sich dann erledigt...!



    Mit Bescheinigung des JA bekommt man bei mir einen entsprechenden Schein, ohne wird zurückgewiesen.



    So schaut's aus:zustimm:
    Zwischenverfügungen habe ich dazu nicht gespeichert, da es zumeist Einzelfallentscheidungen sind. Ich verweise regelmäßig auf die entspr. Gesetze (-stexte) und dass sich die Antragsteller zunächst an das JA wenden sollen, ggf. eine Bescheinigung beibringen (s.o.) sollen...
    Stellt ein RA den Antrag, verweise ich nur auf die entspr. Gesetze (-stexte) und die Nr.2 in § 1 Abs.I Beratungshilfegesetz...
    Bei uns sprechen die A'steller bei den Rpfl vor, mehr Prüfungsaufwand als bei einem schriftlichen Antrag, der mir zur Bearbeitung vorgelegt wird, kann ich nicht wirklich erkennen...

  • Genau, das JA kann (auch) einen Mangelfall prüfen.


    :wechlach: ja, genau das hat das JA wohl auch schon gemacht mit dem Ergebnis: Mangelfall, nichts zu holen. Deshalb ja die Ausführungen des RAs. Mit dem Mangelfall geben sich die JAs (jedenfalls hier oben) zufrieden.

    Und zur Frage, ob DIE wirklich eine andere HILFSmöglichkeit sind: ich habe gerade wieder mal einen Bescheid eines JA vorliegen (nein, kein Urteil), in dem Unterhalt nach VwVfG fetsgesetzt worden ist und jetzt nach Verwaltungsvollstreckung auch vollstreckt werden soll.:wechlach::wechlach::wechlach:

  • Und zur Frage, ob DIE wirklich eine andere HILFSmöglichkeit sind: ich habe gerade wieder mal einen Bescheid eines JA vorliegen (nein, kein Urteil), in dem Unterhalt nach VwVfG fetsgesetzt worden ist und jetzt nach Verwaltungsvollstreckung auch vollstreckt werden soll.:wechlach::wechlach::wechlach:



    Ok, solche sind keine Hilfe. Zugegeben.


    :wechlach:schön waren auch immer die Vollstreckungen aus § 90 BSHG...

  • O.k., hier in meinem Beritt, sind die JA von bessere Qualität. Und auch das in Zeiten in denen es einen Mangelfall (Anm. C zur Dü-Tabelle) und einen erweiterten Begriff des Mangelfalls (auch genannt "Mangelfall im zweiten Rang")gibt.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."



  • Ich würde mir mal die "Allgemeine Rechtsprechung" vorlegen lassen :wechlach:

  • ....

    Denn...würde dieser sofort eine Unterhaltsklage erheben, bekommen die Kinder ohnehin PKh und die ist in der Regel immer kostspieliger....



    Genau! Ein Anwalt, der bei dieser Konstellation noch über Beratungshilfe geht ist zu gut für diese Welt. Wenn er sofort die Klage ansteuert und auf sein außergerichtliches Kostenrisiko pfeift, hat er mit Sicherheit Aussicht auf eine angemessene Bezahlung. Das System will es halt so.

  • Zitat

    Luedenscheid42
    wir haben ca. 950 Sachen im Jahr..
    die Antragstellung erfolgt einzig auf der SE.
    Die Antragsteller sehen wir in der Regel nicht....
    Bei einer Anrechnung von sage und schreibe 0,8% im Rechtspflegerpensum ist eine arbeitsintensive Antragsaufnahme nicht zu schaffen....



    Bei 950 Anträgen zählt das Pensum bei Euch 0,8??? Ich habe im Jahr ca. 1200 Anträge (für die ich alleine zuständig bin) und mein Pensum beträgt sage und schreibe 0,0. Bei uns wird argumentiert, dass BerH zu den Kostensachen in Zivil gehört. Und ich hab die Leute immer vor mir sitzen, die Serviceeinheit kommt mit den Leuten, die persönlich kommen nicht in Berührung. Ich glaub ich leb im falschen Bundesland...
    Ach und meine Rechtsantragsstelle zählt natürlich auch nicht extra.... gehört ja auch zu den C-Sachen....

  • Ich würde mir mal die "Allgemeine Rechtsprechung" vorlegen lassen :wechlach:


    Beschluss des SchlHOLG v. 21.12.2006 - 8 WF 255/06 zur Beiordnung eines RAs im vereinfachten Verfahren nach § 645ff ZPO für den Unterhaltsschuldner:
    "Schon der angekreuzte Einwand "Das vereinfachte Verfahren ist nicht zulässig" verlangt juristische Bewertungen...
    Das Amt f Familie und Soziales liegt für einen Unterhaltsschuldner fern, weil ide Nähe zwischen ast und beratender Stelle Zweifel an der Unvoreingenommenheit zu wecken geeignet ist. Es ist deshlab nicht mutwillig, wenn sich der Schuldner im vereinfachten verfahren an einen RA wendet und nicht nach kostengünstigeren Möglichkeiten der Rechtsberatung sucht. In Übereinstimmung mit der ganz herrschenden Meiung (vgl. Zöller § 646 Rdn 1) ist daher im Verfahren den Parteien grundsätzlich PKH unter Beiordnung eines RAs zu bewilligen"

  • Bei mir auch!
    Und ob die Beratung bei jedem Anwalt wirklich besser ist als bei den Fachleuten vom Jugendamt, halte ich doch eher für ein Gerücht! :D


    Zumindest versuchen auch die schlechtesten Anwälte nicht, einen familienrechtlichen Anspruch vor dem Verwg durchzusetzen...und bisher habe ich auch von keinem Kollegen gehört, der den gegnerischen Kollegen per PZU auffordert, Auskunft über SEINE Einkommensverhältnisse zu erteilen. kein Scherz, diese Aufforderung ist mir vor ca. 1/2 Jahr tatsächlich zugegangen.Es bestand für das Mijä Beistandsschaft, aber die Km war irgendwie der meinung, dass das nicht so toll läuft:wechlach:.
    Auf meinen telefonischen Einwand: hallo, was soll das mit der Auskunft? Ich vertrete doch das Kind, kam die Antwort: ja, und? :wechlach:

  • Ok, wenn wir uns bereits im (gerichtlichen) vereinfachten Verfahren befinden, mag es durchaus angemessen sein, wenn der Unterhaltsschuldner sich anwaltlich vertreten lässt.

    Im vorliegenden Fall geht es aber um die Unterhaltsgläubiger außerhalb eines Gerichtsverfahrens.

    Und wenn das örtliche Jugendamt unfähig ist, mag es im Einzelfall durchaus als unzumutbar gelten, sich dessen Hilfe zu bedienen. Aber das muss erstmal substantiiert vorgetragen werden. Aber generell?

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Beschluss des SchlHOLG v. 21.12.2006 - 8 WF 255/06 zur Beiordnung eines RAs im vereinfachten Verfahren nach § 645ff ZPO für den Unterhaltsschuldner:
    "Schon der angekreuzte Einwand "Das vereinfachte Verfahren ist nicht zulässig" verlangt juristische Bewertungen...
    Das Amt f Familie und Soziales liegt für einen Unterhaltsschuldner fern, weil ide Nähe zwischen ast und beratender Stelle Zweifel an der Unvoreingenommenheit zu wecken geeignet ist. Es ist deshlab nicht mutwillig, wenn sich der Schuldner im vereinfachten verfahren an einen RA wendet und nicht nach kostengünstigeren Möglichkeiten der Rechtsberatung sucht. In Übereinstimmung mit der ganz herrschenden Meiung (vgl. Zöller § 646 Rdn 1) ist daher im Verfahren den Parteien grundsätzlich PKH unter Beiordnung eines RAs zu bewilligen"



    Diese Entscheidung bezieht sich auf die PKH und begründet die Beiordnung mit den Besonderheiten des gerichtlichen Verfahrens.
    Für die BerH ist sie daher nicht heranzuziehen.

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