Abtretung Briefgrundschuld, Ausschlussurteil

  • Bitte helft mir, ich raff's einfach nicht.

    Es wird vorgelegt eine Abtretungserklärung über eine Briefgrundschuld (inkl. Eintragungsbewilligung) von A an B, außerdem ein Ausschlussurteil, in dem der Brief für kraftlos erklärt wurde. Den fehlenden Antrag auf neue Brieferteilung hab ich beanstandet. Jetzt wird vorgelegt statt dem Antrag eine Löschungsbewilligung des neuen Gläubigers B zu dieser Grundschuld.
    A und B erklären, dass die Briefe bereits 1992 übergeben wurden.

    An die Vorlage des Ausschlussurteiles ist ja nicht die Vermutung geknüpft, dass der Brief übergeben wurde. Wie kann denn dann nachgewiesen werden, dass die Briefübergabe stattgefunden hat? Einen Ersatz der Übergabe gemäß § 1117 BGB hab ich nicht, da ja die Briefe angeblich erst beim neuen Gläubiger verloren gegangen sind. Kann ich jetzt aufgrund der Erklärung davon ausgehen, dass der Brief übergeben wurde? Ansonsten ist ja die Abtretung nicht wirksam geworden und ich kann sie nicht eintragen, oder?
    Angenommen ich hab den Antrag auf Erteilung eines neuen Briefes. Dann mach ich einen neuen Brief und schick ihn an den neuen Gläubiger. Ist dann quasi erst die Abtretung wirksam? Kann ja auch nicht sein, oder?

    Ich hab ja jetzt immernoch keinen Antrag auf neue Brieferteilung. Brauch ich den noch, wenn ich ja gleichzeitig auch die Löschung vollziehe?

    Ich glaub, ich steh auf der Leitung.:confused:

  • Das Problem ist nicht der fehlende Brief, der wird durch das Ausschlussurteil ersetzt, sondern der § 1155 BGB und damit die Frage der Berechtigung von B. Wenn A und B erklären, dass der Brief übergeben wurde und beide bzw. B das Ausschlussverfahren beantragt haben, würde mir das reichen.

  • Mit diesem Thema habe ich mich vor kurzem intensiv befasst. Für die Erklärungen von A und B über die Rechtsinhaberschaft und den Zeitpunkt der Briefübergabe ist die Form des § 29 GBO einzuhalten ("Geständniserklärung"; vgl. Demharter § 29 RdNr.10). Nur dann sind sie ausreichend und es kann gelöscht werden.

  • Richtig, beide gehen zum Notar und erklären, dass der Brief übergeben wurde oder ich bilde einen neuen Brief, sende ihn an A, der übergibt ihn an B und dieser sendet ihn mir zu. Mit der ersten Alternative kann ich leben, aber bei der zweiten sträuben sich mir die Nackenhaare, darum siehe oben.

  • Es ist so, dass B das Ausschlussurteil beantragt hat. Und nachdem beide in der Form des § 29 GBO erklärt haben, dass der Brief übergeben wurde, kann ich wohl davon ausgehen, dass das so ist, oder?

    Ich tendiere momentan dazu, dass ich den Notar darauf hinweise, welche Kosten die vorherige Abtretung auslöst. Der soll seinen Antrag auf Abtretung zurücknehmen, dann vollziehe ich gleich die Löschung. Die hat ja der neue Gläubiger B abgegeben.
    Der ist bewilligungsberechtigt, weil die Briefgrundschuld wirksam an ihn abgetreten wurde (s.o.). Auf die Voreintragung müsste ich verzichten können, oder?

  • Ich habe zu der Problematik auch nochmal eine Frage.

    Wie ist es denn, wenn in der Abtretungserklärung angegeben wurde, dass die Abtretung unter "Übergabe des Briefes" erfolgt ist? Ist die Vorlage einer entsprechenden Erklärung von dem alten und neuen Gläubiger dann immernoch erforderlich oder genügt dieser Hinweis?

  • Ich muss noch einmal nachfragen:

    Es soll also die Abtretung von Buchgläubiger A an B eingetragen werden und letzterer hat den Ausschließungsbeschluss erwirkt und die Eintragung der Abtretung sowie die Erteilung eines neuen Briefs beantragt?

  • Es handelt sich um ein Briefrecht.

    Der derzeit eingetragende Gläubiger (B) wurde ebenfalls aufgund Abtretung von (A) eingetragen. B hat das Recht im Juli 2008 weiter abgetreten und der neue Gläubiger (C) beantragt nunmehr eingetragen zu werden. Einen Brief kann er nicht vorlegen und reicht daher das Ausschlussurteil vom Mai 2010 ein. Antragstellerin in diesem Verfahren war B. In der Abtretungserklärung wurde jedoch gesagt, dass die Abtretung unter Übergabe des Briefes erfolgt sei.

    C hat bisher nicht beantragt einen neuen Brief zu erteilen. Das werde ich also auf jeden Fall beanstanden. Ich bin jetzt jedoch am überlegen, ob hier auch eine Einigung von B und C in der Form des § 29 GBO erforderlich ist, in dem sie bestätigen, dass der Brief übergeben wurde.

  • Der Sachverhalt erscheint widersprüchlich. Zum einen soll die Abtretung unter Übergabe des Briefes erfolgt sein, während zum anderen der Zedent B der Antragsteller im Aufgebotsverfahren war. Letzteres deutet nach meiner Ansicht darauf hin, dass die Abtretung zwar unter Übergabe des Briefes erfolgen sollte, die Abtretung aber nicht vollzogen werden konnte, weil der Brief in Verlust geraten war. Das ist für mich die einzige Erklärung, weshalb B das Aufgebotsverfahren betrieben hat und betreiben konnte.

    Demnach kann die Abtretung an C aber noch nicht wirksam geworden sein, weil es von vorneherein an der Briefübergabe fehlte. Die Erteilung eines neuen Briefs müsste demnach vom Zedenten B beantragt und sodann der neu erteilte Brief an C übergeben werden. Damit wird die Abtretung wirksam und dann kann sie auch im Grundbuch eingetragen werden - vorher nicht. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass C derzeit kein Antragsrecht hat.

    Ich würde mir mal die Aufgebotsakten kommen lassen und nachsehen, welche Angaben Zedent B zum Zeitpunkt des Briefverlustes gemacht hat.

  • Ich hab mir die Aufgebotsakte angeuckt und du hast vollkommen Recht. B hat erläutert, dass der Briefverlust ihnen erst während der Abtretung aufgefallen ist. Somit müsste zunächst B die Erteilung eines neuen Briefes beantragen. Vielen Dank!

  • Noch eine praktische Frage zur Art und Weise der Briefneubildung nach Ausschlussurteil:

    Muss der Brief die gesamte bisherige Historie der Grundschuld abbilden oder reicht es, wenn der aktuelle Eintrag - also aktueller Gläubiger pp. - auf dem neu gebildeten Brief vermerkt wird einschließlich des Zusatzes: " Über das Recht ist ein neuer Brief gebildet."

    Einmal editiert, zuletzt von Greta (15. November 2023 um 15:12)

  • Ein neuer Brief bildet grundsätzlich den Ist-Zustand der Grundbucheintragung bei Brieferteilung ab. Man tut also im Wesentlichen so, als würde nun erstmals ein Brief gebildet.

    Schau mal in die Kommentierungen zu § 68 GBO.

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