Löschung von Rechten - nicht mit übernommen

  • Ich habe gerade die Löschung für einen Sanierungsvermerk vorliegen. Betroffen ist ein 11 qm großes Grundstück, Eigentümerin ist die Stadt. Dummerweise ist aber keiner eingetragen - also habe ich in dem Blatt nachgesehen, aus dem das Grundstück ursprünglich zugebucht wurde. Aha! Dort wurde das Grdst lfd. Nr. 1 geteilt, woraus die Grdst 2 (191 qm) und 3 (11 qm) enstanden sind. Nr. 3 wurde dann an die Stadt veräußert und der Sanierungsvermerk vergessen.

    O.k. soweit, das wäre ja jetzt nicht sooo schlimm, da ich eh die Löschungsbewilligung vorliegen habe. Bloß was soll ich als Eintragungsmitteilung schicken? :oops:

    Beim Blick in Abt. III des alten Blattes musste ich jedoch auch feststellen, dass 5 Grundschulden ebenfalls nicht mit dem kleinen 11 qm Grdst übertragen wurden:eek:. Pfandentlassungen lagen damals nicht vor. Aber bisher hat es noch niemand bemerkt. Ich geh mal stark davon aus, dass die Grundschulden auch nicht mit übertragen werden sollten, jedoch wurden bei dem Tauschvertrag von 2006 die Belastungen einfach übersehen.

    Was nun?

  • Löschung Sanierungsvermerk: Schreiben, dass bereits erledigt, weil... (peinlich, aber nicht zu ändern).

    Fehlende Pfandfreigaben: Telefonisch nachfordern. Alternative: Amtswiderspruch. Der Hinweis auf den Amtswiderspruch kann zur Erlangung der Unterlagen hilfreich sein.

    Bis zur Klärung Akte im Zimmer lassen und Blatt reservieren.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Löschung Sanierungsvermerk: Schreiben, dass bereits erledigt, weil... (peinlich, aber nicht zu ändern).

    Fehlende Pfandfreigaben: Telefonisch nachfordern. Alternative: Amtswiderspruch. Der Hinweis auf den Amtswiderspruch kann zur Erlangung der Unterlagen hilfreich sein.

    Bis zur Klärung Akte im Zimmer lassen und Blatt reservieren.

    Da offensichtlich auf dem 11-qm-Grundstück der Stadt seit 2006 noch nichts passiert ist, ein gutgläubiger lastenfreier Erwerb durch einen Driten also noch nicht stattgefunden hat, könnte man doch eventuell überlegen, die Abschreibung auf das neue Grundbuch zu vervollständigen und die Mitübertragung der Grundschulden nachholen, da der Antrag aus dem Jahr 2006 offensichtlich nur zum Teil erledigt worden ist.

  • Da offensichtlich auf dem 11-qm-Grundstück der Stadt seit 2006 noch nichts passiert ist, ein gutgläubiger lastenfreier Erwerb durch einen Driten also noch nicht stattgefunden hat, könnte man doch eventuell überlegen, die Abschreibung auf das neue Grundbuch zu vervollständigen und die Mitübertragung der Grundschulden nachholen, da der Antrag aus dem Jahr 2006 offensichtlich nur zum Teil erledigt worden ist.[/quote]

    :zustimm:

  • Das glaube ich nicht. Die Mitübertragung der Grundschulden halte ich für nicht nachholbar.

    Der Sanierungsvermerk ist aus meiner unbedarften Sicht (kein Grundbuchmensch) kein Recht, sondern ein Hinweis auf öffentlich-rechtliche Vorgänge mit Verfügungssperren. Seine Nachbuchung wäre möglich (hier natürlich wegen Löschungsersuchen nicht erforderlich).
    Das folgere ich daraus, dass das Grundstück nach wie vor der Sanierung unterliegt.

  • Das glaube ich nicht. Die Mitübertragung der Grundschulden halte ich für nicht nachholbar.

    Der Sanierungsvermerk ist aus meiner unbedarften Sicht (kein Grundbuchmensch) kein Recht, sondern ein Hinweis auf öffentlich-rechtliche Vorgänge mit Verfügungssperren. Seine Nachbuchung wäre möglich (hier natürlich wegen Löschungsersuchen nicht erforderlich).
    Das folgere ich daraus, dass das Grundstück nach wie vor der Sanierung unterliegt.

    dem stimme ich so nicht zu... Die Rechte können m.E. auf Antrag auch nachträglich noch eingetragen werden. Das Grundbuch wurde aufgrund der nicht vorhandenen Löschungsbewilligungen unrichtig. Die Löschungsbewilligungen sind insoweit noch in der "Grundbuch-" Welt. Sofern ein Antrag hierzu vorliegt, spricht nichts gegen ein nachträgliches "Neu-"eintragen.

  • Löschung Sanierungsvermerk: Schreiben, dass bereits erledigt, weil... (peinlich, aber nicht zu ändern).

    Fehlende Pfandfreigaben: Telefonisch nachfordern. Alternative: Amtswiderspruch. Der Hinweis auf den Amtswiderspruch kann zur Erlangung der Unterlagen hilfreich sein.

    Bis zur Klärung Akte im Zimmer lassen und Blatt reservieren.




    :daumenrau


  • @aizitsuj Liegt vielleicht ein Unschädlichkeitszeugnis gem. § 22 AGBGB vor? Bei der Übertragung von 11m² an die Gemeinde könnte ich mir so etwas vorstellen.

  • Unschädlichkeitszeugnis? Kannte ich bisher gar nicht. Nein, leider nichts dergleichen in der Akte:(. Schade, das wärs natürlich gewesen. ich kann mir einfach nicht erklären, dass die nicht mit Übertragung dem Notar nicht aufgefallen ist.

    Gem. § 26 AGBGB wird das doch vom GBA erteilt? Antrag ist auch nicht da.

    Achso, zu allem Übel handelt es sich bei den Grundschulden auch noch zum Teil um Briefrechte.

    Grundschulden auf Stadtgrundstücken kommen auch hier so gut wie nie vor - deshalb gehe ich ja stark davon aus das die Mitübernahme hier nicht gewollt ist.

  • Die Beteiligten sollen Pfandentlassungen beibringen sonst gibt es Amtswidersprüche gegen die Löschung durch Nichtübertragung. Kann bei 11 qm eigentlich auch nicht wirklich was kosten.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

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