PKH, 106 ZPO, Raten

  • Ich kämpfe mit den Kosten einer II. Instanz.
    Quoten: Bekl: 69%, Kl 31%

    Kl PKH ohne Raten
    Bekl PKH mit Raten, noch keinerlei Raten gezahlt

    RA'e haben jeweils PKH-Vergütung erhalten

    es liegen Anträge nach § 106 ZPO vor
    BeklVertr beantragt Mehrvergütung nach § 50 RVG

    jetzt bin ich völlig verwirrt..... :gruebel:
    die Ausgleichung ist ja eigentlich klar, aber was mache ich mit der Ratenzahlung?

  • Du zahlst an beide RA`s die PKH-Vergütung in voller Höhe aus.
    Die Ausgleichung wird anhand der von beiden Seiten eingereichten Wahlanwaltsvergütung gemacht.
    Ich mache es mal anhand von Zahlen, das geht besser. Angenommen, beiden sind die gleichen Kosten entstanden: PKH-Vergütung jeweils 800,00 EUR, Wahlanwaltsvergütung jeweils 1.000,00 EUR.
    Bei Kostentragung Kläger 31% und Beklagte 69% hat Kläger von den Gesamtkosten 620,00 EUR zu tragen und der Beklagte 1380,00 EUR.
    Du kannst somit einen KFA nach § 126 ZPO zugunsten des Kläger-RA machen hinsichtlich der weiteren Vergütung von 200,00 EUR. Der RA müsste ggf. seinen Antrag nach § 106 ZPO entsprechend ergänzen. Der Rest von 180,00 EUR geht auf die Staatskasse über.
    Normalerweise könntest du jetzt gegen den Beklagten eine Sollstellung über 180,00 EUR machen, aber der hat ja selber PKH und weil er Raten zu zahlen hat, würde ich das dort mit draufrechnen, d.h., der Beklagte hat mittels Raten seine PKH-Vergütung von 800,00 EUR + weitere Vergütung von 200,00 EUR + übergegangene RA-Kosten des Klägers von 180,00 EUR zu zahlen (insgesamt 1.180,00 EUR)
    Wenn alles Geld da ist, bekommt der Bekl.-Vertreter noch die weitere Vergütung von 200,00 EUR ausgezahlt.
    Der Kläger wird hinsichtlich seiner Vermögensverhältnisse überprüft und wenn er mal Raten zahlen kann, hat er noch 620,00 EUR zu löhnen.

  • Ich stimme Beldel grds. zu.

    Aber: Der Übergangsanspruch ist ein übergegangener Erstattungsanspruch. Durch den Übergang verliert er seine rechtliche Stellung nicht. Der Übergangsanspruch zählt daher nicht zu den Gerichtskosten und ist daher auch nicht in Raten abzustottern und ist somit auch keine Position am Ratenplan. Der Übergangsanspruch kann daher in voller Höhe direkt zum Soll gestellt werden.

    Im übrigen sind die Ratenzahlungen der Partei in folgender Reihenfolge zu verrechnen:

    GK 1. Schuldnerhaft
    PKH-Vergütung
    GK 2. Schuldnerhaft
    Differenzvergützung

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."



  • Sehe ich auch so und müssen wir wohl auch so machen, weil der BGH ausdrücklich entschieden hat, dass der Übergang auf die Staatskasse zum Soll zu stellen ist. Es könnte ja auch sein, dass je nach angeordneter Ratenhöhe sonst nicht alle Kosten eingezogen werden könnten.

  • Der Übergangsanspruch zählt daher nicht zu den Gerichtskosten und ist daher auch nicht in Raten abzustottern und ist somit auch keine Position am Ratenplan. Der Übergangsanspruch kann daher in voller Höhe direkt zum Soll gestellt werden.


    Du hast ja Recht und ich hatte das mit der Sollstellung auch geschrieben. In der Praxis wird es aber manchmal anders gehandhabt, weil das einfacher ist.
    Wenn du die Sollstellung machst und der Bekl. für die Zahlung dieser Kosten dann mit der Landeskasse z.B. eine Ratenzahlung vereinbart, könnte er bei Gericht den Antrag stellen, die Höhe der PKH-Raten zu überprüfen, weil er ja höhere anzurechnende Ausgaben hat. Und wenn das alles knapp war, könnte es sein, dass du die Raten aufheben musst, solange er die Raten für die Sollstellung zahlt. Das könnte alles verkomplizieren.
    Man muss halt abwägen, wie man am Besten zum Geld kommt.

  • Ich sehe eher die Gefahr, die auch Giraffenfreundin sieht: Je nach Höhe der Gesamtkosten und der Höhe der Rate könnte es sein, dass wenn man den Übergangsanspruch als (welche ?) Postion im Ratenplan berücksichtigt, die max 48 Raten erreicht sind und Ansprüche des Landes(oder des RA) verloren gehen, was bei Sollstellung des Anspruchs nicht der Fall wäre.
    Im übrigen bin ich der Meinung, dass die Höhe der Rate sich durch den Übergangsanspruch nicht verschlechter und die Partei auch nicht erfolgreich einen Abänderungsantrag stellen kann.

    Mir war nur wichtig, dass sniper die andere, m.E. richtige, Verfahrensweise auch kennt. Für welche er sich entscheidet, muss er wissen.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Irgendwie komm ich damit nicht klar: Kostenentscheidung: Kl 39% und Bekl 61 %

    Kosten der Klägerseite (PKH-Partei) 1.139,43€
    Kosten der Beklagtenseite 1.143,63€
    insgesamt entstandene RA-Gebühren 2.283,06€

    davon trägt Klägerin 39 % 890,39€
    abzgl. eigener Kosten 1.139,43€
    Erstattungsanspruch 249,04€

    Regelvergütung 1.139,43€
    abzgl. erhaltene PKH-Vergütung - 732,45€
    Differenz 406,98€

    So und jetzt komm ich nicht weiter. Der Beklagte müsste eigentlich an die Klägerin 249,04 € erstatten. Wie passt das jetzt mit der Differenz zwischen PKH-vergütung und Wahlanwaltsvergütung? Normalerweise kommt bei mir immer eine geringe Differnz raus, die ich dann vom Erstattungsanspruch abziehe und somit den Übergangsanspruch habe. Ich steh echt auf dem Schlauch. Wahrscheinlich sehe ich irgendwas nicht und bin total doof :behaemmer

  • Ich halte die Berechnung des Erstattungsanspruches für zutreffend.

    Da die Kl. 39 % der Kosten auerlegt erhalten hat, muss sie einen Teil der Differenz Wahlanwaltsvergütung zu PKH selbst (in Raten bei entsprechenden wirtschaftlichen Verhältnissen) aufbringen.

  • Ich halte die Berechnung des Erstattungsanspruches für zutreffend.

    Da die Kl. 39 % der Kosten auerlegt erhalten hat, muss sie einen Teil der Differenz Wahlanwaltsvergütung zu PKH selbst (in Raten bei entsprechenden wirtschaftlichen Verhältnissen) aufbringen.




    :dankescho

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