Ich weiß nicht, ob die Problematik hier schon mal besprochen wurde, aber bei uns hier am AG tauchen zunehmend Anträge auf Beratungshilfe für das Asylverfahren, das Verteilungsverfahren, usw. auf.
Der Rechtsanwalt, der hier zumeist tätig ist, hat einen Ruf zu verlieren und ist nur auf derartige Verfahren spezialisiert.
Bisher konnten wir nicht substantiiert ablehnen, dass für das Asylverfahren nur ein Schein erteilt werden kann ( außerdem, wie viele Angelegenheiten vorliegen bei z.B. Familien - teilweise ja z.B. Großfamilien aus Afrika betroffen).
Die genannten Fundstellen wurden mit Gegenmeinungen entkräftet und mit Dienstaufsichtsbeschwerden und Strafanzeigenandrohung (wegen Rechtsbeugung) seinerseits gegen die Sachbearbeiter geahndet.
Es wurden bereits von Seiten eines benachbarten AG`s Anträge auf Ausschluss aus der Anwaltschaft gestellt, die jedoch bisher keinen Erfolg hatten....
Meine Vorgänger haben aus Angst vor derartigen Maßnahmen fast alles bewilligt und bezahlt, was der Anwalt beantragt hat.:(
Die mir derzeit vorliegenden Entscheidungen datieren aus dem Jahr 2000 und 2001, weswegen ich hier gern noch aktuelle Entscheidungen einholen würde, die mir evtl. weiterhelfen.
Insbesondere ist interessant, ob die Asylbewerber eine andere Möglichkeit der Beratung haben, ob eine Erhöhungsgebühr anfällt bei der Vertreung mehrerer Familienmitglieder (in meinen Entscheidungen verneint, da eine Angelegenheit - verschiedene Gegenstände der anwaltlichen Beratung) und welche Tätigkeiten im Asylverfahren jeweils eine Angelegenheit bilden.
Ich hoffe, ihr könnt mir da weiter helfen.