Zubuchung eines Bruchteils?

  • Wir haben hier eine Diskussion mit einem Notar. Der Sachverhalt ist folgendermaßen:

    Die Käufer sind bereits eingetragene Eigentümer eines Grundstück Blatt 1000. Nunmehr erwerben sie einen Bruchteil an einen anderen Grundstück.
    Der Notar beantragt die Zubuchung dieses Anteils nach § 890 II BGB. Das geht doch nicht! Er nennt den neu erworbenen Teil Zuflurstück und verweist auf die Kommentierung zu § 890 II BGB. Meiner Auffassung nach handelt es sich bei einen Zuflurstück um etwas anderes als im vorliegenden Fall. (Zuflurstück=vorläufig gebildete Teilfläche aus einem bisherigen Grdst. ohne eigene Nr. im GB)

    Auf ausdrückliche Nachfrage ist auch nicht die Buchung nach § 3 Abs. 5 GBO gemeint.

    Seht ihr das auch so?

  • Was soll das denn?

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Er nennt den neu erworbenen Teil Zuflurstück und verweist auf die Kommentierung zu § 890 II BGB...


    :wechlach::wechlach::wechlach::wechlach::wechlach:

    Ein Zuflurstück ist ein realer Grundstücksteil, der ohne Bildung einer eigenen Flurstücksnummer ausgewiesen wird. Das sieht im FN so aus:

    Flst. 45 600 m²
    - Zu50/aus45 100 m²
    = Flst. 45 (neu) 500 m²

    Flst. 50 1000 m²
    + Zu50/aus45 100 m²
    = Fst. 50 (neu) 1100 m²

    Die Ab- und die Zumessung muss zwingend im gleichen FN erfolgen, weil das Zuflurstück nicht eigenständig gebucht werden kann.

    Die Zuflurstücke werden übrigens gerade abgeschafft, bei neuen Vermessungen werden nun stets neue Flurstücksnummern gebildet.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

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