Ratenzahlung nach Aufhebung?

  • Guten Morgen!

    PKH ohne Raten wurde aufgehoben (vor ca. 2 Monaten), nun meldet sich der Beklagte und bittet um Gewährung von Ratenzahlung a 20,00 €. Kann ich diese durch Beschluss bewilligen und den KB in Kenntnis setzen, oder muss ich noch etwas beachten?

    Vielen Dank!

  • Wenn die Aufhebung nicht mehr angefochten werden kann, lasse ich zum Soll stellen und schicke Ratenzahlungsanfragen an die zuständige Kasse.

  • Der Aufhebungsbeschluss ist rechtskräftig und die offenen Kostenforderung ist zum Soll zu stellen. Wenn die Partei die Forderung nur in Raten zahlen kann, muss sie sich mit diesem Gesuch an die Kasse wenden. Dies teile ich der Partei so auch mit und die Sache ist für mich erledigt.

  • Genau, wenn bereits Sollstellung erfolgt ist muß der Bürger eine Ratenzahlung mit der Kasse aushandeln, ist aber in aller Regel auch kein Problem.

    Du hast damit aber nix mehr zu tun ;)

  • Der Aufhebungsbeschluss ist rechtskräftig und die offenen Kostenforderung ist zum Soll zu stellen. Wenn die Partei die Forderung nur in Raten zahlen kann, muss sie sich mit diesem Gesuch an die Kasse wenden. Dies teile ich der Partei so auch mit und die Sache ist für mich erledigt.



    Handhabe ich auch so.

    Aber pssst: Ein Beschluss ist nicht rechts-, sondern bestandskräftig! [Blockierte Grafik: http://www.smilies.4-user.de/include/Schilder/smilie_k_001.gif]

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Der Aufhebungsbeschluss ist rechtskräftig und die offenen Kostenforderung ist zum Soll zu stellen. Wenn die Partei die Forderung nur in Raten zahlen kann, muss sie sich mit diesem Gesuch an die Kasse wenden. Dies teile ich der Partei so auch mit und die Sache ist für mich erledigt.



    Handhabe ich auch so.

    Aber pssst: Ein Beschluss ist nicht rechts-, sondern bestandskräftig! [Blockierte Grafik: http://www.smilies.4-user.de/include/Schilder/smilie_k_001.gif]



    Die gerichtlichen Beschlüsse werden rechtskräftig, d.h. können mit Rechtsmitteln nicht mehr angefochten werden, im Verwaltungsverfahren werden Entscheidungen bestandskräftig, d.h. können mit Rechtsbehelfen nicht mehr angefochten werden. "oberklugscheiß":strecker

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover



  • Gilt aber nur für Beschlüsse, die sachliche Entscheidungen enthalten, die auch der Rechtskraft fähig sind. Fällt der Aufhebungsbeschluss darunter? Der Zöller schweigt sich hierzu aus... :(

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Bestandskraft ist einfach der falsche Begriff, dieser stammt aus dem Verwaltungsverfahren zur Anfechtung eines Verwaltungsaktes.

    Rechtmittel ist ein Begriff aus dem gerichtlichen Verfahren, Zöller, ZPO, § 705 Rdn. 1 m.w.N.

    Vorliegend ist es eine sof. Beschwerde, § 127 Abs. 2 ZPO, ein Monat Rechtsmittelfrist, ist die rum, ist Rechtskraft eingetreten.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Der Beklagte hat keine Möglichkeit mehr gegen den vor 2 Monaten erlassenen Prozesskostenhilfeaufhebungsbeschluss anzugehen. Da die Aufhebung nicht mehr angefochten werden kann, lasse ich ebenfalls zum Soll stellen und schicke Ratenzahlungsanfragen an die zuständige Kasse. Ich habe dann nichts mehr mit der Sache zu tun. Dein Beklagter muss sich mit der Kasse auseinandersetzen.

  • Sowas hatte ich auch noch nie: :gruebel:
    In einer PKH-Sache wurde im Mai aufgehoben. Beschluss wurde Mitte Mai zugestellt. Dann ist nichts mehr geschehen... Bekomme nun ein Schreiben von der Kasse, die mir zuständigkeitshalber ein Schreiben desjenigen, dem die PKH aufgehoben wurde, schickt. Sie bittet außerdem um Mitteilung zur Vollstreckungsakte. Der Herr teilt nur mit, dass der Aufhebungsbeschluss rückgängig gemacht werden soll, dass er immer noch HartzIV bekommt und nur vergessen hat, den aktuellen Bescheid zu übersenden. Eine Kopie des Bescheid ist natürlich nicht dabei. :confused:
    Und nun???

  • Kann als Rechtsmittel gegen den aufhebenden Bescheid gewertet werden.
    Wenn die Frist abgelaufen und bereits zum Soll gestellt wurde: Nichtabhilfe und Vorlage ans LG.

  • Ich habe einen PKH-Aufhebungsbeschluß schon ein oder zweimal wieder aufgehoben, nachdem sich der gnädige Bürger doch noch dazu hingerissen hat, seinen ALG-II Bescheid o.ä. Unterlagen nachzureichen . . . ob man dass aber wirklich machen muß ist die Frage . . .

  • Sowas hatte ich auch noch nie: :gruebel:
    In einer PKH-Sache wurde im Mai aufgehoben. Beschluss wurde Mitte Mai zugestellt. Dann ist nichts mehr geschehen... Bekomme nun ein Schreiben von der Kasse, die mir zuständigkeitshalber ein Schreiben desjenigen, dem die PKH aufgehoben wurde, schickt. Sie bittet außerdem um Mitteilung zur Vollstreckungsakte. Der Herr teilt nur mit, dass der Aufhebungsbeschluss rückgängig gemacht werden soll, dass er immer noch HartzIV bekommt und nur vergessen hat, den aktuellen Bescheid zu übersenden. Eine Kopie des Bescheid ist natürlich nicht dabei. :confused:
    Und nun???




    Das Schreiben ist wohl als sofortige Beschwerde auszulegen.

    M. E. ist aber eine Abhilfe wegen Unzulässigkeit nicht mehr möglich, da die PKH-Partei ihr Schreiben nicht fristgemäß beim Amtsgericht oder Landgericht eingereicht hat. So steht es aber in der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses.

  • Wenn der Beschluss ordnungsgemäß zugestellt wurde und somit die einmonatige Beschwerdefrist in Lauf gesetzt wurde (warum soll sich Zöller dazu ausschweigen?) und die Rechtsmittelfrist abgelaufen ist, ist der Beschluss RECHTSKRÄFTIG. Da würde ich einen Schriftsatz nicht als Beschwerde auslegen, sondern die Partei auf die Landesoberkasse verweisen; bzgl Differenz zwischen PKH-Vergütung und Wahlanwaltsvergütung darf sie sich mit ihrem RA auseinandersetzen. Im Zweifel gehe ich davon aus, dass die Partei kein Interesse daran hat, eine eindeutig unzulässige Beschwerde dem Land- bzw Oberlandesgericht vorlegen zu lassen und dort noch zusätzliche Kosten aufgebrummt zu bekommen.

    Etwas anderes wäre nur, wenn etwas vorgetragen würde, was in Richtung Einsetzung in den vorigen Stand geht. Aber "ich habe nur vergessen, den Bescheid zu übersenden" führt halt nicht zu einer Wiedereinsetzung.


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    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • Wenn der Beschluss ordnungsgemäß zugestellt wurde und somit die einmonatige Beschwerdefrist in Lauf gesetzt wurde (warum soll sich Zöller dazu ausschweigen?) und die Rechtsmittelfrist abgelaufen ist, ist der Beschluss RECHTSKRÄFTIG.



    Ich habe im Zöller nichts dazu gefunden, dass ein PKH-Aufhebungsbeschluss der Rechtskraft fähig ist. Vielleicht kannst Du mal die Fundstelle nennen.

    :habenw

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    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Ich versteh Dein Problem nicht. Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat. Danach ist der Beschluss rechtskräftig. Was brauchst Du dafür für eine Fundstelle? :gruebel:


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  • Ich versteh Dein Problem nicht. Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat. Danach ist der Beschluss rechtskräftig. Was brauchst Du dafür für eine Fundstelle? :gruebel:



    :confused::confused::confused: Das hatte ich in der Diskussion mit Wobder doch geschrieben. I. ü. bin ich nicht der Einzige, der daran zweifelt, ob ein Aufhebungsbeschluss rechtskräftig werden kann. Meine Kolleginnen/Kollegen hier am hiesigen Gericht tun das auch. Aber vielleicht ist das auch nur Erbsenzählerei...;)

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  • Die Beschwerdefrist aus § 127 ZPO ist Dir aber schon bekannt, oder?
    Früher war die Beschwerde mal unbefristet. Ist aber laaaaange her.


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