Vater überträgt Grundbesitz auf Sohn. Er behält gemäß Bewilligung "sich und aufschiebend bedingt durch seinen Tod seiner Ehefrau den Nießbrauch an dem Grundbesitz" vor. Beantragt ist "die Eintragung des Nießbrauchsrechts zu Gunsten des Vaters und aufschiebend bedingt für dessen Ehefrau ..."
Ist diese Eintragung als ein Recht möglich?
Sukzessiv-Nießbrauch?
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Ist diese Eintragung als ein Recht möglich?
Das dürfen wohl 2 Rechte sein. So verstehe ich (aber) auch die Bewilligung. -
Das sind zwei Nießbrauchsrechte - siehe Ulf -. Das Recht für die Frau ist aufschiebend bedingt und aufschiebend befristet.
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Das geht! Kommt bei uns sogar sehr häufig vor. Vater kriegt einen Nießbrauch und Mutter kriegt einen aufschieb.bed. Nießbrauch, jedoch sind das zwei Rechte.
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Ich hatte den Antrag des Notars so verstanden, dass er nur ein Recht eingetragen haben wollte.
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Der Antrag ist im Sinne von "je eines Nießbrauchsrechts" zu lesen.
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Ich sehe das wie Franzy. Möglich ist auch für jeden Berechtigten ein Recht einzutragen, kommt drauf an wie der Notar das beantragt. Es sind jedoch 2 Rechte! Im Zweifelsfall ob ein oder zwei Rechte eingetragen werden soll hilft meistens ein Telefonat mit dem Sachbearbeiter beim Notariat.
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Wenn "ein" Nießbrauch an mehreren selbständigen Grundstücken beantragt wird, darf man das auch nicht wörtlich nehmen.
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Alleineigentümer A übergibt Grundstück an Sohn S.
S räumt den Ehegatten A und B einen Nießbrauch ein mit der Maßgabe, dass A bis zu seinem Tod allein zur Ausübung berechtigt ist und nach seinem Tod B allein.
Es wird bewilligt und beantragt den Nießbrauch zugunsten der Ehegatten A und B als Gesamtberechtigte nach § 428 BGB, bzw. für den Längerlebenden allein einzutragen.
Müsste man da nicht zwingend zwei Rechte eintragen?
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OLG Hamm -> Link zum Thread
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Dann also anders als GBO Schöner RNr. 1370 wonach zwei Rechte einzutragen sind, wenn der Nießbrauch zunächst einem Berechtigten und dann einem anderen Berechtigten zustehen soll (wg. § 1059 S. 1, 1061 BGB; OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.07.2014 - 20 W 182/14 - dort war gar kein Gemeinschaftsverhältnis angegeben).
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... dort war gar kein Gemeinschaftsverhältnis angegeben).
Dort soll das Recht zunächst dem einen, dann dem anderen Berechtigten zustehen. Im vorliegenden Fall beiden gemeinsam in Gesamtgläubigerschaft, aber mit eingeschränktem Forderungsrecht.
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