Vollmachtsnachweise und Bevollmächtigung - Neufassung des § 13 FGG

  • Aus der E-Mail unserer Notarkammer.

    "In der gerichtlichen Praxis im Bezirk des OLG Hamm scheint sich zur Zeit (vorbehaltlich der weiteren Diskussion) die Erkenntnis durchzusetzen, dass die Neufassung der §§ 79 ZPO, 13 FGG in den hier vor allem interessierenden Grundbuchverfahren nicht anzuwenden sind. Eine telefonische Rücksrpache mit dem jeweiligen Amtsgericht dürfte sich empfehlen, soweit die Gerichte noch keine Rundschreiben veröffentlich haben."

    Gegenüber den Gerichten soll der Standpunkt eingenommen werden, dass der Käufer weiterhin den Verkäufer de dinglichen Zwangsvollstreckung im Sinne des § 800 ZPO wirksam unterwerfen kann; § 79 ZPO ist nicht anwendbar. Eintragungsbewilligungen sollte der Käufer als Vertreter des Verkäufers erteilen; § 13 FGG ist nicht anwendbar."

    »Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustandegekommen sind.«
    Charles de Gaulle (1890 − 1970)

  • Gibt es eigentlich bei den GBÄmtern, die die Vollmachten zurückgewiesen haben, schon anhängige Beschwerden?

    Wäre ja schön, wenn man bei Zeiten mal ein paar LG-Entscheidungen hätte!

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Auf der Homepage des DNotI ist ein Gutachten vom 24.09.2008 zu finden. Für den Fall, dass es noch nicht bekannt ist, nachstehend die Angaben:

    ZPO §§ 794 Abs. 1 Nr. 5, 79; FGG § 13; BNotO § 24; RDG §§ 1 ff.; GBO § 15; BGB §§ 1191 ff.
    Grundschuldbestellung aufgrund Finanzierungsvollmacht - Vollzugsvollmachten für Notarangestellte
    - DNotI-Gutachten, Fax-Abruf-Nr. 11539 vom 24.9.2008
    - BNotK-Rundschreiben Nr. 24/2008 vom 5.9.2008 [Blockierte Grafik: http://www.dnoti.de/Gesetzesaenderungen/acrobat.gif]
    - BNotK-Rundschreiben Nr. 26/2008 vom 12.9.2008 als Ergänzung des Rundschreibens Nr. 24/2008 [Blockierte Grafik: http://www.dnoti.de/Gesetzesaenderungen/acrobat.gif]

  • :eek: Uff... Ich bin erst gestern von einer Freundin auf die Problematik aufmerksam gemacht worden und habe mir gerade einen groben Überblick verschafft. In meinem Grundbuchamt war die Änderung noch nicht angekommen... Jetzt habe ich stundenlangen Lesestoff! :nixweiss:

  • Gibt es eigentlich bei den GBÄmtern, die die Vollmachten zurückgewiesen haben, schon anhängige Beschwerden?

    Wäre ja schön, wenn man bei Zeiten mal ein paar LG-Entscheidungen hätte!



    Hier ist eine Entscheidung! :meinung:

    LG Bielefeld, Beschluss vom 15.10.2008, Az. 23 T 824/08
    Leitsätze:
    1. § 13 FGG n.F. und § 79 ZPO n.F. gelten nur für das gerichtliche Erkenntnisverfahren bzw. für die Zwangsvollstreckung. Die Handlungsfähigkeit eines Vertreters im Beurkundungsverfahren wird durch diese Normen in keiner Weise beschränkt, weil das BeurkG keine entsprechenden Regelungen enthält.
    2. § 79 ZPO n.F. ist auf die vom Grundstückskäufer als Vertreter für den Eigentümer erklärte Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung i.S. des § 800 ZPO bei der Bestellung eines Finanzierungsgrundpfandrechts auf Rechnung des Grundstückskäufers nicht anwendbar.
    3. Ist eine Vollmacht zur Erklärung der Vollstreckungsunterwerfung i.S. des § 800 ZPO im Einzelfall wegen eines Verstoßes gegen das RDG unwirksam, so ist die dennoch beurkundete Unterwerfung gleichwohl nach § 79 Abs. 3 S. 2 ZPO n.F. wirksam, wenn der Notar die Vollmacht nicht zurückgewiesen und die Beurkundung demzufolge nicht abgelehnt hat. Das Grundbuchamt kann den Mangel der Vollmacht im Hinblick auf die beantragte Eintragung der Vollstreckungsunterwerfung in diesem Fall nicht mehr beanstanden.
    4. Die Vertretungsbeschränkungen des § 13 FGG n.F. sind auf den Eintragungsantrag nach § 13 GBO und auf die Eintragungsbewilligung i.S. des § 19 GBO nicht anwendbar.

  • Gibt es eigentlich bei den GBÄmtern, die die Vollmachten zurückgewiesen haben, schon anhängige Beschwerden?

    Wäre ja schön, wenn man bei Zeiten mal ein paar LG-Entscheidungen hätte!



    Vielleicht hilft ja das weiter:


    In seinem Beschluss vom 15.10.2008 – Az. 23 T 824/08 – hat das LG Bielefeld die Anwendbarkeit des § 79 ZPO und des § 13 FGG auf Belastungsvollmachten abgelehnt. Die Zeitschrift „Der Deutsche Rechtspfleger“ wird die Entscheidung demnächst mit folgenden Leitsätzen veröffentlichen:

    „1. § 13 FGG n.F. und § 79 ZPO n.F. gelten nur für das gerichtliche Erkenntnisverfahren bzw. für die Zwangsvollstreckung. Die Handlungsfähigkeit eines Vertreters im Beurkundungsverfahren wird durch diese Normen in keiner Weise beschränkt, weil das BeurkG keine entsprechenden Regelungen enthält.

    2. § 79 ZPO n.F. ist auf die vom Grundstückskäufer als Vertreter für den Eigentümer erklärte Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung i.S. des § 800 ZPO bei der Bestellung eines Finanzierungsgrundpfandrechts auf Rechnung des Grundstückskäufers nicht anwendbar.

    3. Ist eine Vollmacht zur Erklärung der Vollstreckungsunterwerfung i.S. des § 800 ZPO im Einzelfall wegen eines Verstoßes gegen das RDG unwirksam, so ist die dennoch beurkundete Unterwerfung gleichwohl nach § 79 Abs. 3 S. 2 ZPO n.F. wirksam, wenn der Notar die Vollmacht nicht zurückgewiesen und die Beurkundung demzufolge nicht abgelehnt hat. Das Grundbuchamt kann den Mangel der Vollmacht im Hinblick auf die beantragte Eintragung der Vollstreckungsunterwerfung in diesem Fall nicht mehr beanstanden.

    4. Die Vertretungsbeschränkungen des § 13 FGG n.F. sind auf den Eintragungsantrag nach § 13 GBO und auf die Eintragungsbewilligung i.S. des § 19 GBO nicht anwendbar.


    Ich habe mir die letzten Antworten zu diesem Thema nicht durchgelesen, so dass es möglich ist, dass jemand auf den Beschluss schon aufmerksam gemacht hat. In diesem Falle, sorry, dass ich es doppelt einstelle.

    Ups, ich sehe gerade, Karlchen war schneller.

  • Eine sehr erfreuliche und m.E. auch richtige Entscheidung, auch wenn ich für den Eintragungsantrag noch nicht restlos überzeugt bin und man abwarten muss, wie das andere Beschwerdegerichte sehen. Die Ansicht des LG Bielefeld deckt sich fast genau mit der von Francesca, die im Forum wie eine Löwin für diese Meinung gekämpft hat. Dafür auch noch nachträglich meinen herzlichen Dank!

  • Ist es nicht so, dass § 15 GBO als "lex specialis" zum FGG den § 13 FGG verdrängt?
    Wenn also der Notar einen Antrag stellt und die zur Eintragung erforderliche Erklärung beurkundet oder beglaubigt hat, gilt er als antragsberechtigt, wie gehabt.
    Mir liegt nun aber ein Antrag auf Vollzug einer Löschungsbewilligung eines AV-Berechtigten (beglaubigt von einem anderen Notar) vor, welchen der Notar für den eingetragenen Eigentümer stellt unter Versicherung "ordnungsgemäßer Bevollmächtigung".
    Wäre hier der neue § 13 FGG anwendbar, könnte ich ohne Probleme löschen.
    Wenn ich aber davon ausgehe, dass § 15 GBO als lex specialis den § 13 FGG verdrängt, kann ich in allen Fällen, in denen § 15 GBO nicht greift, nur dann aufgrund Notar-Antrags tätig werden, wenn mir die Bevollmächtigung des Notars nachgewiesen wird. Oder lieg ich hier falsch?

  • Dies ist eben nicht mehr zu prüfen bei einem RA oder Notar (§ 13 Abs.5 S.4 FGG wurde neu geregelt, daß der Mangel einer Vollmacht nicht mehr von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wenn ein Rechtsanwalt oder Notar als Bevollmächtigter auftritt).

  • Aber wenn ich sage, dass § 15 GBO als Spezialvorschrift zum FGG bzgl. des Grundbuchverfahrens § 13 FGG verdrängt, gilt dort auch Abs. 5 Satz 4 nicht. Das heißt, im Grundbuchverfahren muss der Mangel einer Vollmacht schon noch vAwg geprüft werden.

  • § 15 GBO soll die Nachweispflicht hins. einer erteilten Vollmacht dann beseitigen, wenn ein Notar auftritt, welcher eine zur Eintragung erforderliche Erklärung beurkundet oder beglaubigt hat. Weil man davon ausgeht, dass die Berechtigten oder Betroffenen deshalb zum Notar gegangen sind, weil sie ein bestimmtes Recht bestellt oder gelöscht haben wollen. Und man wg. des hierin zu sehenden "Vertrauens" zum Notar auch davon ausgehen kann, dass dieser den Antrag nur dann stellt, wenn die Beteiligten es wünschen. § 15 GBO beseitigt aber eben nur für diese Fälle die Nachweispflicht bzgl. einer Vollmacht.
    Wenn man den § 13 FGG n.F. nun auch im Grundbuchverfahren für anwendbar erklärt, wäre diese Spezialvorschrift der GBO plötzlich überflüssig. Jeder Notar und (sogar) jeder Rechtsanwalt könnten ohne jegliche Beurkundungstätigkeit oder ohne den Nachweis einer erteilten Vollmacht Eintragungen für die Betroffenen und Begünstigten beantragen. Und das kann m.E. nicht sein - war vom Gesetzgeber sicherlich auch nicht so gewollt.
    § 13 FGG n.F. kann m.E. -falls nicht von der Spezialvorschrift des § 12 GBO verdrängt- nur bei der Grundbucheinsicht eine Rolle spielen, nie aber bei der Beantragung von Grundbucheintragungen.

  • Irgendwie habt ihr beide recht. Wenn der Notar nicht beurkundet oder beglaubigt hat, beantragt er nicht nach § 15 GBO, sondern als normaler Vertreter - siehe Tarzan. Es fragt sich dann, ob die Notarvollmacht nachgewiesen werden muss. Nach dem DNotI und dem LG Bielefeld ist § 13 FGG auf den Eintragungsantrag nicht anwendbar. Wenn das stimmt, muss die Notarvollmacht nachgewiesen werden. Es gelten dann nur die grundbuchrechtlichen Vorschriften als lex specialis und danach ist eine Antragsvollmacht nachzuweisen (§ 30 GBO). Nur wenn § 13 FGG für den Antrag gilt, komme ich auch zur Erleichterung des § 13 Abs.5 S.4 FGG - siehe Punkti.

    Aus der Sicht des Notariats ist mir die Anwendung des § 13 FGG auf den Antrag lieber. Dann gilt nämlich auch § 13 Abs.3 S.2 FGG und der Bevollmächtigtenantrag ist mit Eingang beim Grundbuchamt auch ohne Vollmachtsvorlage wirksam. Dabei ist es ganz gleich, ob ein Notar oder ein anderer bevollmächtigt ist.

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