Grundbucheinsicht

  • Ich bestreite nicht, dass ein Mieter ein Einsichtsrecht haben kann. Aber das berechtigte Interesse nach § 12 GBO ist immer erforderlich. Und das sehe ich im Ausgangsfall noch nicht.

  • Er zahlt an seinen Vermieter und das ist schuldrechtlich immer der Richtige.


    Das trifft zu, wenn man denn nur den Fokus darauf legen möchte, an wen der Mietzins zu leisten ist. Aber auch andere Schuldrechtverhältnisse im Verhältnis zum Eigentümer sind ohne weiteres denkbar. Und Schuldrecht ist längst nicht alles.

  • Bei mir bekommt der Mieter auch immer Einsicht in Abt. I und BV. Was hilft es dem Mieter, wenn der an den "schuldrechtlich richtigen" zahlt, aber u.U. aus der Wohnung muss.

  • Bei mir bekommt der Mieter auch immer Einsicht in Abt. I und BV. Was hilft es dem Mieter, wenn der an den "schuldrechtlich richtigen" zahlt, aber u.U. aus der Wohnung muss.



    Dann hat er ja auch ein berechtigtes Interesse! ;)

  • Dann kann man das aber auch vorher klären. Es will mir jedenfalls nicht einleuchten, warum das Kind erst in den Brunnen gefallen sein muss. So hat der Gesetzgeber das berechtigte Interesse wohl kaum gemeint.

    Wenn ich schreibe: "Er bekommt Einsicht", dann heißt das, der Mieter/Mietinteressent legt mir den Mietvertragsentwurf vor, und ich sage ihm schlicht, jawohl, der dort aufgeführte Vermieter ist hier eingetragen/ist hier nicht eingetragen. Ist er nicht eingetragen, gibt's noch einen Blick in Abt. II (Nießbrauch). Taucht der Vermieter nicht auf und sehe ich nichts, warum, so gibt es genau das als Antwort. Wer der wahre Eigentümer ist, erfährt er in diesem Falle nicht.

    Ich meine, das wahrt die Interessen aller Beteiligten.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Das halte ich für eine vernünftige Abgrenzung. Kommt es wirklich häufig vor, dass sich Mieter darüber vergewissern wollen, ob ihr Vermieter auch der Eigentümer des Objekts ist?

  • Ich habe es glaube ich bis jetzt ganze 2x erlebt.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Er zahlt an seinen Vermieter und das ist schuldrechtlich immer der Richtige.




    Der Vermieter kann aber beim Verkauf eines Hauses wechseln (§ 566 BGB). Hinzu kommen bei juristischen Personen und GbRs Umwandlungen, Verschmelzungen, Abspaltungen und Gesellschafterwechsel. Der Mieter wird in der Regel nicht informiert, weil die Hausverwaltung nicht wechselt. Will dann der Mieter wegen fehlender Heizung, unzulässiger Baumaßnahmen, Wassersperrungen etc. klagen, ist er darauf angewiesen mittels Grundbuch herauszufinden, wen er eigentlich verklagen muss. Und solange Notare für Makler und Immobilienhaie die Grundbücher ganzer Straßenzüge unkontrolliert ausforschen, bekommen bei mir auch Mieter ohne weitere Nachfragen Auskunft darüber, wer gerade ihr Vertragspartner ist. Das berechtigte Interesse ist m.E. gegeben.

  • Er zahlt an seinen Vermieter und das ist schuldrechtlich immer der Richtige.




    Der Vermieter kann aber beim Verkauf eines Hauses wechseln (§ 566 BGB). Hinzu kommen bei juristischen Personen und GbRs Umwandlungen, Verschmelzungen, Abspaltungen und Gesellschafterwechsel. Der Mieter wird in der Regel nicht informiert, weil die Hausverwaltung nicht wechselt. Will dann der Mieter wegen fehlender Heizung, unzulässiger Baumaßnahmen, Wassersperrungen etc. klagen, ist er darauf angewiesen mittels Grundbuch herauszufinden, wen er eigentlich verklagen muss. Und solange Notare für Makler und Immobilienhaie die Grundbücher ganzer Straßenzüge unkontrolliert ausforschen, bekommen bei mir auch Mieter ohne weitere Nachfragen Auskunft darüber, wer gerade ihr Vertragspartner ist. Das berechtigte Interesse ist m.E. gegeben.

    Sehe ich genau so wir HorstK. Was mir immer noch nicht in den Kopf will, ist die Zuständigkeit durch den Rpfl. Zuständig ist der Urkundsbeamte bzw. dann die Serviceeinheit. Warum diskutieren wir das hier :gruebel: ???

  • Natürlich ist das die Zuständigkeit des UGD, aber in schwierigen Fällen fragen mich meine oft um Hilfe.


    - die wir natürlich gerne geben :). Aber, was ist bei euch ein "UGD":gruebel:, habt ihr außer dem UdG noch eine weitere Besetzung auf der Seviceeinheit ??;)

  • Und solange Notare für Makler und Immobilienhaie die Grundbücher ganzer Straßenzüge unkontrolliert ausforschen, ....



    Einer der großen Missstände des Grundbuchwesens, der den Begriff Datenschutz im Zusammenhang mit dem Grundbuch doch ziemlich aufweicht.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)


  • Was mir immer noch nicht in den Kopf will, ist die Zuständigkeit durch den Rpfl. Zuständig ist der Urkundsbeamte bzw. dann die Serviceeinheit. Warum diskutieren wir das hier :gruebel: ???



    Zumindest im Beschwerdeverfahren könntest Du zuständig werden.

  • Nicht bei uns. Das LG Potsdam hält weiter tapfer an der Richterzuständigkeit fest, bis der § 12c GBO angepaßt ist. (Mit der Folge, daß der Grundbuchrichter, der abgeschafft ist, Arbeit bekommt. Fällt dann bei den Richtern unter "nicht verteilte Sachen".)

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Natürlich ist das die Zuständigkeit des UGD, aber in schwierigen Fällen fragen mich meine oft um Hilfe.


    - die wir natürlich gerne geben :). Aber, was ist bei euch ein "UGD":gruebel:, habt ihr außer dem UdG noch eine weitere Besetzung auf der Seviceeinheit ??;)



    Sorry, da waren meine Finger auf der Tastatur wohl zu schnell. Meinte natürlich UdG.

    Nicht bei uns. Das LG Potsdam hält weiter tapfer an der Richterzuständigkeit fest, bis der § 12c GBO angepaßt ist. (Mit der Folge, daß der Grundbuchrichter, der abgeschafft ist, Arbeit bekommt. Fällt dann bei den Richtern unter "nicht verteilte Sachen".)



    Unser LG (Frankfurt am Main) sieht das leider auch noch so....

  • Nicht bei uns. Das LG Potsdam hält weiter tapfer an der Richterzuständigkeit fest, bis der § 12c GBO angepaßt ist. (Mit der Folge, daß der Grundbuchrichter, der abgeschafft ist, Arbeit bekommt. Fällt dann bei den Richtern unter "nicht verteilte Sachen".)



    Nach § 3 Nr. 1 Buchstabe h) RpflG sind in vollem Umfange die nach den gesetzlichen Vorschriften - worunter wohl auch § 12c GBO fallen dürfte - wahrzunehmenden Geschäfte des Amtsgerichts in Grundbuchsachen auf den Rechtspfleger übertragen. Ist das dem LG Potsdam unbekannt ??:gruebel:

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