Mandatsniederlegung im PKH-Prüfungsverfahren

  • Unser OLG hat in Abkehr von seiner bisherigen Auffassung entschieden(Brandenb OLG B.v. 09.01.2008, 9 WF 353/07), dass die Vollmacht des RA im PKH-Prüfungsverfahren wieder auflebt. Demzufolge nur die Zustellungen an den RA richtig sind.

    Wir stehen nun vor dem Dilemma, dass wir die RA'e mglw. 3 Jahre nach RK anschreiben, die natürlich keinen Kontakt mehr zu ihrem Mandaten haben und ihn auch nicht finden. Im Ergebnis bekommen wir die Post zurück, das Mandat wäre erloschen/niedergelegt.

    Kann der RA deswegen niederlegen? Bei mir klingelt es wegen Niederlegung zur Unzeit? Wir stehen nun wieder vor dem Problem der Wirksamkeit der Zustellung.....

  • Schönes Thema, hat das BAG ja schon für mich seite längerem so festgestellt und das Problem habe ich auch:

    Niederlegen kann er wohl nicht, sondern muss sich entpflichten lassen, wenn das Vertrauensverhältnis gestört ist.. Das ergibt sich nicht aus der ZPO, sondern wird wohl durch Annas lügen aus der STPO her geholt.

    Das kein Kontakt mehr mit der Partei besteht ist kein Grund für eine Entpflichtung.

    Und dann kam mein LAG und stellte fest: Sacht der Anwalt er hat keinen Kontakt mehr zu Mandanten, kann ich auch nicht aufheben, da man der Partei ja keine schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht vorwerfen kann.

    Und da der jojo nun ratlos ist, liegen so 15 Akten in der Ecke und warten auf weitere Bearbeitung.




  • Ich denke schon, dass der RA das Mandat niederlegen kann, wenn er keinen Kontakt zur Partei mehr hat, diese also mit ihm nicht mehr im Sinne eines vernünftigen Mandatsverhältnisses zusammenarbeitet.

    Was soll er auch sonst machen, wenn der Mandant zwar nicht von sich aus dem RA das Mandat entzieht, aber auf dessen Anfragen (z. B. wegen Unterlagen zu wirtschaftlichen Verhältnissen) partout nicht reagiert (auch in Fällen mit bekannter Adresse).

    Eine Entpflichtung halte ich nicht für erforderlich, schon gar nicht nach StPO im Rahmen des Zivilverfahrens.

    Wenn mír der RA mitteilt, dass er das Mandat niedergelegt hat, würde ich die Aufforderungen und Zustellungen zukünftig direkt an die PKH-Partei richten. M. E. habe ich auch keine Prüfungspflicht, ob der RA das Mandat zu recht niedergelegt hat.

  • Mich würden solche komischen Entscheidungen nicht intertessieren. Man muss sich doch nicht an alles halten. Für mich ist das Mandatsverhältnis nach Abschluss des Verfahrens beendet. Wenn ich dann die PKH-Überprüfung mache, wende ich mich direkt an die Partei - nicht an den RA. Es ist doch normal, dass der RA dann nicht noch 4 Jahre lang Kontakt zu der Partei hat. Wo kämen wir denn da hin?
    Und jojo, die 15 Akten würden bei mir nicht mehr liegen. Ich würde es handhaben wie bisher und weg damit. Und wenn ein RM kommt, geht es eben wieder hoch. Sollen die doch ihren Spaß haben damit.

  • Tja, aber meine Beschwerdekammer hat sich angeschlossen: Die gehen hoch, ich werde aufgehoben und stehe als Depp da und bin keinen Schritt weiter :mad:

    Ne, irgendwie komme ich mir da reichlich an der Nase herumgeführt vor...

    Und das mit der STPO und der Entpflichtung ist auch nicht meine Idee, sondern ergibt sich aus der Kommentierung, weiß nur grade nicht, wos steht.

  • Sollen die doch ihren Spaß haben damit.


    auch das OLG kennt Strg-C + Strg-V........ ;)

    So mutig mich für die feste Auffassung meiner RM-Instanz nicht zu interessieren bin ich dann doch nicht. Im Übrigen sind die hiesigen RA'e auch nicht d**f, damit wird ja jede meiner Entscheidungen vom OLG aufgehoben.




    Ich denke nicht, dass man zwangsläufig in jedem der PKH-Verfahren mit einem Rechtsmittel durch den beigeordneten RA gegen die Aufhebung der PKH rechnen muss.

    An meinem früheren Gericht wurde für die Anfragen zur Überprüfung der Prozesskostenhilfe jeweils die PKH-Partei direkt angeschrieben. Im Falle von Aufhebungen erhielt der beigeordnete RA den Beschluss in Abschrift zugesandt. Dies verursachte bei mir nie ein Rechtsmittel durch den RA, vielmehr gelegentlich Schreiben nach dem Motto, was sollen wir damit, Mandatsverhältnis ist lange beendet.

    Wenn Rechtsmittel gegen die Aufhebung der PKH eingingen, dann in den von mir bearbeiteten Verfahren stets von der Partei (selbst verfasst).

  • Tja, und grade dann muss ich ja aufheben, da ich nicht den Anwalt angeschrieben habe, egal ob da Belege dabei sind o.ä.

    Ich habe keine Chance, so eine Aufhebung durchzukriegen.

  • Tja, und grade dann muss ich ja aufheben, da ich nicht den Anwalt angeschrieben habe, egal ob da Belege dabei sind o.ä.

    Ich habe keine Chance, so eine Aufhebung durchzukriegen.





    Die Richtigkeit des letzten Satzes würde ja voraussetzen, dass in 100 % Prozent der PKH-Aufhebungen ein Rechtsbehelf eingelegt wird.

    Zumindest in meiner Praxis kam dies nicht vor, sondern vielleicht lediglich in 10 % der Fälle. Im weit überwiegenden Teil könnte also die Aufhebung der Prozesskostenhilfe erfolgreich vorgenommen werden, ohne den RA zu beteiligen/behelligen.

  • Klar, aber die 10 % kann ich sofort vergessen.

    Da probiere ich es lieber bei den Anwälten, habe da vielleicht sogar weniger Rechtsmittel und werde vielleicht in 1 % aufgehoben.

  • Na gut, wenn es bei euch läuft, dann sei es so. In der Zeit, wo ich PKH gemacht hab (bis vor 1 1/2 Jahren) lauteten die Antwortschreiben der RA'e bei Zusendung der Beschlussabschrift allerdings oft wie folgt (wahlweise Varianten):

    - Mandat besteht nicht mehr

    - kein Kontakt mehr zum Mandanten

    - haben Mandat niedergelegt

    - Mandat durch Beendigung des Prozesses abgeschlossen

    - Nachfrage möge an Partei erfolgen, für Vertretung in PKH-Prüfung bestehe keine Vollmacht


    Nur die guten RA'e teilten z. B. mit, dass sie ihren Mandanten nochmals schriftlich auf seine Verpflichtungen im Rahmen der PKH hingewiesen hätten.

    Wenn sich nun der Anwalt so ablehnend gegenüber der gerichtlichen Mitteilung äußert, muss es doch möglich sein, an die Partei direkt heranzutreten, also Anfragen an diese direkt zu richten.

  • muss es doch möglich sein, an die Partei direkt heranzutreten, also Anfragen an diese direkt zu richten.



    M.E. leider nicht.

    Die Meinung des RA ist nicht sooo relevant, ich muß schließlich an den einzig berechtigten Empfänger zustellen, alles andere ist unwirksam.




    Wenn mir der RA mitteilt, dass Mandat sei beendet, ist er m. E. nicht mehr zum Empfang von Zustellungen und Anfragen für die Partei berechtigt. Also kann man nur die Partei anschreiben.

    Wie wöllte man zum Beispiel den entsprechenden Fall im Zivilverfahren beim Amtsgericht lösen? Wenn hier der RA (aus welchen Gründen auch immer) das Mandat niederlegt, dürfte da auch nicht die Partei persönlich angeschrieben werden. Das kann es ja nicht sein.

  • Es gibt zu diesem Themenkomplex auch diverse andere Entscheidungen, die dem Standpunkt des OLG Brandenburg nicht folgen. So zum Beispiel

    LAG Düsseldorf, Beschluss vom 28.07.1988, Az.: 14 Ta 202/88; JurBüro 1988, 1717:

    Bei Bewilligung ratenfreier PKH ist die Aufforderung an die bedürftige Partei, sich nach Abschluß des Rechtsstreits über eine Änderung ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse zu erklären, an die Partei selbst zu richten. Eine Zustellung an ihren Prozeßbevollmächtigten gemäß § 176 ZPO ist nicht geboten und daher nicht Voraussetzung eine Aufhebungsentscheidung nach § 124 Nr. 2 ZPO.

    OLG München, Beschluss vom 18.08.1992, Az.: 12 WF 932/92; FamRZ 1993, 580:

    Soweit nach Rechtskraft der Entscheidung im Rahmen einer bewilligten Prozeßkostenhilfe eine Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 120 Abs. 4 ZPO erfolgt, ist die Aufforderung unmittelbar an die Partei und nicht mehr an ihren früheren Prozeßbevollmächtigten zu senden.

  • @ da Silva:

    "Folgen" können Deine Entscheidungsgerichte dem OLG Brandenburg auch nicht, denn sie sind ja eher ergangen ;)

    ich habe möglicherweise bald eine Entscheidung unseres OLG zu dieser Problematik, weil ich einen RA mit der OLG Brandenburg-Entscheidung jetzt
    hoffentlich "schwer verärgert" habe...:):)

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