Anrechnung GG (2) - BGH neu

  • Wie 13: Wer anrechnet bekommt weniger. :teufel:
    Unabhängig davon kommt doch kein Beklagtenvertreter auf die Idee, das zu bemängeln. :confused: Und wenn doch soll er in die Politik gehen.....( man munkelt, dass Hessen einen MP sucht...)



    Doch, wenn die tatsächliche GG höher ist als die titulierte. Zu beachten wäre, was denn tituliert worden ist (evtl. nur der nicht anzurechnende GG-Anteil, der nebenbei gesagt bis 1,75 Geb. reichen kann).

  • Sorry, nochmal ausführlich:

    @ Befürworter der Titulierungsvariante:

    Partei rechnet im Kfa die titulierte bzw. verglichene Geschäftsgebühr an. Aus der Akte ergibt sich, daß der Gegner bereits außergerichtlich vom selben Anwalt vertreten war und auch, in welcher Höhe die Geschäftsgebühr entstanden ist (Gegenstandswert und Bruchteil).Gegner wendet unter Bezug auf div. BGH-Rechtsprechung ein, daß es auf die Titulierung nicht ankommt sondern auf das tatsächliche Entstehen.

    Beispiel: Eingeklagt werden EUR 600,-, zugesprochen werden 250,- plus Geschäftsgebühr aus EUR 250,-. Im Kfa wird nur die Anrechnung aus EUR 250,- (weil tituliert) berücksichtigt, nicht die Anrechnung aus EUR 600,-.

    Dies wendet der Gegner ein. Berücksichtigt Ihr diese Einwände oder zieht Ihr die Titulierungsvariante durch? 

    Ähm... ich will bitte keine neue Diskussion, wie anzurechnen ist, ich möchte nur wissen, ob Ihr (als Titulierungsvariantenvertreter) einen entsprechenden Einwand des Gegners berücksichtigt, wenn dieser sich auf den BGH bezieht.

  • Eindeutig nein, da das inkonsequent wäre. Eine Titulierung über 600 € liegt gerade nicht vor, deshalb nur Anrechnung über 250 €. Ich kann nicht beide Varianten mischen. Entweder ich bin Titulierungs- oder BGH-Fan. :D



  • Ausgeglichen werden doch wohl die Kosten aus dem Wert 600,-- €. Unabhängig davon berücksichtige ich von Amts wegen (§ 104 II 1 ZPO) die Anrechnung aus der entstandenen Geschäftsgebühr.

  • Ich habe mich jetzt vier Tage lang durch diesen Fred echt gequält, dabei wirklich nicht alle Beiträge und auch nicht alle verlinkten Entscheidungen mangels Zeit intensiv lesen können.
    Morgen soll eine Besprechung mit den hiesigen Richtern zur Anwendung der BGH-Entscheidungen stattfinden.
    Mein Standpunkt steht fest, ich bin - wie einige wenige hier auch - ein erklärter Feind dieser praxisfremden Entscheidungen.
    Um die Diskussionen hier nicht erneut zu entfachen, werd ich dafür jetzt mal lieber keine Erklärungen für meinen Standpunkt abgeben.

    Kann mir jemand auf die Schnelle eine Auflistung der OLG-Entscheidungen geben, die sich für die sogenannte "Titulierungsvariante" aussprechen?

    Danke schon mal für die Antworten!

  • Ich verstehe einfach nicht, weshalb dem BGH Praxisfremdheit immer wieder vorgeworfen wird. Gesetzeskonforme Entscheidungen sind nicht praxisfremd. Irgendwem muss das Problem mal aufgefallen sein, dass die Praxis einfach falsch gepraxt hat. Sonst wäre das Ding nie beim BGH gelandet. Es dürfte zumindest einsehbar sein, dass nach dem Wortlaut des Gesetzes die Richter am BGH alles richtig gemacht haben.

    Praxisfremd bzw. -fern sind jene Leute, die solche Gesetzestexte verzapfen. Und erstaunlich auch, dass jetzt "schon" eine gerichtsinterne Besprechung zum Thema erfolgen soll. Das nenne ich mal praxisfern. :gruebel:

    Aber so kurz vor der Gesetzesänderung kann man das schon mal in Angriff nehmen. :confused:

    Aktenzeichen OLG Rostock hab ich nicht, aber die Titulierungsvariante (bzw. unstreitig, gezahlt...) wurde hier (leider) auch bevorzugt. Ob es neuerliche Entscheidungen in Anlehnung an den BGH gab, weiß ich nicht.

  • Aktenzeichen OLG Rostock hab ich nicht, aber die Titulierungsvariante (bzw. unstreitig, gezahlt...) wurde hier (leider) auch bevorzugt.



    OLG Rostock, Beschluss vom 11.10.2007, Az.: 10 WF 184/07; FamRZ 2008, 911/912:

    Die Anrechnung der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 der Anlage 1 zum RVG auf die Verfahrensgebühr nach 3100 der Anlage 1 zum RVG gem. Vorbemerkung 3, (4) zur Nr. 3100 der Anlage 1 zum RVG setzt voraus, dass die Geschäftsgebühr durch das im Verfahren ergangene Urteil tituliert worden ist.


  • Kann mir jemand auf die Schnelle eine Auflistung der OLG-Entscheidungen geben, die sich für die sogenannte "Titulierungsvariante" aussprechen

    ich kann jetzt auf die Schnelle auch nicht den entsprechenden Beitrag finden, aber ich meine, dass ErnstP mal hier eine Auflistung reingestellt hatte :gruebel:
    Frag ihn evtl. mal per PN?

  • Ich habe mich jetzt vier Tage lang durch diesen Fred echt gequält, dabei wirklich nicht alle Beiträge und auch nicht alle verlinkten Entscheidungen mangels Zeit intensiv lesen können.
    Morgen soll eine Besprechung mit den hiesigen Richtern zur Anwendung der BGH-Entscheidungen stattfinden.
    Mein Standpunkt steht fest, ich bin - wie einige wenige hier auch - ein erklärter Feind dieser praxisfremden Entscheidungen.
    Um die Diskussionen hier nicht erneut zu entfachen, werd ich dafür jetzt mal lieber keine Erklärungen für meinen Standpunkt abgeben.

    Kann mir jemand auf die Schnelle eine Auflistung der OLG-Entscheidungen geben, die sich für die sogenannte "Titulierungsvariante" aussprechen?

    Danke schon mal für die Antworten!

    Ich glaube, so was findest Du eher im ersten Thread zu dem Thema, vor allem in den Beiträgen von Himmel und 13 und Ernst P. Hab aber auch den Überblick verloren, vor allem sind einige OLG's vom BGH aufgehoben worden. :(


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    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • Kann mir jemand auf die Schnelle eine Auflistung der OLG-Entscheidungen geben, die sich für die sogenannte "Titulierungsvariante" aussprechen?



    Ich versuche es mal - ohne Anspruch auf Vollständigkeit und etwaige spätere Abänderung durch den BGH:

  • Kann mir jemand auf die Schnelle eine Auflistung der OLG-Entscheidungen geben, die sich für die sogenannte "Titulierungsvariante" aussprechen?



    Ich versuche es mal - ohne Anspruch auf Vollständigkeit und etwaige spätere Abänderung durch den BGH:




    Nette Liste - allerdings überholt in der Folge Aufgabe dieser Rechtsprechung durch das Gericht bzw. den Anschluss des Gerichts an die BGH-Rechtsprechung (Die jüngste Entscheidung ist 10 Monate alt) und teilweise durch den BGH aufgehoben.
    Da bleibt dann eigentlich nicht viel mehr als Nüscht + ein bischen Literatur.

  • Eine Meinung wird aber nicht automatisch dadruch falsch, dass der BGH anderer Meinung ist, oder das Gericht (ggf. sogar nur ein anderer Senat) in neueren Entscheidungen eine anderer Meinung vertritt.

    Die, die sich der (zugegebener Maßen mittlerweile h. M.) anschließen wollen, mögen dies tun. Die Mindermeinung (ich hatte tatsächlich mal irgendwo mehrmals eine Liste gepostet (ich empfehle die Suchfunktion)) hat m. E. nach wie vor ihre Berechtigung. Ob es sinnvoll ist, immer wieder auf dem Thema herumzureiten, ist eine andere Frage. Wenn eine "Abstimmung" mit den dortigen Richter im Hause möglich ist, schön. Wenn nicht auch egal. Es steht jedem Sachbearbeiter frei (§ 9 RPlfG) sein eigenes Süppchen zu kochen. Aber auch diese Diskussion hatten wir schon mehrfach, daher ist für mich hier mal wieder ENDE.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • @ErnstP:
    Hast ja Recht, ist schon irgendwie schwachsinnig, wie wir uns hier immerzu im Kreise drehen. ;)

    Dennoch verstehe ich die Intension derjenigen, die nach wie vor die zwischenzeitliche Mindermeinung vertreten und die Berufung auf ihren geliebten § 9 Ribbel-Gesetz nicht wirklich. "Ich koche mein eigenes Süppchen" ist auch nicht wirklich ein Argument für eine solche Vorgehensweise. Und letztlich "leiden" nur die am Festsetzungsverfahren beteiligten Parteien an diesem "sturen Festhalten". Die Parteien dürfen auf Umsetzung einer BGH-Entscheidung hoffen.

    Die Entscheidungen des BGH sind logisch, nachvollziehbar und gesetzeskonform. Was an der Umsetzung so schwierig sein soll, kann ich nicht verstehen. Für mich sieht das schlicht nach Trotz aus. Oder was ist es sonst?

  • Und dann gibt es da noch AG Hamburg-Altona Az.316 C 5/08 mit absolut nachvollziehbaren und überzeugenden Gründen :teufel:

    "
    Der 8. Zivilsenat hat den von ihm eingenommenen Rechtsstandpunkt bislang nicht überzeugend verteidigt. Soweit er sich überhaupt veranlasst gesehen hat, zu argumentieren, ist dies recht pauschal erfolgt. In Kenntnis der gegen seine Rechtsprechung gerichteten Kritik beschränkt er sich darauf, auf den „unzweideutigen“ Gesetzeswortlaut zu rekurrieren (vgl. B. v. 22.1.2008, NJW 2008, S. 1323, 1324) und damit Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG einen Sinngehalt zu geben, der beim besten Willen nicht aus ihm herauszulesen ist.
    Im Übrigen greift eine Gesetzesauslegung, die sich darauf beschränkt, auf den Wortlaut der Norm abzustellen, anerkanntermaßen zu kurz. Maßgebend für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift ist der in dieser zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den diese hineingestellt ist. Dem Ziel, den im Gesetz objektivierten Willen des Gesetzgebers zu erfassen, dienen die nebeneinander zulässigen, sich gegenseitig ergänzenden Methoden der Auslegung aus dem Wortlaut der Norm, aus ihrem Zusammenhang, aus ihrem Zweck sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte. Dabei ist in aller Regel mit der Auslegung nach dem Wortlaut zu beginnen, und zwar schon deshalb, weil das nach dem Wortlaut sprachlich Mögliche, also der mögliche Wortsinn, den Bereich bildet und die Grenzen absteckt, innerhalb deren ein vom Gesetz verwendeter Begriff überhaupt ausgelegt werden kann (BGH, Kartellsenat, 30.6.1966, NJW 1967, S. 343, zitiert nach juris). Der 8. Zivilsenat hat entgegen diesen Auslegungsgrundsätzen seine Auslegung mit Hinweis auf den Wortlaut beendet"

    So darf jeder entscheiden wie er will, nach seiner rechtlichen Überzeugung.

  • Eine Meinung wird aber nicht automatisch dadruch falsch, dass der BGH anderer Meinung ist, oder das Gericht (ggf. sogar nur ein anderer Senat) in neueren Entscheidungen eine anderer Meinung vertritt.

    Die, die sich der (zugegebener Maßen mittlerweile h. M.) anschließen wollen, mögen dies tun. Die Mindermeinung (ich hatte tatsächlich mal irgendwo mehrmals eine Liste gepostet (ich empfehle die Suchfunktion)) hat m. E. nach wie vor ihre Berechtigung. Ob es sinnvoll ist, immer wieder auf dem Thema herumzureiten, ist eine andere Frage. Wenn eine "Abstimmung" mit den dortigen Richter im Hause möglich ist, schön. Wenn nicht auch egal. Es steht jedem Sachbearbeiter frei (§ 9 RPlfG) sein eigenes Süppchen zu kochen. Aber auch diese Diskussion hatten wir schon mehrfach, daher ist für mich hier mal wieder ENDE.



    Auch wenn es so scheinen mag, als ob wir uns wieder im Kreise drehen - hier meine Gegenargumentation.

    Es gibt meines Wissens unstreitig keine Definition des Wortes "anrechnen" im Sinne von "aufgehen in".

    Die mM (Abkürzung richtig?) übersieht bei der faktischen Festsetzung des anzurechnenden Geschäftsgebührenanteils, dass die Entscheidung darüber, ob die Geschäftsgebühr im konkreten Fall überhaupt erstattungsfähig ist, abstrakt eine materiellrechtliche Anspruchsgrundlage und konkret eine richterliche Entscheidung voraussetzt.
    Zu § 9 RPflG komme ich daher hier nicht, weil mir diese Aufgabe nicht übertragen worden ist (vgl. § 3 RPflG).

    (Ausschließlich) über die Höhe der Geschäftsgebühr habe ich in der Fachgerichtsbarkeit zu entscheiden, jedoch erst dann, wenn ein Richter die grundsätzliche Erstattungsfähigkeit der vorgerichtlichen Kosten festgestellt hat (vgl. z.B. § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO) bzw. die Verfahrensbeteiligten sich in einem gerichtlichen Vergleich entsprechend geeinigt haben.



  • Auch das klingt mir zu sehr nach: Wir haben das schon immer so gemacht, dass die Gebühr "aufgeht" und nicht angerechnet wird. Ich komme mir allmählich vor, wie im heimischen Kinderzimmer "ICH WILL ABER NICHT!" Das soll hier keiner persönlich nehmen, das ist nur meine eigene höchstpersönliche Vermutung. Ich kenne euch alle nicht und kann mir daher auch kein entsprechendes Urteil erlauben.

    Ich hoffe wirklich, dass mit einer Gesetzesänderung endlich Ruhe und Vernunft wieder einziehen. Wenn die Anrechnungregel so klar wäre, wie die Anrechnungsgegner dies behaupten, müsste es keine Gesetzesänderung zur Klarstellung geben. Von mir aus können wir auch gern durch die Änderung zur der altbewährten (vor BGH-Rechtsprechungs-) Praxis zurückkehren. Darauf wird es hinauslaufen.

  • :eek:
    Ich wollte doch keine neue Diskussion anfachen, daher hatte ich mich auch audrücklich an die Titulierungsverfechter gewandt...

    Zusammenfassend kann man also sagen, daß die Titulierungsverfechter dies auch im KfV durchziehen, selbst dann, wenn auf die BGH-Rechtsprechung hingewiesen wird, oder?

    Ich fragte deshalb, weil ich momentan drei KfV am Laufen habe, in denen genau dies eine Rolle spielt und gerne wissen wollte, wie diese Verfahren wohl ausgehen werden. ;)



  • Das kleine Einmaleins der Juristerei.
    Frage nicht nur an den Anwalt Manni 0815: Ist der Wortlaut einer Vorschrift bereits eindeutig (hier Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG), kann sie dann überhaupt noch ausgelegt werden? Ggf. wo wird das gelehrt?

    Bleibt § 91 ZPO in diesem Zusammenhang. Der wiederum verweist in Abs. 2 auf das RVG.
    Die Annahme, die Anrechnungsbestimmung gelte nur im Innenverhältnis, ist dann schon eine "juristische Meisterleistung", die ihresgleichen sucht.

  • :eek:
    Ich wollte doch keine neue Diskussion anfachen, daher hatte ich mich auch audrücklich an die Titulierungsverfechter gewandt...

    Zusammenfassend kann man also sagen, daß die Titulierungsverfechter dies auch im KfV durchziehen, selbst dann, wenn auf die BGH-Rechtsprechung hingewiesen wird, oder?

    Ich fragte deshalb, weil ich momentan drei KfV am Laufen habe, in denen genau dies eine Rolle spielt und gerne wissen wollte, wie diese Verfahren wohl ausgehen werden. ;)



    Das kommt darauf an: Gerätst du an Little Steven, bist du mit der BGH-Argumentation gut dran, gerätst du dagegen an ErnstP, musst du dich damit abfinden ;) Und dann kommt es ja auch noch darauf an, welche Auffassung du selbst vertrittst, welcher Rechtspfleger dir da besser passt.:gruebel:

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