Verzinsung der Beratungshilfevergütung

  • Bisher hab ich mich ja immer auf den Standpunkt gestellt, dass die Beratungshilfevergütung nicht verzinslich ist und die Rechtsanwälte haben dies auch ohne Murren hingenommen.

    Jetzt habe ich aber den Fall, dass der Rechtsanwalt eine rechtsmittelfähige Entscheidung hierüber möchte und ich außer einer Entscheidung eines AG (ich glaub Schöneberg) aus 2001 keine Rechtssprechung hierzu finde.:mad:

    Vielleicht kann mir hier jemand weiter helfen??:gruebel:

  • So auf die schnelle kann ich da nichts konkretes sagen; müßte mal in den Kommentaren nachschauen. Aber:
    aus dem Bauch heraus: keine Verzinsung.

    Es handelt sich um Fixgebühren. Der RA kann nach dem Gesetz außer diesen Gebühren und neben den 10 Euro ja nicht ( noch nicht mal Auslagen) von seinem Mandanten verlangen.
    Es handelt sich um eine Kostenfestsetzung aus der Staatskasse. Hier greift doch § 104 ZPO gar nicht. Und nur in § 104 ZPO ist die Verzinsung geregelt.
    Der Gesetzgeber spricht doch in §§ 44, 55 RVG nicht m.W. nichts von einer Verzinsung aus. Also hat er sie auch nicht gewollt.

  • Die Meinung teile ich ja auch, aber an den RVG - Kommentar komme ich im Moment nicht ran bzw. muss mal in die Bücherei gehen und nachsehen, ob er mittlerweile wieder da ist.

    Mal wieder sehr schnelle Hilfe, danke ! :)

  • Hier wird es nur Rechtsprechung von AG´s geben. Aufgrund des Beschwerdewertes kann ich mir nicht vorstellen, dass so ein Fall mal zum LG kommt. Da die Verzinsung nicht im RVG steht, gibt es sie auch nicht. Dafür hat der RA in der Staatskasse ja einen sicheren Schuldner.

  • Wieso auch Verzinsung. Der RA kann seine Vergütung ja sofort mit der Fällgkeit geltend machen. Er braucht ja nicht zu warten. Tut er`s trotzdem braucht er ja nicht auch noch mit 5 % ü.Basiszins belohnt werden.

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