Vereinigung-Abt.III unterschiedlich-§ 8 WEG

  • @zaphod: inwiefern soll die GBV kein Problem damit haben? Ich kann in der Anlage 2a (zu § 31) nichts dergeichen erkennen. Solltest Du das dortige Recht III/3 meinen, bei dem ohne Erstreckung vereinigt worden sein soll, dann siehe in der Veränderungsspalte: BVNr. 4 war bei Übertragung bereits mithaftend.

  • @zaphod: haben hier leider nur die 24.Auflage, aber meines Wissens hat sich an den Eintragungsmustern nichts geändert.

  • @zaphod: Danke für den Hinweis; hab gefunden, was Du meinst. Die Muster orientieren sich tatsächlich an den diversen Gerichtsentscheidungen zu der Teilflächenbelastung. Halte ich trotzdem für sehr bedenklich im Hinblick auf die etwaige nachfolgende Verschmelzung. Müssen wir wohl einfach mal das Ergebnis abwarten, falls ein GBA einmal einen Verschmelzungsantrag zurückweist (was es meiner Meinung nach nicht darf, s.o.).

  • Weshalb die Katasterämter uns ja auch vorher fragen, ob es möglich ist. Steht bestimmt in der ALB-Richtlinie oder sonstwo, ist aber Fakt.



    Unsere Bodenmanagementbehörden (so heißen die Katasterämter bei uns seit unser Noch-Ministerpräsident das Land Hessen zum Konzern umbauen will:mad:) fragen aber nur an, ob eine Vereinigung möglich ist. Wenn wir erst mal vereinigt haben, kommt die Verschmelzung ohne weitere Fragen.

  • Weshalb die Katasterämter uns ja auch vorher fragen, ob es möglich ist. Steht bestimmt in der ALB-Richtlinie oder sonstwo, ist aber Fakt.



    Unsere Bodenmanagementbehörden (so heißen die Katasterämter bei uns seit unser Noch-Ministerpräsident das Land Hessen zum Konzern umbauen will:mad:) fragen aber nur an, ob eine Vereinigung möglich ist. Wenn wir erst mal vereinigt haben, kommt die Verschmelzung ohne weitere Fragen.


    Du solltest vielleicht eurer Mangementbehörde mal den Unterschied zwischen Vereinigung, Verschmelzung usw. erklären.
    Ich hätte also keine Bedenken, einen Verschmelzungsantrag bzw. -ersuchen zurückzuweisen.

  • Unsere (hier nennen sie sich Vermessungsämter) sind mittlerweile auch klüger geworden.

    Bei Verschmelzungen, die sie initiieren oder die die Eigentümer direkt beantragen, fragen sie vorher nach. Wenn das aber über ein Notariat geht, müssen die sich (Anweisung von weiter oben) auf dessen fachkundige Aussage verlassen, dass der Verschmelzung nichts im Wege steht. Mittlerweile haben die Vermessungsämter gemerkt, was wir bei der Einführung dieser Regel bereits geahnt haben: Bisweilen erfolgt diese notarielle Bescheinigung leichtsinnig früh...

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich halte eine Zurückweisung rechtlich nicht für korrekt. Eine Verschmelzung ist lediglich eine katastertechnische Veränderung und bewirkt keinerlei Rechtsänderung. Wo soll hier die Grundlage für eine Zurückweisung liegen? Das BayObLG (RPfleger 82 S. 19f.) und das OLG Hamm (RPfleger 85 S. 396ff.) beispielsweise haben in ihren Entscheidungen darauf hingewiesen, dass das GBA an die FN´s als Verwaltungsakt gebunden ist und eine Prüfungspflicht und etwaige Zurückweisung lediglich bei Rechtsänderungen zulässig ist. Das ist bei einer Verschmelzung definitiv nicht der Fall. Ob da nun die Vermessungsbehörde vorher nachfragt oder nicht (bei uns tut sie es nicht), kann rechtlich nicht relevant sein.

  • Leider. Aber solange die Obergerichte meinen, dass wir die rechtliche Verwirrung bei der Vereinigung/Zuschreibung noch nicht zu beachten hätten, weil die ja erst bei der Verschmelzung relevant würde, würde ein entsprechender, endgültig Verwirrung auslösender Verschmelzungsantrag von mir zurückgewiesen. Den Schuh zöge ich mir jedenfalls nicht an, mich hinterher vom BGH belehren lassen zu müssen, ich hätte das nicht tun dürfen (s. BGH V ZB 23/05). Ich kann ja das Vermessungsamt schlecht anweisen, sich jetzt um Pfanderstreckungen und Rangregulierungen zu kümmern. Also bleibt dann nur die Zurückweisung übrig. Mag das LG anders befinden, das liegt dann nicht in meiner Verantwortung.

    Das wird hier kaum vorkommen, weil wir das bereits vorher bei Vereinigung/Bestandteilszuschreibung beanstanden und regulieren lassen. Käme es aber vor, dann s.o.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich halte eine Zurückweisung rechtlich nicht für korrekt. Eine Verschmelzung ist lediglich eine katastertechnische Veränderung und bewirkt keinerlei Rechtsänderung. Wo soll hier die Grundlage für eine Zurückweisung liegen? Das BayObLG (RPfleger 82 S. 19f.) und das OLG Hamm (RPfleger 85 S. 396ff.) beispielsweise haben in ihren Entscheidungen darauf hingewiesen, dass das GBA an die FN´s als Verwaltungsakt gebunden ist und eine Prüfungspflicht und etwaige Zurückweisung lediglich bei Rechtsänderungen zulässig ist. Das ist bei einer Verschmelzung definitiv nicht der Fall. Ob da nun die Vermessungsbehörde vorher nachfragt oder nicht (bei uns tut sie es nicht), kann rechtlich nicht relevant sein.


    Unser Vermessungs- und Katasteramt reicht den Verschmelzungs-VN zusammen mit dem Vereinigungsantrag des Eigentümers hier ein und bittet um Mitteilung, wenn der Antrag zurückgewiesen wird. Außerdem fügen sie die Unterlagen nach § 5 Abs.2 GBO und die Bescheinigung nach § 69 Abs. 1 Ziff. 4 KostO bei. Damit habe ich einen Antrag, den ich zurückweisen kann.

  • Dieser Thread artet doch etwas sehr in Richtung allgemeiner Austausch zu Vereinigung und Verschmelzung usw. aus, was zwar auch nicht uninteressant ist, mit der konkreten Ausgangsfrage aber wenig zu tun hat.

    Daher bitte nur noch problembezogen antworten!

    Ansonsten würde für diesen Thread nämlich gelten:
     [Blockierte Grafik: http://www.addis-welt.de/smilie/smilie/schild/ende1.gif]

    Ulf,
    Admin

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Du solltest vielleicht eurer Mangementbehörde mal den Unterschied zwischen Vereinigung, Verschmelzung usw. erklären.
    Ich hätte also keine Bedenken, einen Verschmelzungsantrag bzw. -ersuchen zurückzuweisen.



    Da der Verschmelzungsantrag von meinen Mädels in der Serviceeinheit erledigt wird, kann ich ihn nicht zurückweisen. Erst wenn mir die Akte mit einem anderen Antrag wieder vorgelegt wird, sehe ich, daß verschmolzen wurde. Daher halte ich mich an unser Landesrecht und vereinige nur bei exakt gleicher Belastung.

    Ulf: Sorry, aber das musste ich noch loswerden.

  • Ich weiß leider nicht, wie das in anderen Bundesländern aussieht, aber Baden-Württemberg hat den netten § 30 in seinem AGBGB, nach dem Vereinigung und Zuschreibung nur zulässig sind, wenn die Grundstücke u.a. nicht mit unterschiedlichen Grundpfandrechten belastet sind.

    Das hilft immer weiter, wenn man das Notariat dazu bekommen will, eine Zuschreibung draus zu machen (wegen § 1131 BGB dann zulässig), und verhindert zumindest ungleiche Belastungen in Abteilung III.

    Vielleicht gibt es für das betroffene Bundesland eine vergleichbare Regelung?

  • Für Rhl.-Pfalz § 19 AGBGB:
    § 19 Beschränkung der Vereinigung von Grundstücken


    (1) Die Vereinigung mehrerer Grundstücke oder die Zuschreibung eines Grundstücks zu einem anderen Grundstück (§ 890 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist nur zulässig, wenn die Grundstücke in demselben Grundbuchbezirk liegen und nicht oder nur mit denselben Rechten belastet sind. Einer Belastung mit denselben Rechten steht es gleich, wenn durch Gesetz oder aufgrund einer Einigung der Beteiligten die Rechte, mit denen ein Grundstück belastet ist, auf die anderen Grundstücke in der Weise erstreckt werden, dass jede Belastung für alle Grundstücke den gleichen Rang erhält.
    (2) Eine Dienstbarkeit oder eine Reallast steht einer Vereinigung oder Zuschreibung nicht entgegen, wenn mit ihr ein Grundstücksteil nach § 7 Abs. 2 der Grundbuchordnung ohne vorherige Abschreibung belastet werden könnte.

  • Mein Fall zu diesem Thema ist viel einfacher:

    Zwei Grundstücke, eines davon ist in Abt. III belastet, in Abt. II sind beide unbelastet,

    Es wurde ein Vereinigungsantrag nach § 890 I BGB gestellt.

    Für mich bis heute eine glasklare Sache. Wie gesagt bis heute.

    Heute bekomme ich eine 1 1/2seitige Zwischenverfügung mit dem Ergebnis, dass eine Vereinigung nach § 890 I BGB im vorliegenden Fall wegen zu besorgender Verwirrung aufgrund später erschwerter ZV-Möglichkeiten abgelehnt wird.

    In der Verfügung selbst wurde viel von Verwirrung geschrieben und im Fall der ZV auf Demharter GBO 26. Auflage, § 5 GBO RN 13, Denkschrift zur GBO zu § 5, Seite 150, die ich im Notariat natürlich sofort zur Hand habe, verwiesen.

    Dann wurde ausführlich erklärt, dass dingliche Recht gem. § 7 ABs. 1 GBO nur an einem selbständigen Grundstück bestellt werden können und dass zu belastende Grundstücksteile abzuschreiben sind (diese Erklärung hat m. E. mit meinem Fall so gar nichts zu tun).

    Weiter unten im Text wird dann wieder auf die Schwierigkeiten bei der Zwangsversteigerung u. a. mit dem Hinweis auf Schöner/Stöber Rdnr. 635 verwiesen.

    Wenn das alles so ist, dann frage ich mich, warum in Schöner/Stöber Rdnr. 624 angegeben ist, dass eine Vereinigung möglich ist.

    So, jetzt bin ICH verwirrt. Kann mich einer entwirren?

  • Der/Die Koll. hat recht. Mit einer Belastung in Abt. III vereinige ich die Grundstücke auch nicht. Dann ergibt sich nämlich die Situation des § 7 GBO. Es ist ein Grundstücksteil mit einem Recht belastet. Wenn im Zwangsversteigungsverfahren nun das Grundstück bestehend aus 2 Flurstücken versteigert wird, wie soll auf das Gebot zugeteilt werden, wenn nur ein Flurstück mit einer Grundschuld belastet ist ?
    Daher würde ich auch die Vereingung ablehnen.


  • Wenn das alles so ist, dann frage ich mich, warum in Schöner/Stöber Rdnr. 624 angegeben ist, dass eine Vereinigung möglich ist.

    So, jetzt bin ICH verwirrt. Kann mich einer entwirren?



    Das ist ja lustig. Ich hab die gleiche Diskussion seit gestern mit einem Notar. Könnte es sein, dass die Vereinigung nach Rn 624 nach materiellem Recht möglich ist, beim formellen Recht die Grundbuchrechtspfleger aber die GBO und damit Rn 635 - 638 a (Besorgnis der Verwirrrung) zu beachten haben....?

  • Der/Die Koll. hat recht. Mit einer Belastung in Abt. III vereinige ich die Grundstücke auch nicht. Dann ergibt sich nämlich die Situation des § 7 GBO. Es ist ein Grundstücksteil mit einem Recht belastet. Wenn im Zwangsversteigungsverfahren nun das Grundstück bestehend aus 2 Flurstücken versteigert wird, wie soll auf das Gebot zugeteilt werden, wenn nur ein Flurstück mit einer Grundschuld belastet ist ?
    Daher würde ich auch die Vereingung ablehnen.



    Ja, notariatshexe so ist das im Leben, Tarzan vereinigt nicht und ich vereinige in diesen Fällen (Bauer, v. Oefele, GBO, §§ 5,6 Rn. 25ff), daher habe ich mir aber auch die Eintragung der Verschmelzung vorbehalten, denn spätestens dann sage auch ich STOP. Du kannst also nur versuchen zu überzeugen oder Rechtsmittel einlegen, dabei die evtl. vorliegenden landesrechtlichen Besonderheiten beachten.

    Einmal editiert, zuletzt von karlchen (25. September 2008 um 08:56) aus folgendem Grund: Fehlendes "n"

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