Zwangsverwaltung aus Rangklasse 2

  • Ich muss das Thema noch mal aufgreifen. Unter uns Kollegen besteht nämlich Uneinigkeit, ob nun Zwangsverwaltung aus der Rangklasse 2 angeordnet werden kann oder nicht.
    Der Beschluss des BGH IX ZB 112/06 ist uns bekannt. Leider ist er etwas in sich widersprüchlich.
    Bisher wurde in diesem Thema nur der Absatz 7 am Ende zitiert.
    Der letzte Absatz 13 sagt jedoch:

    " Die Unzulässigkeit des Antrags auf Anordnung der Zwangsverwaltung führt nicht zu einem für die WEG unzumutbaren Ergebnis. Zum einen fallen etwaige Mieteinkünfte des Schuldners aus der freigegebenen Wohnung als Neuerwerb in die Masse. Zum anderen hat die Gläubigerin die Möglichkeit, sich einen Vollstreckungstitel bezüglich der in § 10 Abs. 1 Nr. 2 n.F., § 155 Abs. 2 S.2 ZVG aufgeführten Hausgeldansprüche zu verschaffen und gestützt auf diesen Titel die Zwangsverwaltung des Wohnungseigentums ... zu beantragen".

    Damit verstehe ich den Beschluss so, dass die Zwangsverwaltung in dem vor dem BGH verhandelten Fall zwar unzulässig war, dass diese aber grundsätzlich auch aus der Rangklasse 2 möglich sein muss.
    Voraussetzung ist, dass das Objekt aus der Insolvenz freigegeben ist und der Titel nach der Freigabe nicht gezahlte Wohngelder tituliert .
    Absatz 7 des Beschlusses, der hier von allen als Grundlage der Ablehnung der Zwangsverwaltung aus Rgkl. 2 zitiert und verwendet wird, meint jedoch nach meiner Meinung nur den dort vorliegenden Fall.
    Was glaubt ihr nun? :gruebel:

  • Zitat

    Absatz 7 des Beschlusses, der hier von allen als Grundlage der Ablehnung der Zwangsverwaltung aus Rgkl. 2 zitiert und verwendet wird, meint jedoch nach meiner Meinung nur den dort vorliegenden Fall.

    So isses.
    Im BGH-Fall hatte die Eigentümergemeinschaft versucht, die Zwangsverwaltung wegen im Jahre 2004 entstandener Hausgeldforderungen zu beantragen.

    Kurzum:
    Wenn die titulierten HG-Forderungen nach dem 01.07.2007 entstanden waren und der Insoverw. das Objekt freigegeben hat, muss der Antrag auf Zwangsverwaltung zulässig sein.

    So sagt das ja auch der BGH am Ende seiner Entscheidung.

  • Aus RK II ist dogmatisch keine Zwangsverwaltung möglich, da soweit
    betrieben wird, die Ansprüche IMMER in der RK V sind, s. insoweit
    auch Alff, ZWE 2010,117. Auch die AO-Gebühr nach KV 2220 und RA-
    Gebühr sind in RK V, obwohl in manchen Büchern anders verlautbart.


    Theoretische Ausnahme:
    Anordnung Juli 2010, AO-Gläubiger beliebig
    Hausgeld kann warum auch immer nicht gezahlt werden.
    EG tituliert HG ab Juli 2010 und tritt aus diesem Titel
    im Laufe des Verfahrens bei.


    Mittlerweile habe ich zwei Verfahren, wo ich den Titel bediene.
    In einem Verfahren ist die Wohnung lastenfrei, im anderen
    ist eine nicht valutierte GS, die zwar noch nominell auf
    die Bank lautet, diese aber auf eine Zuteilung verzichtet.
    Hier ist der Zwangsverwalter originäres Vollstreckungsorgan
    und teilt unter Abquittierung des Titels zu (entspricht dem Verfahren
    bei Gericht was jeder Rpfleger im VT so auch erledigt).


    ****

    UND nicht vergessen: Heilbronner ZVG-Treff am 26.9.2011

  • Die Frage von Miss Bennet zielte doch in 1 Linie darauf ab, ob die Zwangsverwaltung aus der Rangklasse 2 angeordnete werden kann.

    Die Antwort darauf lautet m.E.: nein.

    Zur Begründung verweise ich auf folgendes Zitat (ZWE 2010, S. 117):

    Nach der ursprünglichen Konzeption des historischen Gesetzgebers war die Zwangsverwaltung als ein "Versteigerungsabwendungsverfahren" gedacht. Durch die Befriedigung nur der laufenden Verbindlichkeiten sollte möglichst die Versteigerung vermieden werden. Aus diesem Grunde sieht § 155 Abs.2 S.2 ZVG vor, dass aus den Grundstücksnutzungen in der den Rangklassen 2, 3 und 4 nur die laufenden wiederkehrenden Leistungen gedeckt werden sollen. Daraus folgt: durch ein Betreiben wegen rückständiger Leistungen der Rangklassen 2, 3 und 4 oder wegen Kapitalansprüchen der Rangklassen 4 erhält die Vollstreckungsforderung Befriedigung (in der Zwangsverwaltung!) immer nur in der Rangklasse 5, selbst wenn sie an sich einer bevorrechtigten Rangklasse nach § 10 Abs.1 Nr.2 bis 4 ZVG zuzuordnen ist. Rückstände von Ansprüchen der zweiten Rangklasse können wegen § 155 Abs.2 S.2 ZVG nicht in der Zwangsverwaltung nicht in dieser Rangklasse bedient werden. Dies führt in der Tat dazu, dass z.B. laufende Zinsansprüche der (nachrangigen) Rangklasse 4 vor den rückständigen Hausgeldansprüchen der Rangklasse 2 befriedigt werden."

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