Ersetzung der Zustimmung zur Einbenennung

  • Hupps, der Beitrag war ein falscher Fehler, daher gelöscht.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Zitat von Doro

    gab es nicht schon mal nen Thread bzgl. Fragen bei der Anhörung zur Einbenennung? Irgendwo unter den Familiensachen.... leider hab ich jetzt keine Zeit zu suchen...


    Jau, gibt es:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ht=einbenennung

    Allerdings bin ich nicht sicher, ob das Diabolo tatsächlich weiter hilft... :gruebel:

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Hab's hinter mich gebracht!
    Hat jemand zufällig so ein Ablehnungsbeschluss als Datei da, dann muss ich nicht alles tippen. Auch Ablehnung PKH.

    Lustig:

    Der Richter hat ebenfalls Termin anberaumt wegen "Namensänderung". Ich hatte den Antrag Regelung der elterlichen Sorge abgegeben und § 1618 bei mir gelassen, weil ich denke, dass dafür der Rpfleger zuständig ist. Stimmt doch nach der h.M., oder?

  • So, jetzt aber ;)
    Mal gucken, ob ich das noch zusammen kriege.
    Über konkrete Fragen, die sich aus dem Einzelfall ergeben können habe ich versucht, so allgemein die Stimmung in der Familie zu erforschen. Also mit Fragen an die Kinder wie
    - wie versteht ihr euch mit Vater/Stiefvater
    - wie ist das Verhältnis zur Mutter
    - wie das Verhältnis zu Geshwistern/Stiefgeschwistern
    - welcher Name wird in der Schule/Alltag verwendet (gerne habe ich gefragt, wie sich die Kinder am Telefon melden)
    und natürlich
    - warum soll der neue Name erteilt werden
    - bei welchen Situationen hat es Probleme mit dem alten Namen gegeben
    - kommt ein Doppelname als Kompromiß in Betracht
    Aus den Antworten dazu und in Verbindung mit dem Sachvortag zum Antrag und der vorherigen Anhörung des Vaters konnte sich dann regelmäßig ein vernünftiges - im Sinne von die Sache voranbringendes - Gespräch entwickeln.

    Beim Vater (ist es ja normalerweise) läuft es ähnlich, nur vielleicht nicht ganz so sachte - bei nem Erwachsenen kann man ja doch veilleicht etwas härter und kompromißloser nachhaken als bei Kindern
    - wie ist das Verhältnis zu den Kindern
    - wie sieht der Kontakt aus und wenn nein warum nicht
    - warum sollen die Kinder den Namen weiter führen
    - wie sieht`s mit einem Doppelnamen aus

    Ich würde mir ein grobes Gerüst vor dem Termin machen und dabei auch Fragen, die sich für mich aus dem bisherigen Vortrag der Parteien ergeben mit aufschreiben. Sich dann in Gesprächsform ein bißchen an diesem roten Faden alnghangeln und den Rest auf sich zukommen lassen.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Denkt Ihr manchmal auch, dass gerade euch alle sch.... auf einmal trifft?
    OK. Ich nerv mit dem Thema zum letzten mal:
    Ich habe - wie man im vorhergehenden threaad lesen kann- den Ablehnungsbeschluss gerade fertiggestellt und könnte ihn ablehnen. dIE Die Voraussetzungen sind nicht gegeben - was der termin ganz deutlich zeigte.
    Nun überlege ich, die Entscheidung doch noch zu ändern.
    Grund: Die Vorschriften dienen doch dazu, die Interesen ( Namensbindung) des leiblichen Vaters zu schützen. Dessen Aufenthalt ist ja nicht bekannt. Er hat das ind niemals geehen ( lt. Mutter) und nun folgendes:
    Sie habe sich damals den Namen des Kindes - nennen wir es jetzt mal Maier/Schultze - "überlegt und erfunden". Das sei in den ehem. GUS-Staaten möglich gewesen. Der leibliche Vater hieße ganz anders. Genaueres war nicht herauszubekommen.
    unabhängig der Frage einer falschen (Namens-)Beurkundung, sind dann doch die Interessen des Kinndsvaters eh nicht gewahrt, wenn das Kind anders heißt.
    Ich weiß zwar nicht, wie ich dich Richtigkeit nachprüfen soll, aber falls es korrekt wäre, würde ja das ganze BGH-Geschreibsel gar net bei mir passen.
    Ich bin echt gerade im Gehirn ausgetrocknet!

  • Die neueste Einlassung der Mutter führt mich zu der Frage, wie es eigentlich mit dem verfahrensrechtlichen Nachweis darüber steht, ob es sich um ein eheliches Kind handelt und -falls nein- ob überhaupt eine wirksame Vaterschaftsanerkennung erfolgt ist (der Vater hat das Kind angeblich nie gesehen, die Mutter hat den "GUS-Namen" angeblich alleine ausgewählt usw.).

    Im übrigen würde ich das nunmehrige Vorbringen der Mutter als unbewiesen und nicht nachprüfbar einstufen und daher auch als nicht entscheidungserheblich ansehen.

  • Ich lass den Beschluss jetzt einfach so. Wie soll ich
    a) die Sorge
    b) den Wahrheitsgehalt
    c) alles sonstige Vorbringen denn tatsächlich prüfen?
    Ich mach es jetzt einfach wie üblich bei § 1618 und lass notfalls das OLG entscheiden!

  • Hi Diabolo,

    hier zur Verwendung der Standardbegründungstext meines § 1618-Beschlusses. Man kann ihn für beide Fälle benutzen (Ablehnung/Ersetzung). Ab der Passage "...gewonnen, dass ..." wird's dann individuell. Dort kann man sich aber kurz fassen, weil der/die Leser nach dem ganzen Brimborium vorweg schon langsam müde geworden
    ist/sind :wechlach: .

    Gruß

    HuBo

    Die Ersetzung der Einwilligung bedingt, dass die Maßnahme zum Wohl des Kindes erforderlich ist (§ 1618 Satz 4 BGB). Der Schutzzweck der Norm gebietet eine Abwägung der Interessen des nicht sorgeberechtigten Elternteils an der Aufrechterhaltung des namensrechtlichen Bandes und den Interessen des Kindes an einem Namenswechsel; die Interessen sind gleichrangig. Die Mitwirkungsbefugnis des anderen Elternteils ergibt sich aus dem in Art. 6 Abs. 2 GG niedergelegten Elternrecht. Der Name des Kindes ist vor allem Zeichen der Zugehörigkeit. Seit der Geburt des Kindes besteht zwischen ihm und seinen Eltern ein Band, das ein „Familienleben“ i.S. des Art. 8 Abs. 1 EMRK begründet, selbst wenn die Eltern zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zusammenleben. Die Änderung des Familiennamens des Kindes ist nach Trennung und Verlust des Sorgerechts als eine weitere Schwächung der familiären Beziehungen zwischen dem nichtsorgeberechtigten Elternteil und seinem Kind anzusehen, die Ersetzung seiner Einwilligung zu einem Namenswechsel stellt somit einen Eingriff in das Recht auf Achtung seines Familienlebens dar, das nach letztgenannter Vorschrift geschützt ist. Der namensgebende nicht sorgeberechtigte Elternteil hat einen Eingriff in sein Elternrecht und das Recht auf Achtung seines Familienlebens nur hinzunehmen, wenn die Interessen des Kindes an der Einbenennung überwiegen (OLG Stuttgart FamRZ 1999,1375) und dies zum Schutz des Kindeswohls notwendig ist. Erforderlich kann eine Einbennung sonach nur dann sein, wenn sie für das Kind einen so hohen Nutzen verspricht, dass ein sich um sein Kind verständig sorgender Elternteil auf eine Erhaltung des Namensbandes zu dem Kind nicht bestünde (OLG Stuttgart NJW-RR 2000,1249; BGH Rpfleger 2002,73). Die Erforderlichkeit des Kindeswohls muss aufgrund konkreter Umstände positiv festgestellt werden. Allgemeine Erwägungen dahingehend, dass die Einbenennung die Einbindung in die neue Familie erleichtert (OLG Naumburg FamRZ 200,569) oder ganz allgemeine Erwägungen, der sog. „gesunde Menschenverstand“, genügen den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen nicht. Sogar gelegentliche Hänseleien wegen der Namensunterschiedlichkeit hat das Kind hinzunehmen (OLG Köln FuR 2000,273; OLG Stuttgart NJW-RR 2000,1240). Ein aussagekräftiges Indiz ist auch das gegenwärtige bzw. das prognostizierte Verhältnis zum anderen Elternteil (OLG Zweibrücken, FamRZ 1999,734). Mangelnde Bindungen an das Kind können die Interessen des namensgebenden Elternteils zurücktreten lassen und die Erforderlichkeit der Einbenennung begründen. Anhaltspunkte hierfür sind das persönliche Verhalten gegenüber dem Kind, aber auch die Regelmäßigkeit zu erbringender Unterhaltsleistungen (OLG Oldenburg FamRZ 200,694). Fehlt ein pflichtgemäßer Umgang mit dem Kind, so ist von erheblicher Bedeutung ob dies auf Gleichgültigkeit zurückzuführen ist oder ob der betreuende Elternteil den Umgang unterbindet wobei hier wiederum zu prüfen wäre welche Maßnahmen der andere Elternteil zur Erlangung eines obligatorischen Umgangsrechts ergriffen hat. Aus dem wechselseitigen Vorbringen der Parteien, insbesondere dem Vorbringen im Anhörungstermin hat das Gericht den Eindruck gewonnen, dass .


    PS: Bei einer Fallgestaltung mit Vater im Ausland/keinen Kontakt usw. usw. habe ich überhaupt keine Bedenken einen für den ASt günstigen Beschluss abzusetzen. Wenn der Erzeuger sich nicht um seine Bälger kümmert hat er kein schützenswertes Interesse mehr.

  • Gehn wir mal davon aus, das Kind hieße tatsächlich anders als der Vater: dann wäre doch wohl ohnehin kein Fall von 1618 gegeben, oder? Meines Wissens wäre es dann eine Namensänderung, die durch das Standesamt durchzuführen wäre (irgendwas nach dem Personenstandsgesetz, ich weiß jetzt nicht mehr genau). Ein Antrag nach 1618 wäre also auch in dem Fall zurückzuweisen gewesen, nur eben aus ganz anderen Gründen.
    Fazit: Laß es einfach so.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Nochmal nachgehakt:

    Habe neuerlich einen Antrag nach § 1618 IV.
    Richter legt es mir vor, weil Rpfleger zuständig sei.
    Nun ergibt sich aber aus der Akte, dass gemeinsame elterliche Sorge besteht.
    Wenn ich also richtig gelesen habe, ist dann doch der Richter zuständig? Weil er zunächst die Sorge auf einen übertragen muß?
    Oder ist da ein Ergänzugspfleger zu bestellen??? Familie ist nicht so mein Ding.
    Danke

  • In Palandt ( 1618 Rn. 9) steht, es bräuchte keine vorherige Übertragung.Also auf jeden Fall direkt meine Zuständigkeit?

    Sowohl Im Palandt, als auch im Mü-Komm. steht jedoch kein Streiwert. Hier wurde 10000 Euro (!) beantragt

  • 1.
    Es ist bei gemeinsamer Sorge streitig, ob es sich dann noch um ein Rpfl.-Verfahren nach § 1618 BGB handelt oder ob hier eine Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten der gemeinsam sorgeberechtigten Eltern vorliegt, für die dann nach § 14 Abs. 1 Nr. 5 RpflG ein Richtervorbehalt gelten würde. Letztere Auffassung wird z.B. von Bamberger/Roth vertreten.
    So lange das nicht eindeutig geklärt ist, würde ich persönlich immer die Sache dem Richter geben. Dann ist dessen Entscheidung in jedem Fall wirksam.

    2.
    Ich gehe bei diesen Verfahren immer von dem Standardwert von 3.000 Euro aus.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Danke Ulf.

    Werde es (nochmal) dem Richter unter Hinweis dieser Auffassung vorlegen. Wenn ich danach immer noch zutsändig sein sollte, werde ich es halt machen ( müssen).

  • Vom Richter bekam ich "nett" zu hören, dass bei Vorlage an mich der Richter selbstverständlich stets die Zuständigkeit bereits geprüft habe und auch bei der Rsprechung "stts auf dem neuesten Stand sei".

    Manchmal habe ich den Eindruck, Richter heben ab....

  • Ich lege in so einem Fall die Akte mit einem schönen Beschluss nach § 7 RPflG meinem Richter vor. Dann MUSS er nämlich förmlich über die Zuständigkeit entscheiden. Das hat zur Folge, dass bei Zuweisung der Sache als Rpfl-Geschäft, dieses auch unzweifelhaft wirksam ist.

    Hier hatte ich schonmal einen schönen Vorlagebschluss gepostet. Ich denke, damit kannst du deinen Richter wieder etwas runter holen :teufel:.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

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