Tod des Schuldners

  • Hallo! In meinem schriftlichen Verfahren ist der RSB-Ankündigungsbeschluss rechtskräftig, eine Verteilung findet mangels ausreichender Masse nicht statt.
    Eigentlich wollte ich das Verfahren jetzt aufheben, da teilt der TH mit, dass der Schuldner vor einigen Tagen verstorben sei.
    Und nun? :gruebel:

    Ist jetzt vor dem Aufhebungsbeschluss das Verfahren zwingend in eine Nachlassinsolvenz überzuleiten?
    (Mit der Folge, dass der TH nun als IV seine Mindestvergütung neu festsetzen lassen kann? :eek: )

    Hätte ja dann zur Folge, dass ich erst mal die/den Erben/Nachlasspfleger ermittle, dann Überleitungsbeschluss mit Aufhebung Stundung und erst dann den Aufhebungsbeschluss, richtig?! Würde man dann in dem Aufhebungsbeschluss zweckmäßigerweise auch die Wirkungen des § 299 InsO aussprechen (Ende TH-Amt + Abtretung)? :gruebel:

    Da die WVP erst mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens beginnt, gehe ich mal davon aus, dass der TH (trotz bereits erfolgter Bestellung) keinen Anspruch auf weitere 119,-- EUR hat, oder?

    Schonmal vielen Dank für alle Hinweise. :)

  • Nun, die WVP hat nicht begonnen und kann gar nicht beginnen, da nicht mehr über RSB zu entscheiden sein wird. Damit auch keine weitere Vergütung für TH.

    Was hat der TH denn sonst noch mitgeteilt bzw. Anträge gestellt?

    Eine Erbenermittlung führe ich nicht durch, spätestens der Fiskus würde bei uns regelmässig Nachlassinsolvenzverfahren beantragen.

    Das Verfahren war wohl gestundet oder?
    Dann erste Maßnahme: Stundung aufheben. Überleitung in Nachlassinsolvenz und dann wohl eine Einstellung mangels Masse, da die weitere Mindestvergütung des IV nebst Gerichtskosten nicht gedeckt sind.


  • Was hat der TH denn sonst noch mitgeteilt bzw. Anträge gestellt?



    Er hat keine Anträge gestellt (müsste er?), sondern lediglich mitgeteilt, dass der Schuldner verstorben sei und in den nächsten Tagen die Sterbeurkunde zur Akte gereicht werden würde.

    Zitat

    Das Verfahren war wohl gestundet oder?
    Dann erste Maßnahme: Stundung aufheben. Überleitung in Nachlassinsolvenz und dann wohl eine Einstellung mangels Masse, da die weitere Mindestvergütung des IV nebst Gerichtskosten nicht gedeckt sind.



    Das hätte ich fast übersehen. Die Überleitung nebst Aufhebung der Stundung hat natürlich zuerst zu erfolgen, da das Verfahren nach § 207 InsO eingestellt werden muss. War schon am überlegen, ob ich das Verfahren jetzt nicht einfach aufhebe. :oops:

    Also, kann die Einstellung nach § 207 InsO auch dann noch erfolgen, wenn der ST ganz normal (ohne Hinweis auf § 207 InsO) stattgefunden hat und dem Schuldner die RSB schon angekündigt wurde? :gruebel:

    Normalerweise schließen sich RSB und Einstellung nach § 207 InsO ja aus, oder?

  • @harry:

    Wenn Du keine Erbenermittlung machts, gegen wen leitest du denn das NachlassInso-Verfahren über? Anstelle des verstorbenen Schuldners treten doch kraft Gesetzes seine Erben § 1922 BGB, mit denen auch das Verfahren fortzuführen ist (der Überleitungsbeschluss hat doch nur deklaratorische Wirkung). Und die lasse ich mir durch Ausfertigung Erbschein oder Feststellungsbeschluss für den Fiskus mittteilen, ehe ich den Überleitungsbeschluss fertige. Dass die Erben dann selbst noch ein eigenständiges Nachlassinsolvenzverfahren beantragen würden, ist m.E. für das angefangene Verfahren erst mal net relevant.

    Die bereits angekündigte RSB wird im Überleitungsbeschluss dann nur förmlich für gegenstandslos erklärt - dient also der Klarstellung, da die Wirkung mit Tod des Schuldners automatisch entfallen ist.

    Und dann würde ich nach Überleitung und Aufhebung der Stundung nochmal die Voraussetzungen des § 207 InsO prüfen, die entsprechende Gläubigerversammlung dazu einberufen (m.E. kein Anspruch des Treuhänders auf weitere Vergütung, da er ja faktisch nicht tätig geworden ist, sondern das Gericht mit der Überleitung befasst war - zumal dann sicher keine weitere Masse zum Verfahren geflossen sein wird) und nach Abhaltung des Termins die Einstellung nach § 207 InsO vornehmen.

  • Ich führe die Verfahren nicht gegen jemanden, sondern über eine Vermögensmasse. Also im vorliegenden Fall über den Nachlass des am xx verstorbenen yy.

    Natürlich könnte sich das Verfahren auch dadurch erledigen, das jemand das Erbe annimmt und die Schuldner bezahlt, das halte ich aber für ein wenig weltfremd.

    Bislang hat sich niemand über die Verfahrensweise beschwert. Erbenermittlung kann sich hinziehen.

    Welche Alternativen gibt es denn sonst?
    Erben ermitteln oder ermitteln lassen? Kostet Geld, das nicht da ist.
    Abwarten bis sich jemand meldet?
    Wer hat einen Vorschlag?

  • m.E. kein Anspruch des Treuhänders auf weitere Vergütung, da er ja faktisch nicht tätig geworden ist, sondern das Gericht mit der Überleitung befasst war - zumal dann sicher keine weitere Masse zum Verfahren geflossen sein wird



    Den weiteren Vergütungsantrag hat er bereits angekündigt. Begründung: Mit Überleitung wird es ein IN-Verfahren, für das eine andere Mindestvergütung vorgesehen ist. Auf eine Tätigkeit käme es bei der Mindestvergütung nicht an. :(

    Zitat

    Und dann würde ich nach Überleitung und Aufhebung der Stundung nochmal die Voraussetzungen des § 207 InsO prüfen, die entsprechende Gläubigerversammlung dazu einberufen und nach Abhaltung des Termins die Einstellung nach § 207 InsO vornehmen.



    Kann jetzt schon absehen, dass es auf eine Einstellung nach § 207 InsO hinauslaufen wird. (Erst recht, wenn er die weitere Vergütung geltend macht.)

    Also zuerst Überleitung + Aufhebung Stundung + Gegenstandsloserklärung der RSB-Ankündigung sowie des RSB-Antrages!

    Ist dann aber -vor Einstellung- wirklich ein erneuter Schlusstermin nach § 207 InsO erforderlich. :gruebel:
    Da der erste Schlusstermin schon stattgefunden hat, hätte ich am Ende ja zwei Schlusstermine in einem Verfahren (?).

  • Die Sache läuft wohl, wie schon bemerkt, auf § 207 InsO raus. Und da sind alle Beteiligten zu hören, ich mache dazu regelmässig einen Termin, zugleich Schlusstermin. Wenn Du jetzt aber nur einen Termin zur Anhörung bestimmst, dann gäbe es keinen 2. Schlusstermin.

  • Ich hab hier ein IN- verfahren, der Schuldner ist zwischen Einreichen Schlussunterlagen und Schlusstermin verstorben. Heute ist Schlusstermin. Ich hab ganz normal den Schlusstermin bestimmt, vorher aber in ein Nachlassinsolvenzverfahren übergeleitet mit Beschluss.
    Wie bringe ich das jetzt zu Ende? Es hat kein Gl. Nachlassforderungen angemeldet und eine weitere Vergütung wird es auch nicht geben, weil es vorher auch ein IN- verfahren war.
    Ich steh auf dem Schlauch...

  • wenn die Kosten gestundet sind, Stundung aufheben, da das Ziel der RSB nicht mehr erreicht werden kann.

    Ansonsten das Verfahren beenden, wie du es beendet hättest, wenn kein Antrag auf RSB gestellt worden wäre.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Wie würdest du es denn zu Ende bringen, wenn es von vornherein ein NL-Verfahren gewesen wäre? Da eine evt. Stundung ja durch den Tod des Schuldners und die Umwandlung in ein NL-Verfahren hinfällig geworden ist: Sind die Kosten gedeckt? Wenn ja: "Normaler" ST mit anschließender Endabrechnung und Aufhebung des Verfahrens. Wenn nein: Einstellung gemäß § 207 nach vorheriger Anhörung der Beteiligten (kann im heutigen Termin geschehen, wenn's als TOP in der Terminsbestimmung steht, sonst extra Termin oder Anhörung im schriftlichen Verfahren).

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

  • es gibt keine erben. total verschuldet und alle haben bis jetzt ausgeschlagen. weitere erben bis jetzt nicht bekannt.
    kosten sind alle gedeckt. ich hab jetzt normalen schlusstermin abgehalten und werde normal endabrechen und dann aufheben. rsb ist damit hinfällig.
    ich kanns jetzt eh nicht mehr ändern, termin ist gelaufen.

  • es gibt keine erben. total verschuldet und alle haben bis jetzt ausgeschlagen. weitere erben bis jetzt nicht bekannt.
    kosten sind alle gedeckt. ich hab jetzt normalen schlusstermin abgehalten und werde normal endabrechen und dann aufheben. rsb ist damit hinfällig.
    ich kanns jetzt eh nicht mehr ändern, termin ist gelaufen.



    Wenns keine Erben gibt, dann müsste m. E. noch das Fiskuserbrecht festgestellt werden.

  • hätte ich das zwischendurch noch machen sollen/ müssen?
    ist mein erster toter schuldner im laufenden verfahren gewesen.



    Ich meine ja. Was ist zum Beispiel wenn von der Masse ausnahmsweise doch mal was übrigbleibt.



    gut, das stimmt wohl. aber glücklicherweise war das hier nicht der fall. da war alles "wie immer".

  • hätte ich das zwischendurch noch machen sollen/ müssen?
    ist mein erster toter schuldner im laufenden verfahren gewesen.



    Ich meine ja. Was ist zum Beispiel wenn von der Masse ausnahmsweise doch mal was übrigbleibt.



    gut, das stimmt wohl. aber glücklicherweise war das hier nicht der fall. da war alles "wie immer".




    da bin ich Laie aber macht soetwas nicht das Nachlassgericht ?

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • ist mein erster toter schuldner im laufenden verfahren gewesen.



    Mit der Zeit gewöhnt man sich an die Tatsache, dass sich Schuldner dem Insolvenzverfahren einfach durch ihren Tod entziehen.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."



  • ja, sicher macht das das nachlassgericht. aber wenn ich nicht ne anregung zur feststellung des fiskalerbrechts gebe, wer dann? ich würde es brauchen, sonst ja keiner. wenn ggf. ein betreuungsverfahren parallel liefe mit noch wertgegenschtänden, dann würden die das wohl auch mal anregen, aber sonst macht das nachlassgericht es nicht von allein.
    ist ja auch ein wenig aufwendig...

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