Wir haben hier eine Diskussion mit einem Notar. Der Sachverhalt ist folgendermaßen:
Die Käufer sind bereits eingetragene Eigentümer eines Grundstück Blatt 1000. Nunmehr erwerben sie einen Bruchteil an einen anderen Grundstück.
Der Notar beantragt die Zubuchung dieses Anteils nach § 890 II BGB. Das geht doch nicht! Er nennt den neu erworbenen Teil Zuflurstück und verweist auf die Kommentierung zu § 890 II BGB. Meiner Auffassung nach handelt es sich bei einen Zuflurstück um etwas anderes als im vorliegenden Fall. (Zuflurstück=vorläufig gebildete Teilfläche aus einem bisherigen Grdst. ohne eigene Nr. im GB)
Auf ausdrückliche Nachfrage ist auch nicht die Buchung nach § 3 Abs. 5 GBO gemeint.
Seht ihr das auch so?
Zubuchung eines Bruchteils?
-
aizitsuj -
27. März 2008 um 08:35
-
-
Was soll das denn?
-
Nach Palandt (§ 890 Rn. 2) ist Zuschreibung eines Miteigentumsanteils mit Grundstück nicht möglich.
-
Er nennt den neu erworbenen Teil Zuflurstück und verweist auf die Kommentierung zu § 890 II BGB...
Ein Zuflurstück ist ein realer Grundstücksteil, der ohne Bildung einer eigenen Flurstücksnummer ausgewiesen wird. Das sieht im FN so aus:
Flst. 45 600 m²
- Zu50/aus45 100 m²
= Flst. 45 (neu) 500 m²
Flst. 50 1000 m²
+ Zu50/aus45 100 m²
= Fst. 50 (neu) 1100 m²
Die Ab- und die Zumessung muss zwingend im gleichen FN erfolgen, weil das Zuflurstück nicht eigenständig gebucht werden kann.
Die Zuflurstücke werden übrigens gerade abgeschafft, bei neuen Vermessungen werden nun stets neue Flurstücksnummern gebildet. -
Sachen gibts......
Bei uns werden auch diese "Zuflurstücke" abgeschafft. Wir müssen alle alten VN/FN mit bei denen Zuflurstücke verarbeitet werden bis Ende Mai erledigt haben! Dein Notar macht das noch nicht so lange oder? -
Viiieln Dank!:daumenrau
Jetzt mitmachen!
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!