vereinfachte Umlegung

  • Danke für deine Bestätigung. Dazu auch Ernst-Zinkahn-Bielenberg/Otte, § 80 Rn. 27 c. Nur Dienstbarkeiten, Baulasten und Grundpfandrechte dürfen im Wege der vereinfachten Umlegung geordnet werden. Wollte ich der Vollständigkeit halber nochmal mitteilen, falls das nochmal gebraucht wird.

  • kleine Zwischenfrage:
    Wie formuliert Ihr denn die Eintragungen im BVZ bzw. in Abt. I ?
    "Beaknntmachung der Umlegungsstelle vom..." oder so ähnlich??:gruebel:

    Da hätte ich auch eine Frage:

    wird in Abt. I Sp. 3 und 4 nur eingetragen, wenn ein flächenmäßiger Zugang erfolgt ist, oder wird immer ein Vermerk in Abt. I gemacht?

    Und wie verhält es sich mit Flurstücken die Teil eines zusammengesetzten Flurstücks sind? Werden die wie bei der Flurbereinigung unter einer neuen BVNr. vorgetragen?

  • Sofern eine Ersatzzuteilung von Grundbesitz erfolgt, wird die Eintragung in der Abt. I in Spalten 3 und 4 vermerkt. Wenn es eine Geldabfindung gibt, wird logischerweise nichts in Abt. I eingetragen.

    Bei Flurstücken, die in einem Grundstück enthalten sind, muss eine neue BVNr. vergeben werden, weil du sonst gar nicht das Ersatzgrundstück ins Grundbuch bekommst.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Sofern eine Ersatzzuteilung von Grundbesitz erfolgt, wird die Eintragung in der Abt. I in Spalten 3 und 4 vermerkt. Wenn es eine Geldabfindung gibt, wird logischerweise nichts in Abt. I eingetragen.

    Bei Flurstücken, die in einem Grundstück enthalten sind, muss eine neue BVNr. vergeben werden, weil du sonst gar nicht das Ersatzgrundstück ins Grundbuch bekommst.

    Danke für die Antwort.

    Bei meiner ersten Frage ging's mir darum:
    Flst. 123 hatte ursprünglich 150 qm. Nach Veränderungen im vereinfachten Umlegungsverfahren hat das Flst. 123 nur noch 120 qm. Muss ich dann in Abt. I auch was eintragen.
    Unser Vermerk lautet in Abt. I eigentlich so:
    FN 123 45: Zugang im vereinfachten Umlegungsverfahren eingetragen am .....
    Wenn ich also keinen Zugang habe müsste ich auch nichts in Abt. I eintragen, oder?

    Bei meiner 2 Frage ging's mir darum, ob ich das ganze zusammengesetzte Grundstück neu vortragen muss, oder ob ich nur das Flurstück, welches sich in der vereinfachten Umlegung verändert hat unter einer neuen BVNr. vortragen kann/darf/muss.

  • Zu Frage 1 = nein. Es wird nur die Quadratmeterzahl geändert und in den Spalten 5 und 6 des BVE vermerkt.

    Zu Frage 2 = Ich würde alles neu vortragen, ansonsten würdest du eine Teilung vornehmen und das geht nicht ohne Antrag und ist für mich auch kein Fall des § 7 GBO.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • In dem vorliegenden Vereinfachten Umlegungsverfahren sind in die zu den Einlageflurstücken mit den jeweiligen auf diesen Grundstücken lastenden Belastungen zutreffend angegeben.

    Hinsichtlich einer Ordnungsnummer wurden zu der Belastung mit einer eingetragenen Dienstbarkeit jedoch keine Angaben gemacht. Es sind mehrere Flurstücke neu entstanden. Auf welches dieser neuen Flurstücke dieses Recht nunmehr lastet ist somit nicht nachvollziehbar.

    hinsichtlich einer weiteren Ordnungsnummer sind zu u.a. Lasten des betroffenen Grundstücks zwei Rückauflassungsvormerkungen eingetragen. Es wurde kein neues Flurstück zugeteilt.

    Da nur hinsichtlich Dienstbarkeiten und Grundpfandrechten Regelungen durch die Umlegungsstelle geregelt werden können stellt sich das Problem wie mit diesen Rechten / Vormerkungen seitens des Grundbuchamtes umzugehen ist.

    Weitere Frage: Wie verhält es sich bei den zutreffenden Angaben hinsichtlich der anderen Flurstücken. Bei den Rechten selbst sollen keine Eintragungen erfolgen. Dritte die in das Grundbuch einsehen erkennen nicht auf welchem der neu entstandenen Flurstück das Recht nunmehr lastet. Kommt eine Rötung der bisherigen BVNr. und Ergänzung der neuen BVNr. in Spalte 2 in Betracht?

    " Die Fähigkeit, das Wort ´Nein`auszusprechen, ist der erste Schritt zur Freiheit." (Nicolas Chamfort)

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