BeraHilfe trotz Rechtsschutzversicherung?

  • Es geht mir aber beim besten Willen zu weit, wenn jetzt ernsthaft verlangt wird zu überprüfen, ob der Versicherungsvertrag in wirtschaftlich guten oder schlechten Zeiten abgeschlossen wurde.

  • Es geht mir aber beim besten Willen zu weit, wenn jetzt ernsthaft verlangt wird zu überprüfen, ob der Versicherungsvertrag in wirtschaftlich guten oder schlechten Zeiten abgeschlossen wurde.



    Genau, deswegen würde ich auch bewilligen. :D

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Ok, halten wir fest, dass es nach wie vor umstritten ist, wie damit zu verfahren ist.

    Werde in der Mittagspause und außerhalb der RAST mich nochmal damit beschäftigen.

    So langsam kommen mir die Mittagspausen abhanden, hab ja noch einen anderen Thread, wo ich viel nachzulesen habe :D

  • Ich hole das Thema nochmal hoch. Ich konnte nämlich dazu nichts weiteres handfestes finden.

    Bei mir hat der Antragsteller zwar eine Rechtsschutzversicherung, jedoch mit einer Selbstbeteiligung von 150,00 EUR pro Fall.
    Die Vorraussetzung für die Gewährung von Beratungshilfe liegen ansonsten vor.

    Gewähren oder nicht gewähren? Das ist hier die Frage

    MFG

    Frischling

  • Die Selbstbeteiligung von 150,- € ist für eine bedürftige Person nicht als zumutbar anzusehen, Beratungshilfe ist zu bewilligen.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Die Selbstbeteiligung von 150,- € ist für eine bedürftige Person nicht als zumutbar anzusehen, Beratungshilfe ist zu bewilligen.

    Ist doch immer wieder super, da zahlen die Leute ewig für eine Versicherung, und können es sich dann nicht leisten diese in Anspruch zu nehmen, wenn sie sie brauchen.... Die Versicherung freut's :behaemmer

  • Die Selbstbeteiligung von 150,- € ist für eine bedürftige Person nicht als zumutbar anzusehen, Beratungshilfe ist zu bewilligen.

    Ist doch immer wieder super, da zahlen die Leute ewig für eine Versicherung, und können es sich dann nicht leisten diese in Anspruch zu nehmen, wenn sie sie brauchen.... Die Versicherung freut's :behaemmer


    So generell würde ich das nicht so sehen.

    Die Selbstbeteiligung ist im Hinblick auf die BerH lediglich nicht zumutbar. Da es auch BerH-Parteien mit 2.000,- € auf dem Konto gibt, könnten sich diese die SB grundsätzlich leisten (wollen es jedoch nicht). :cool:

  • Da es auch BerH-Parteien mit 2.000,- € auf dem Konto gibt(...)

    Theoretisch ja, praktisch hatte ich so eine Partei noch nie ;)
    Die Idee ist aber interessant: Vermögen, das grundsätzlich als Schonvermögen anzusehen ist, soll eingesetzt werden, um die SB bei der RSV zu tragen... Zum einen ist mir der Gedanke sympathisch, zum anderen sehe ich das skeptisch - man lehnt die Bewilligung von Beratungshilfe ab, obwohl man die Bedürftigkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 BerHG festgestellt hat, also auch die Vermögenswerte den Schonbetrag nicht überschreiten. Auf der anderen Seite soll ein Teil dieses - geschützten und nicht für die Anwaltskosten einzusetzenden - Vermögen eingesetzt werden, um die SB bei der RSV zu tragen :gruebel:

    Ich denke nicht, dass deine Auffassung sich durchsetzen wird. In meinen Augen ist Schonvermögen eben Schonvermögen und unter keinen Umständen (also auch nicht für eine SB) einzusetzen.

    EDIT:
    Da stellt sich mir allerdings die Frage, was mit dem Antragsteller ist, der über 2.700,- € Vermögen verfügt, also durch das Leisten der SB wieder unter den Schonbetrag fiele (aber derzeit keine BerH erhalten kann, da Vermögen über dem Schonbetrag)... :gruebel:

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Da es auch BerH-Parteien mit 2.000,- € auf dem Konto gibt(...)

    Theoretisch ja, praktisch hatte ich so eine Partei noch nie ;)
    Die Idee ist aber interessant: Vermögen, das grundsätzlich als Schonvermögen anzusehen ist, soll eingesetzt werden, um die SB bei der RSV zu tragen... Zum einen ist mir der Gedanke sympathisch, zum anderen sehe ich das skeptisch - man lehnt die Bewilligung von Beratungshilfe ab, obwohl man die Bedürftigkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 BerHG festgestellt hat, also auch die Vermögenswerte den Schonbetrag nicht überschreiten. Auf der anderen Seite soll ein Teil dieses - geschützten und nicht für die Anwaltskosten einzusetzenden - Vermögen eingesetzt werden, um die SB bei der RSV zu tragen :gruebel:

    Ich denke nicht, dass deine Auffassung sich durchsetzen wird. In meinen Augen ist Schonvermögen eben Schonvermögen und unter keinen Umständen (also auch nicht für eine SB) einzusetzen.


    Etwas anderes habe ich auch nicht behauptet! Die Selbstbeteiligung ist nicht zumutbar.

    Aber es könnte ja auch (potentielle) BerH-Parteien geben, die davon ausgehen, dass bei Bezahlung durch die RSV der RA vielleicht mehr macht als bei BerH. Und dann vielleicht noch die Auffassung, wenn ich ständig die RSV-Beiträge zahle, sollen die für mich auch mal Kosten übernehmen.

  • Dann hab ich dich falsch verstanden, entschuldige bitte ;)

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

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