Zwangshypothek und Gütergemeinschaft

  • Aus den Bescheiden ergibt sich aber doch nicht, dass der Vollstreckungsschuldner den Betrieb allein führt. Sonst würde es ja Deiner Rückfrage hier nicht bedürfen.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Das dürfte nur Ersuchen betreffen. Muss mir allerdings noch den Rpfl. von 1984 raussuchen.

    Das war ein Fall mit Finanzamt- Ersuchen. Die Ehegatten waren in Errungenschaftsgemeinschaft nach jugoslawischem Recht eingetragen. Das FA hat bestätigt dass die Voraussetzungen des § 741 ZPO vorliegen. Das GBA hat die Zwangshypothek eingetragen. Das BayObLG hat dem GBA Recht gegeben ("das GBA hat nicht zu untersuchen, ob diese Voraussetzungen tatsächlich gegeben sind.")

  • Und wenn dir die Berufsgenossenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts (OLG München, Beschl. v. 10.2.2016 – 34 Wx 337/15) in eigener Sache (Beiträge) und zu gesiegelter Erklärung bestätigt, daß im entsprechenden Zeitpunkt er Versicherungsnehmer war und sie nicht.

  • Im Rahmen der Beschwerde wird jetzt eine Vermögensauskunft des Schuldners und ein an den Schuldner gerichteter Beitragsbescheid (Unfallvers. Landw.) vorgelegt (beides formlos). VA ist vom Februar 23 mit Anlage Gewerbetreibende. Beitragsbescheid ist vom Juli 2023 für Beiträge 2022 und Vorschuss 2023.

  • Ansonsten siehe diesen Thread

    Prinz
    8. März 2011 um 16:22

    und den Beschluss des OLG Düsseldorf vom 17.04.2020, I-3 Wx 14/20, Rz. 15

    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/dues…s_20200417.html

    („Bei den sich aus § 741 ZPO ergebenden Vollstreckungsvoraussetzungen handelt es sich um Eintragungsvoraussetzungen im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO (vgl. BayObLG, a.a.O.); sie sind – sofern sie beim Grundbuchamt nicht offenkundig sind – durch öffentliche Urkunden nachzuweisen. Sie können in Urschrift, als Ausfertigung oder als beglaubigte Abschrift vorgelegt werden (Demharter, a.a.O., § 29 Rn. 26). Erforderlich ist, wie es sich aus der Legaldefinition in § 415 ZPO ergibt, dass die Urkunde vom richtigen Aussteller, nämlich einer öffentlichen Behörde, in Einhaltung der Grenzen der Amtsbefugnisse und unter Wahrung der vorgeschriebenen Form errichtet ist. Soll die Erklärung einer Behörde Grundlage einer Eintragung sein (sog. bewirkende Erklärung; vgl. hierzu BeckOK/Otto, a.a.O., § 29 Rn. 192; Demharter, a.a.O., § 29 Rn. 39 und 45), gilt für das grundbuchrechtliche Verfahren die Formvorschrift des § 29 Abs. 3 GBO, wonach die Urkunde unterschrieben und mit Siegel oder Stempel versehen sein muss (vgl. BeckOK/Otto, a.a.O., § 29 Rn. 193“).

    Diese Entscheidung widerspricht aber doch dem BayObLG, wonach die Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Eintragung nachgewiesen sein müssen. Das OLG Düsseldorf hat ein früher datiertes Vermögensverzeichnis gelten lassen. Dem steht entgegen dass ein Erwerbsgeschäft schnell mal aufgegeben ist. Da kommt man irgendwie in diese Geschichte von früher rein, welches Alter ein Vertretungsnachweis haben darf. Unter Nachweis stell ich mir als Laie vor, dass es zum Zeitpunkt der Eintragung so gut wie sicher ist, dass er noch ein Geschäft betreibt.

    (Gesamtgut wird gemeinsam verwaltet; hab in einer anderen Akte den Ehevertrag gefunden)

    Einmal editiert, zuletzt von Martin (7. September 2023 um 13:35)

  • Jetzt das vorläufige amtliche Endergebnis: OLG München, Beschluss vom 07.12.2023, Az. 34 Wx 243/23.

    Mir liegen schon wieder neue Zwangshypotheken von anderen Gläubigern vor, bei denen kein Nachweis über die Führung eines Erwerbsgeschäfts beigefügt ist. Aber da werd ich wohl auf die beim ersten Antrag nachgereichte Bescheinigung zurückgreifen können.

  • Ach so, das ist noch gar nicht veröffentlicht. Normalerweise reicht es, das Az. anzugeben, um einen link zur Entscheidung zu generieren.

    Es geht in die Richtung von 45 weiter oben. Die haben dem OLG dann eine gesiegelte Erklärung vorgelegt, wonach der Titelschuldner im Unternehmensverzeichnis der Berufsgenossenschaft eingetragen ist. Dadurch sei der Nachweis geführt, dass der Beteiligte als landw. Unternehmer selbstständig ein Erwerbesgeschäft führt.

    Für einen strengen Nachweis halte ich das nicht, da genügend Landwirte dort noch eingetragen sind, wenn sie den Betrieb schon aufgegeben haben und rein tatsächlich kein Erwerbsgeschäft mehr führen. Aber Hauptsache man hat für künftige Fälle ein pragmatische Lösung.

    Ob die Entscheidung noch veröffentlicht wird, kann ich aus den mir vorliegenden Unterlagen nicht ersehen.

  • Nächstes Problem ist jetzt, dass die Gläubigerin seinerzeit die Vollstreckungstitel zurückgefordert und noch nicht wieder vorgelegt hat. Zwischenzeitlich sind drei weitere Zwangshypotheken eingegangen. Zwei vollzugsfähige derselben Gläubigerin und eine weitere, bei der kein aktueller Nachweis über die Führung eines Erwerbsgeschäfts vorliegt. Dazu, wie alt so ein Nachweis sein darf, hat das OLG nichts gesagt.

  • Bei stattgebender Beschwerde lebt der Antrag wieder auf (Zeitpunkt: Eingang der Beschwerde beim Grundbuchamt), so Beck OK § 18 RNr. 30.

    Es müsste aber wieder ein Vollstreckungshindernis vorliegen (fehlende Titel zum Zeitpunkt der Eintragung). Beglaubigte Abschrift des Titels, der wahrscheinlich zur Akte gefertigt wurde, reicht nicht, vgl. Wilsch/OLG München bei RNr. 1 im Beck OK GBO "Zwangshypothek".

    Jetzt könntest du die beiden weiteren und den letzten Antrag vollziehen, soweit du den Nachweis über das Erwerbsgeschäft als nicht zu alt ansiehst.

    Den ersten Antrag kann man dann entweder erneut zurückweisen (löst bestimmt Freude beim Antragsteller aus), oder einfach nach Vorlage des Titels nachrangig vollziehen (vgl. Zeiser im Beck OK GBO § 18 RNr. 41).

    Wenn du hingegen vom Gläubiger, der den letzten Antrag gestellt hat, einen aktuellen Nachweis zum Erwerbsgeschäft verlangst, dann kommt es für den Rang darauf an, wer schneller ist mit dem Nachreichen der fehlenden Vollstreckungsunterlagen.

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