Hab da mal eine allgemeine Frage:
Also: Beklagter hat PKH ohne Raten. Es wurde ein Vergleich geschlossen, nach dem die Kosten gegeneinander aufzuheben sind (steht im Vergleich, kein Extrabeschluss!).
Die Gerichtskosten wurden durch die Klägerseite einbezahlt. Der KV beantragt Gerichtskostenausgleich.
Mein Kostenbeamter und auch die Revisoren vertreten die Ansicht, dass aufgrund des Vergleichs sich auch die Parteien über die Kostentragungspflicht geeinigt haben und daher der Vorschuss des Kl auch auf die Kosten des Beklagten zu verrechnen ist. Gerichtskostenausgleich hinsichtlich der hälftigen GK kann daher erfolgen. Das hab ich bislang auch immer so gemacht und passiert ist nichts. Jetzt auf einmal sprießen die Beschwerden wie die Pilze aus dem Boden. Von wegen der Beklagte hat doch PKH und daher können die GK nicht gegen ihn festgesetzt werden...
Ich bin derselben Ansicht wie mein KB und meine Revisoren. Wie seht Ihr das?
PKH und Vergleich
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HÄH? ich dachte das zählt niemals nicht beim Vergleich. Auch wenn der Beklagte PKH bekommt, wird er doch vom RA daruf hingewiesen, daß er beim Vergleich zahlen muß....
"Weil er nicht über die Gelder der Staatskasse verfügen darf und deswegen auch nichts diesbezüglich in den Vergleich darf" (Zitat von mir in meinen Notizen)Also ausgleichen
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Bei einem Vergleich handelt es sich um eine Übernahmeschuldnerschaft, so dass der GK-Überschuss zu verrechnen und dann auch auszugleichen ist.
Anderes gilt nur für eine Entscheidungsschuldnerschaft. Dann wird der GK-Überschuss an den Kläger erstattet und daher nicht verrechnet und ausgeglichen. -
Der Gegner einer Partei, der Prozeßkostenhilfe bewilligt worden ist, kann
von ihm verauslagte Gerichtskosten gegen die bedürftige Partei festsetzen
lassen, wenn und soweit diese in einem Vergleich die Kosten des Rechtsstreits übernommen hat. § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG ist nicht anwendbar.
BGH, Beschluß vom 23. Oktober 2003 - III ZB 11/03 - -
Die Kommentierung im Zöller, ZPO, zu § 123 ZPO geht -soweit ich weiß- auch recht ausführlich auf diesen Punkt ein.
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Zitat von 13
Bei einem Vergleich handelt es sich um eine Übernahmeschuldnerschaft, so dass der GK-Überschuss zu verrechnen und dann auch auszugleichen ist.
Anderes gilt nur für eine Entscheidungsschuldnerschaft. Dann wird der GK-Überschuss an den Kläger erstattet und daher nicht verrechnet und ausgeglichen.Das hört sich ja viel besser an, als meine Notizen
Aber so war es gemeint
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Gab`s da nicht mal sogar eine Entscheidung vom Verfassungsgericht dazu??
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Zitat von Flori
Gab`s da nicht mal sogar eine Entscheidung vom Verfassungsgericht dazu??
Vermutlich BVerfG v. 23.06.99, NJW 1999, 3186. -
So isses.
Das BVerfG hat zunächst festgestellt, dass die Partei mit PKH ohne ZB nicht über die Verrechnung von Gerichtskosten letztlich doch mit Kosten belastet werden darf. Deshalb wird der Überschuss an den Einzahler erstattet. Eine Gerichtskostenausgleichung kommt nicht in Betracht.
Sodann ist durch weitere Entscheidungen - auch anderer Gerichte - klargestellt worden, dass bei einer Übernahmeschuldnerschaft (= Vergleich) eine freiwillige Übernahme der Kosten erfolgt und daher in diesen Fällen doch verrechnet und ausgeglichen werden kann. -
Genau das gleiche Problem hatte ich jetzt auch. Ich habe dem Erinnerungsführer geschrieben, dass auf Grund der DB PKHG genau das gilt was 13 ausgeführt hat. Denn nur wenn es einen Entscheidungsschuldner gibt, wird der Rest an den anderen zurückgezahlt.
Man ließ sich jedoch nicht überzeugen. Jetzt liegt die AKte dem Richter vor.
Mal sehen wie der entscheidet. -
Wenn der Richter sich schwer tut, kann er ja den Bezirksrevisor anhören. Der wird die Entscheidungen bestimmt kennen und nennen.
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Zitat von 13
So isses.
Das BVerfG hat zunächst festgestellt, dass die Partei mit PKH ohne ZB nicht über die Verrechnung von Gerichtskosten letztlich doch mit Kosten belastet werden darf. Deshalb wird der Überschuss an den Einzahler erstattet. .
Dazu hab ich doch auch gleich nochmal ne Frage:
Wie ist das, wenn die Partei PKH mit Raten hat? Ich bin der Meinung, dass auch dann keine Verrechnung stattfindet. Mein Bezi sagt allerdings bei Bewilligung PKH m. R. findet Verrechnung statt, und ich hänge jedes Mal bei der Ausgleichung nach § 106 in der Schleife, das ich sage, für den Gerichtskostenausgleich ist GKR erforderlich, KB sagt für Erstellung GKR ist erst Feststellung des Übergangs erforderlich, weil die Partei PKH m. R. hat und Verrechnung stattfindet.... -
Zunächst hat der Bezi Recht, weil der Beklagte mit Raten-PKH die auf ihn entfallenden Kosten insgesamt in Raten zu erstatten hat.
Sodann ist ein Übergang auf die Landeskasse nur festzustellen, wenn der PKH-Begünstigte die kleinere Kostenrate zu tragen und somit einen Erstattungsanspruch hat.
Bei uns wird es so gehandhabt, dass der KoBe einen Entwurf der KR fertigt ohne Berücksichtigung des Übergangs. Sodann nach Beendigung des Verfahrens gleiche ich zunächst als KFB-Entwurf die außergerichtlichen Kosten aus, um den Übergang zu ermitteln. Diesen teile ich dann dem KoBe in der Akte mit und bitte um endgültige Abrechnung der KR (mit Übergang-Berücksichtigung). Sodann können auch die Gerichtskosten ausgeglichen und der KFB erlassen werden und gut ist´s.
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Zitat
Zitat von Doro:
Wie ist das, wenn die Partei PKH mit Raten hat? Ich bin der Meinung, dass auch dann keine Verrechnung stattfindet. Mein Bezi sagt allerdings bei Bewilligung PKH m. R. findet Verrechnung statt
Das sieht das SaarlOLG anders:
"Die verfassungskonforme Auslegung des § 58 Abs. 2 S. 2 GKG gebietet es, dass unabhängig der prozessualen Stellung der unbemittelten Partei, welcher Prozesskostenhilfe bewilligt ist, als Kläger oder Beklagter und unabhängig von der getroffenen Prozesskostenhilfebewilligung (mit oder ohne Ratenzahlungsanordnung) in dem Fall, in dem die PKH-Partei Entscheidungschuldner ist, keine gegnerisch geleisteten Gerichtskostenvorschüsse auf die Schuld der PKH-Partei verrechnet werden können."
SaarlOLG, Beschluss vom 06.08.2001, 9 WF 77/01, Rpfleger 2001, 601 -
Oops, die Entscheidung kenne ich gar nicht. Da muss ich nochmal unsere Bezis befragen, die heute leider alle auswärts sind...möglicherweise sieht das unser OLG anders.
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@ Stolli
Na dann geh ich doch wenigstens mit dem SaarlOLG konform...
@ 13
ja, die KBs und ich haben uns jetzt auch auf die Fertigung von Entwürfen geeinigt.... aber mir gefällt die Meinung des SaarlOLG trotzdem besser. -
Ich habe mich gerade beim Bezi erkundigt: Das SaarlOLG hat Recht! Wenn der Beklagtenseite PKH (mit oder ohne Rz!) bewilligt wurde, wird in keinem Fall der GK-Vorschuss der Klägerseite verrechnet. Grund: Das BVerfG hatte dies in seiner Grundsatzentscheidung genau so formuliert.
Ich muss also meine obige Ansicht berichtigen:
Auch bei PKH mit Rz. auf Beklagtenseite wird der Überschuss der klägerischen Gerichtskostenvorschüsse aus der LK erstattet und nicht verrechnet! -
Zitat von 13
Ich habe mich gerade beim Bezi erkundigt: Das SaarlOLG hat Recht! Wenn der Beklagtenseite PKH (mit oder ohne Rz!) bewilligt wurde, wird in keinem Fall der GK-Vorschuss der Klägerseite verrechnet. Grund: Das BVerfG hatte dies in seiner Grundsatzentscheidung genau so formuliert.
Ich muss also meine obige Ansicht berichtigen:
Auch bei PKH mit Rz. auf Beklagtenseite wird der Überschuss der klägerischen Gerichtskostenvorschüsse aus der LK erstattet und nicht verrechnet!
Typisch.... nur mein Bezi glaubt es mir nicht. Ich lese das aus der BVerfG Entscheidung auch raus....
@ 13 welcher LG Bezirk bist du denn? (nur beantworten, wenn die Frage nicht zu indiskret ist;) ) -
Guckst Du bei PN...
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@ 13
habbich guckt bei PN. Vielen herzlichen Dank für meine allererste PN. -
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