Benachrichtigung Testamentseröffnung

  • Ich habe eben 5 Testamente einer Erblasserin eröffnet. In jedem Testament werden andere Erben und Vermächtnisnehemer bestimmt. Im letzten Testament wird Frau X zum Erben benannt und alle früheren Verfügungen als hinfällig bezeichnet.
    Müssen alle benannten Personen von allen Testamenten benachrichtigt werden (wegen Möglichkeit der Anfechtung) oder nur Frau X ?

  • Benachrichtigung an alle, die es angeht (§§ 2260 II und 2262 BGB). Die Frage ist allerdings, ob alle Beteiligten jedes Testament zu sehen bekommen sollen. M.E. müssen die Beteiligten nur "ihr" Testament bekommen, außerdem würde ich das letzte Testament, aus dem hervorgeht, wer Erbe sein soll an die anderen Beteiligten senden.

  • Ich handhabe das so, dass alle Erben den Inhalt aller Testamente erhalten. Bei den Vermächtnisnehmern bekommt jeder nur den ihn betreffenden Teil und den Teil, der die Erben bestimmt. Ich hätte allerdings auch keine Bedenken, allen alles mitzuteilen.
    Würde man einen "richtigen" Termin machen und die Beteiligten laden, dann würde man die Verkündung ja auch nicht so gestalten, dass man die die Verkündung immer nur die Leute vor sich sitzen hat, auf die sich der Text bezieht. Bei mehreren Beteiligten und unterschiedlichen Testamenten gäbe das wohl eine fürchterliche Rennerei.

  • Ich habe 2 gemeinsch. Testamente - aus 1992 und 2009. In dem 2. Testament wird der SchluE geändert. Ehemann verstirbt 2010.
    Jetzt taucht Herr X (Volljurist) auf und behauptet, von der Ehefrau (= Erbin) generalbevollmächtigt zu sein - verbunden mit der Bitte, sämtlichen Schriftverkehr insoweit nur an ihn zu richten.
    Die Vollmacht liegt mir -noch- nicht vor.
    Selbst wenn er Generalbevollmächtigter der Erbin sein sollte, sehe ich keinen Grund, weshalb der Schriftverkehr (nicht auch) an diese gesandt werden soll, solange diese dies nicht ausdrücklich erklärt.
    Der Bevollmächtigte möchte den Informationsfluss gem. § 348 Abs. § FamFG an die Erbin unterbinden.
    Ich habe nur Bumiller/Hardes FamFG 9. Aufl. 2009 RNr. 21,22 zu § 348 gefunden-danach ist m.E. eine Benachrichtigung (auch) an die Erbin unverzichtbar. Hatte schon jemand diesen Fall?

  • Solange eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung vorliegt sehe ich kein Problem dass Schriftverkehr nur an den Bevollmächtigten geht. Es kann ja sein, dass ein Kind die Post abfängt und liest oder wegschmeist, was verhindert werden soll. also eigentlich keine Sache die mir lange zu denken gäbe. Hauptsache ist dass die Vollmacht vorliegt und aktenkundig der Wusch des Bevollmächtigten auch festgehalten ist.

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