Schlußrechnung des Befreiten Betreuers?


  • Es gibt (leider) keine gesetzlich vertretbare Möglichkeit, auf die Schlussrechnung bei befreiten Betreuern zu verzichten. Da muss man eben auch mal über 10 Jahre prüfen.



    Da stimme ich vollkommen zu.
    Knackpunkt ist nur, daß es in der Praxis kaum möglich ist, über die vergangenen 10 Jahre eine lückenlose RL zu erhalten.
    Mal ehrlich, wie lange hebt ihr eure Kontoauszüge/Bankschreiben auf? Wie lange speichert die Bank die Daten, um ggf. Duplikate anfordern zu können und wer zahlt letztlich die Kosten?

    Wenn die RL nur so lückenhaft eingereicht werden kann, kann ich letztlich nur einen "scheint stimmig zu sein" Vermerk machen. Und das bringt doch schlußendlich
    -- nichts --.

    Wie gesagt, ich fordere auch alles an, damit das dann in der Akte hübsch aussieht, aber letztlich halte ich meine Arbeit in den o.g. Fällen für absolut sinnlos.

  • Mal ehrlich, wie lange hebt ihr eure Kontoauszüge/Bankschreiben auf? Wie lange speichert die Bank die Daten, um ggf. Duplikate anfordern zu können und wer zahlt letztlich die Kosten?



    Nein.
    Schon im Verpflichtungstermin weise ich die befreiten Betreuer auf die evtl. bestehende (je nach Konstellation) Schlussrechnungslegungspflicht (über den gesamten Zeitraum !!) hin. Die Betreuer wissen also definitiv, dass sie sämtliche Unterlagen aufzuheben haben.
    Ist nicht schön, aber m.E. korrekt.

  • Mal ehrlich, wie lange hebt ihr eure Kontoauszüge/Bankschreiben auf? Wie lange speichert die Bank die Daten, um ggf. Duplikate anfordern zu können und wer zahlt letztlich die Kosten?



    Nein.
    Schon im Verpflichtungstermin weise ich die befreiten Betreuer auf die evtl. bestehende (je nach Konstellation) Schlussrechnungslegungspflicht (über den gesamten Zeitraum !!) hin. Die Betreuer wissen also definitiv, dass sie sämtliche Unterlagen aufzuheben haben.
    Ist nicht schön, aber m.E. korrekt.


    :dito:

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Mal ehrlich, wie lange hebt ihr eure Kontoauszüge/Bankschreiben auf? Wie lange speichert die Bank die Daten, um ggf. Duplikate anfordern zu können und wer zahlt letztlich die Kosten?



    Nein.
    Schon im Verpflichtungstermin weise ich die befreiten Betreuer auf die evtl. bestehende (je nach Konstellation) Schlussrechnungslegungspflicht (über den gesamten Zeitraum !!) hin. Die Betreuer wissen also definitiv, dass sie sämtliche Unterlagen aufzuheben haben.
    Ist nicht schön, aber m.E. korrekt.



    Mach ich auch so.
    Nur leider habe ich das Problem, dass es von meinem Voränger den Leuten anscheinend nicht ganz so deutlich gemacht wurde. :(

    Trenne dich nie von deinen Illusionen und Träumen. Wenn sie verschwunden sind wirst du weiter existieren, aber aufgehört haben zu leben.

    (Mark Twain)

    Spendenaufruf

  • Ich habe ein Merkblatt "§ 1908i II BGB" entwickelt, das ich den Leuten nach intensivem Hinweis aushändige und das ganze im Protokoll vermerke. Wer es dann noch nicht glaubt, ist selber schuld. Den "Altfällen", von Bella erwähnt, stecke ich das bei Gelegenheit.

  • Für die Fälle wo von potentiellen Erben Ärger zu erwarten ist, ordne ich in Rücksprache mit den an sich befreiten Betreuern jährliche Rechnungslegung an. Erspart sowohl dem Betreuer als auch mir die Arbeit, die eine mehrjährige Rechnungslegung mit sich bringt, und man kann gleich bei Unstimmigkeiten regulierend eingreifen und muss nicht abwarten bis das Kind in den Brunnen gefallen ist.

  • Bei mir werden die befreiten Betreuer bei der Verpflichtung auf Schlussrechungslegungspflicht und nochmals nach Vorlage des Vermögensverzeichnisses ( bei Mitteilung der Fristen für Jahresbericht bzw. Frist für Vermögensübersicht ) schriftlich unterrichtet.

    Doppelt genäht hält schließlich besser.:D


  • Das LG hat die RL nicht angeordnet. Aufgrund der AV des JM vom 14.02.2001 (3802 II B. 4) gilt zumindest für NRW die Vorlage an den LG- Präsidenten ab 200.000,-- € Vermögen. Dieser regt dann an "... dürfte auf eine Schlussabrechnung des Betreuers nicht verzichtet werden können. Denkbar wäre auch ... Entlastungserklärung ... Ich bitte um Wiedervorlage bis zum... "
    matts



    Ist die AV überhaupt bei Euch noch in Kraft? Für Niedersachsen gab es eine solche AV auch für ein Vermögen ab 300.000,00 DM. Sie wurde allerdings schon längst aufgehoben!

    Rettet die Erde! Sie ist der einzige Planet mit Schokolade!




  • genauso gehts mir auch.

    @ Wwiw:

    :habenw

  • Wenn die Vermögenssorge angeordnet wurde, verwende ich sehr viel Zeit damit, dem Betreuer beizubringen, wie ich die Rechnungslegung gerne hätte. Bei befreiten Betreuern weise ich immer ausführlich auf die Pflicht zur Einreichung der Schlussrechnung hin oder ggfs. der Entlastungserklärung. Meist ergibt sich aus dem Gespräch schon, ob es irgendwelche zänkische erbberechtigte Verwandtschaft gibt. Sollte diese vorhanden sein und der Betreuer reicht trotz Befreiung jährlich eine Rechnungslegung ein, dann prüfe ich diese auch. Wenn der Betreuer auch gleichzeitig Alleinerbe ist, was ich grundsätzlich in der Nachlassabteilung prüfe (soweit dort Vorgänge vorhanden sind und bei entsprechendem Vermögen ist das grundsätzlich so) lasse ich aber trotzdem noch eine Entlastungserklärung einreichen, auch wenn es irgendwie unsinnig erscheint.

  • Wir haben hier (- Niedersachsen - in Eureka-Text) folgenden Text erstellt (die Zahlen sind die Nummern der Textbausteine):


    6010 101 1. Schreiben an Betreuer/in

    In pp. möchte ich nach Vorlage des Vermögensverzeichnisses und im Hinblick auf das vorgefundene Vermögen
    ¡ nochmals
    auf folgende Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches hinweisen, deren Einhaltung das Vormundschaftsgericht im Rahmen seiner allgemeinen Aufsichtspflicht zu überwachen hat.
    Das zur Bestreitung von laufenden Ausgaben nicht benötigte Geld ist mündelsicher und verzinslich anzulegen. Über die Auswahl der Anlagemöglichkeit können Sie eigenverantwortlich unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte entscheiden. Falls Sie eine nicht mündelsichere Anlage wählen wollen, benötigen Sie zu dieser Anlage die vorherige vormundschaftsgerichtliche Genehmigung. In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an die zuständige Rechtspflegerin bzw. den zuständigen Rechtspfleger.

    6010 102 Ihre im Vermögensverzeichnis gemachten Angaben ergänzen Sie bitte durch:
    ¡ die Angabe der Grundbuchbezeichnung
    ¡ die Angabe des Verkehrswertes des Grundbesitzes
    ¡ die Vorlage der Kontoauszüge und der Sparbücher
    ¡ die Angabe der Kontostände am _____________________
    ¡ die Angabe der Valuten der Grundpfandrechte am Tag der Verpflichtung
    ¡ die Mitteilung, wohin die Einnahmen gezahlt werden.

    6010 103 Gem. §§ 1908i, 1857a, 1854 BGB sind Sie als Angehöriger/Angehörige von der jährlichen Rechnungslegung befreit. Sie brauchen somit nur einmal jährlich im Rahmen Ihres Aufgabenkreises über die persönlichen Verhältnisse und die Entwicklung des Vermögens zu berichten.

    Die Befreiung von der Rechnungslegung bedeutet nicht die Befreiung von der Pflicht zur Schlussrechnung bei Beendigung Ihres Amtes. Es wird Ihnen deshalb empfohlen, Nachweise und Aufzeichnungen über die Verwendung der Gelder zu führen und aufzubewahren, da diese unter Umständen für andere Zwecke als Verwendungsnachweise vorzulegen sind (z. B. bei Antragstellung bzgl. Hilfen öffentlich-rechtlicher Art nach dem BSHG). Ferner sind diese Aufzeichnungen und Belege für die Schlussrechnung erforderlich, falls nicht die Beteiligten darauf verzichten.

    6010 104 o Über die Konten, die von der Betreuung ausgenommen sind, ist hier nicht abzurechnen.

    3000 201 o



  • Das Merkblatt mag zwar nicht das Gelbe vom Ei sein, aber es enthält die wesentlichen Punkte:



    XVII


    Gemäß §§ 1908i Abs. 2, 1857 a, 1852 ff BGB sind Ehegatten, Eltern und Abkömmlinge (Kinder, Enkel) betreuter Personen von den Beschränkungen der §§ 1809, 1810, 1812, 1816, 1854 BGB befreit.

    Das heißt, dieser Personenkreis


    a) benötigt nicht die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung für

    ·die Anlage von Geld der betreuten Person im Sinne des § 1807 BGB (mündelsichere – regelmäßige - Geldanlage)
    ·Verfügungen über Forderungen und Wertpapiere der betreuten Person bzw. für die Eingehung einer Verpflichtung zu einer solchen Verfügung. Über Konten der betreuten Person kann also frei verfügt werden.


    b) muss nicht für

    ·Geldanlagen im Sinne des § 1807 BGB (s. o.)
    ·Buchforderungen gegen den Bund oder gegen ein Bundesland


    eine Sperrvereinbarung (d.h.: Verfügungen sind nur mit Genehmigung des
    Vormundschaftsgerichts möglich) treffen oder eintragen lassen.


    c) ist für die Dauer der Betreuung nicht verpflichtet, gegenüber dem Vormund-
    schaftsgericht alljährlich Rechnung zu legen, es sei denn, das Vormundschafts-
    gericht ordnet etwas anderes an.
    Die Pflicht zur Rechnungslegung (für die Gesamtdauer der Betreuung) lebt aller-
    dings gemäß §§ 1908i, 1890, 1892 BGB mit dem Ende der Betreuung (Aufhebung
    der Betreuung, Ihre Entpflichtung , Tod der von Ihnen betreuten Person) auf.

    Es empfiehlt sich deshalb, alle Belege über Geldbewegungen aufzubewahren.


    Sollte die von Ihnen betreute Person oder deren Erbe Ihnen wirksam Entlastung
    unter Verzicht auf Rechnungslegung erteilen, entfällt natürlich die Rechnungslegung.



    Für das Protokoll habe ich folgende Maske:

    Die Betreuerin wurde unter Aushändigung entsprechender Merkblätter belehrt über

    · §§ 1908i II, 1857a, 1852 ff BGB – Erleichterungen bei der Betreuungsführung
    (Wird die Betreuung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten durch den Vater, die Mutter, einen Abkömmling oder den Ehegatten der/des Betroffenen oder durch die/den Mitarbeiter/in eines Betreuungsvereines oder durch eine/n Behördenbetreuer/in geführt, so unterliegt die/der Betreuer/in nicht den Beschränkungen aus § 1809 BGB (Einrichtung des Sperrvermerks), § 1810 BGB (Genehmigung zur regelmäßigen Geldanlage) und bedarf auch nicht der Genehmigung zu den in § 1812 BGB bezeichneten Rechtsgeschäften (Verfügung über ein Wertpapier, eine Forderung oder über ein anderes Recht der/des Betroffenen, kraft dessen diese/r eine Leistung verlangen kann), soweit nicht nach den §§ 1819 bis 1822 BGB eine Genehmigung erforderlich ist; Befreiung von der Rechnungslegungspflicht für die Dauer der Betreuung)

    Sie wurde darauf aufmerksam gemacht, dass die Ausführungen des Merkblattes § 1908i II BGB gelten, soweit dessen Inhalt von dem Inhalt des Merkblattes VS 5b abweicht.

    ᤤ 1908i I, 1890, 1892 BGB
    (Pflicht zur Einreichung der Rechnungslegung nach Beendigung der Betreuung, worunter auch die Entpflichtung des Betreuers zu verstehen ist).

    · §§ 1908i, 1835 ff BGB
    (Kein Anspruch auf Vergütung, Möglichkeit der Zubilligung einer Vergütung unter gewissen Vor-aussetzungen, Anspruch auf Auslagenersatz)

    ·den Sinn des Vermögensverzeichnisses


    ·die bestehende Unfall- und Haftpflichtversicherung.


    Verfügung

    1. ohne Kosten § 92 KostO
    2. 1 Jahr (VS 25)


    , 05.05.2008


    Rechtspfleger

  • Einen wunderschönen guten Morgen zusammen!

    Ich werde hier grad ganz unsicher...
    Hab hinter mir eine Akte liegen: Betreuung lief 37!!! Jahre, Betreuer ist der Betreuungsverein, also gabs immer einen Jahresbericht, aber ohne RL. Vermögen war auch in der ganzen Zeit immer unter 2.600 EUR.
    Jetzt ist die Betreute verstorben. Erben unbekannt.

    Eigentlich wollte ich die Sache mit einem Schlussbericht erledigen.
    Bis ich diese Diskussion verfolgt hab.
    Würdet ihr auch in diesem Fall eine SRL anfordern?

  • Streng genommen schon :(; aber im Hinblick auf das geringe Vermögen und den dann auch überschaubaren Regress :eek::eek::eek:...... (der hier wohl 'eh nicht droht - man sollte es aber im Hinterkopf haben) kann man es auch locker angehen lassen (ist aber nicht richtig!)

    Habe aber immer die Vereine darauf hingewiesen..........



  • Auch wenn es mir nicht gefällt, eine Schlussrechnung verlange ich und prüfe sie auch.

  • Die Betreuung kann nicht 37 Jahre lang gedauert haben, auch kann das Vermögen nicht 37 Jahre lang unter 2.600,00 € gelegen haben. :D

    Ernsthaft:
    Wenn der gute Mann im Heim war und der Aufenthalt dort vom Sozialamt (teil-)finanziert worden ist, lass ich es gut sein. Die gucken doch auch auf die Finanzen.
    Ansonsten mein Beileid.

  • Ich würde die Akte auch so unkompliziert wie möglich abwickeln, Schlussbericht, Ausweis zurück und aus die Maus. 37 Jahre :eek: wie auch immer und was auch immer das für eine alte Akte ist und wieviel Währungsreformen die Akte durchgemacht hat. Ne, ich würde kurz mit einem Aktenvermerk klarstellen, warum ich auf die Schlussrechnung verzichte und dann :gruebel: Risiko

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