Schuldner ist nicht mitwirkungsbereit. Was tun?

  • Dieser Fall ist eng verbunden mit der Diskussion über die Aufgaben des TH, z.B. hier, und reichert die Diskussion um einen wichtigen Aspekt an: Wenn der TH mehr machen soll als nur Geld einnehmen das kommt, was hat er für eine Handhabe, das durchzusetzen?

  • Zum AG Duisburg wären wir hier aber noch einen Schritt davor, denn im Duisburger Fall hat die TH von nicht angegebenen Bezügen Kenntnis erhalten.

    Hier geht es doch um die Frage, wie der TH diese Kenntnis erlangt, wenn nicht ein Dritter petzt oder wenn der Schuldner nicht reagiert, denn § 98 InsO gilt nicht. Entweder müsste der TH also Auskunftsklage erheben :gruebel: oder es geht nur über die Keule der RSB-Versagung.

  • Das schaffst Du, Rainer!

    Im Übrigen denke dran, dass Franken nicht weit von HH weg ist. Also nicht petzen :telefonie, sondern wie Clau #17. Man sollte eben bedenken, dass die Überwachung der Obliegenheiten ein extra Auftrag ist.

  • Hab einen Schulnder, der keine Belege an den Treuhänder in der WVP herausgeben will, Kostenstundung habe ich bereits aufgehoben.

    Soll ich da jetzt untätig zusehen?



    Vielleicht reicht ja Abwarten und Teetrinken bis das Verwaltungsjahr vorbei ist, der TH zur Zahlung der Mindestvergütung auffordert und die Kohle dann nicht bekommt. Aber gut, im schlimmsten Falle ist ja noch genug Masse da. Dann kannste halt nur zugucken.

    Ich fordere eine Umschreibung der Insolvenzordnung! :cool:

  • Ich gebe ja zu, dass ich ein bißchen am Wanken und hinsichtlich amtswegiger RSB-Versagung am Umfallen bin. Habe jetzt auch die Entscheidung des AG Mannheim zur Versagung von Amts wegen gelesen. Sooo schlecht finde ich das alles gar nicht. In diesem Fall könnte man darüber nachdenken. Das finde ich zumindest irgendwie richtiger, als jetzt irgendeinem Gläubiger heimlich einen Tipp zuzustecken.

    Trau Dich Rainer und dann berichte mal;)...

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Trau Dich Rainer und dann berichte mal;)...



    Ich würde mich schon trauen, aber der Richter zeiht nicht.



    Der kann Dir doch egal sein. Nach § 18 I 2 RpflG -wenn Du denn dem AG Mannheim und AG HH folgen würdest - könntest Du die Versagung durchführen, da der Richter nur zuständig wäre, wenn ein Gläubiger einen Versagungsantrag gestellt hat.

    Aber vielleicht sollte man doch noch warten, bis mehr - andere - Gerichte umkippen und von amts wegen versagen, oder der BGH seine Entscheidung klarstellt.

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  • Naja, für die Versagung wird trotzdem der Richter zuständig sein, kann mir nicht vorstellen, dass da der Rpfl tätig werden kann.



    Naja, § 18 I 2 RpflG sagt was anderes. Es sei denn, der Richter zieht es an sich. Und auf SOWAS brauch' ich bei unseren Richtern nicht zu warten oder hoffen;)...

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  • nun, zur Zuständigkeit ist glasklar geregelt: Entscheidung nach § 296 InsO hat der Richter zu treffen "wenn ein Insolvenzgläubiger die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt".

    Aber jetzt wird die Sache spannend: liegt ein Versagungsantrag vor, kein Thema -> Richterzuständigkeit.
    Geht man aber auch jenseits von Versagungsanträgen von einer amtswegigen Versagung aus, dürfte die Zuständigkeit beim Rechtspfleger liegen.
    Heikel ist jedoch, eine amtswegige Versagung auch ohne Gläubigerantrag anzunehmen.
    Ich musste da neulich einen Strauß ausfechten mit einem Profi-Anwalt der Profi-Gläubiger vertritt.
    Der wollte mich in eine Amtsermittlung zwingen und in das Versagungsverfahren nach § 296 II 3 InsO zwingen. Er beschwerte sich zugleich darüber, dass der Treuhänder ja nix zu den Erwerbsbemühungen des Schudlners im Bericht gesagt hätte.

    Als ich daraufhin erwiderte, Voraussetzung zur Darlegung der Erwerbsbemühungen sei eine Beauftragung des Treuhänders mit der Überwachung und dass im übrigen das Gericht ohne Versagungsantrag keinen Anlass sieht, in das Verfahren nach § 296 II 3 InsO einzutreten, wurde die Sache witzig.
    Der Anwalt unterstelle mir, keine Ahnung vom Insolvenzrecht zu haben (mag ja stimmen) und mich nicht auf der Höhe der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu diesem Thema zu befinden mit Verweis auf IX ZB 116/08.

    Ein (offenbar kundiger) Kollege hat daraufhin den Treuhänder zur expliziten Berichterstattung zu den Erwerbsobliegenheiten aufgefordert. Dummerweise ist der Treuhänder dieser Aufforderung nachgekommen. Der Bericht wurde dem Anwalt übermittelt.
    Nun bekam ich (der insolvenzrechtlich Unkundige) die Akte wieder auf den Tisch mit dem Begehren, nun gegen den Schuldner vorzugehen.
    Da ich den Schuldner noch von der Antragstellung her kannte (dauernd berufsunfähig, wg. Sachen, die ich niemandem wünsche und auch noch irreparabel) hab ich dann den Schuldner angeschrieben, ob er einverstanden wäre, dem geifernden Anwalt doch das Attest zur Verfügung zu stellen (wozu er rechtlich nicht verplichtet ist). Dies ist geschehen, danach ist Ruhe im Karton. Dem Anwalt hab ich dennoch ein gepfeffertes Schreiben geschickt in welchem ich ja meine insolvenzrechtliche Unkenntnis eingestanden habe, jedoch sein Verständnis der funktionalen Zusammenhänge des Insolvenzrechts und die der Rezeption der BGH-Judikator dennoch als fehlerhaft konstatieren musste!.
    Es geht nicht an, dass Gläubiger die Insolvenzgerichte über die Hintertür zu einer Obliegensheitsüberwachung verdonnern. Diese ist klar gesetzlich geregelt.
    Vo daher ist die genannte BHG-Entscheidung in einer Sentenz von großem Übel !.
    Kontextbezogen jedoch ist aus dieser Entscheidung nicht herauszulesen, dass irgendwelche Gläubiger das Insolvenzgericht über die Hintertür zur Obliegenheitsüberwachung zwingen können.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Die Entscheidung IX ZB 116/08 bedarf wirklich eine Erläuterung bzw. Klarstellung, weil ich der Meinung bin, dass dies vom Gesetzestext nicht nur nicht getragen, sondern auch nicht gewollt war.

    ME ging es hier lediglich um die Verfahrensvereinfachung, falls ein Gläubigerantrag vorliegt, der Schuldner jedoch gegenüber dem Gericht zur Auskunft nicht bereits ist. Damit sich das Gericht jetzt nicht mit den unwidersprochenen Argumenten des Gläubigers herumschlagen muss, hat man zur Versagung der RSB diese Nebenstraße eingerichtet.

    Aus dieser Nebenstraße jetzt die A5 auf Höhe des Frankfurter Kreuzes zu machen, halte ich für verfehlt.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • genauso sehe ich das auch. Hab da auch (als insolvenzrechtlich ja Unkundiger) entsprechend drauf hingewiesen.....

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  • ZVI Heft 8 2010 ist die Entscheidung des AG Mannheim mit zust. Aufsatzanm. Jacobiveröffentlicht über die Frage der Zulässigkeit einer amtswegigen RSB-Versagung. Mit dem m. E. emotional zwar begrüßenswerten Aspekt einer amtswegigen RSB-Versagung werde ich mich dennoch und weiterhin ERST DANN beschäftigen,wenn und falls der Gesetzgeber, dem der betr. grundsätzliche Kritikpunkt der Praxis inzwischen hinreichend bekannt sein dürfte, normnovellierend tätig werden sollte. Es verbleibt daher bei der eindeutig geregelten Gläubigerautonomie hins. etwaiger Versagungsanträge und meiner grundsätzlichen Ablehnung, eventuelle - auch subjektiv wünschenswerte - Aufgaben des Gesetzgebers zu übernehmen.

  • ja dem stimm ich zu: keine amtswegige Versagung über die Hintertür.
    Zum emotional begründbaren Aspekt der Versagung von Amts wegen:
    der Gesetzgeber hatte sowas mal vor. War eine heiße Disskussion. Der Gesetzgeber hat dies dann aber nicht weiter verfolgt. Ich hab von der Amtsversagung grds. nix gehalten mit einer Ausnahme: Mitwirkungsverstoss. Alles andere wäre - auch amtshaftungsrechlich - Teufelswerk ! Emotionen hin oder her.

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  • Nach der InsO-Eröffnung kommt der Schuldner nicht zu den vom TH erbetenen "Gesprächsterminen" und meldet sich auch nicht entschuldigend, er schweigt halt still.

    Nun beantragt der TH beim IG einen "Anhörungstermin" (wohl so tendenziell in die Richtung der §§ 97, 98 InsO). :confused:

    - Ich frage mich, warum ich das tun sollte ?

    - wozu der Schuldner denn "angehört" werden soll ?

    - worüber zu seinen erschöpfenden und recht frischen Angaben im 30-seitigen Eröffnungsantrag der Schuldner hinausgehend Auskünfte erteilen sollte ?

    - darf ich mir das dann selber ausdenken, wenn also vermutlich der TH zu diesem "Anhörungstermin" nicht, dafür aber überraschend der Schuldner erscheinen sollte, und er mich fragt, worum es denn eigentlich geht ?

    - und ich ihm also antwortete: "Keine Ahnung, hat der TH halt beantragt, aber der ist grad nicht da; aber schön, Sie mal persönlich kennengelernt zu haben, Pfürti dann."

    - und das halte ich dann so im Protokoll fest ?


    P.S.: Die Angaben im EÖ-Antrag kann man getrost auf ALG-II-Bezug runterbrechen ohne irgendwelche weiteren Anhaltspunkte "nach mehr".


    Mir fehlt da grad das Verständnis, macht ihr so was ?

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