Enteignungsverfahren

  • Da der Rechtszustand bereits außerhalb des Grundbuchs eingetreten ist (s. Dyong in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 121. EL Mai 2016, § 117 RNern 18, 19), wirst Du eine Sanierungsgenehmigung nicht benötigen. Krautzberger führt dazu in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 121. EL Mai 2016, § 144 RN 30 aus (Hervorhebung durch mich): „Gesetzliche Eigentumsübergänge (ua im Wege der Erbfolge, durch Enteignung, in der Umlegung und Flurbereinigung) sind genehmigungsfrei (vgl. auch Dyong, aaO, S. 142 f., zu e).“ Da Rechte an dem Grundstück, die im Enteignungsbeschluss nicht ausdrücklich aufrechterhalten wurden, erlöschen (Dyong, RN 18), ist die Vorlage von Löschungsbewilligungen nicht erforderlich; sie werden durch das Ersuchen ersetzt. Zu den Grundpfandbriefen siehe oben Cromwell (#18). Inzwischen hat der BGH mit Beschluss vom 7. Februar 2013 - V ZB 160/12 (zum Ersuchen einer Flurbereinigungsbehörde) entscheiden, dass es bei einer Löschung durch Nichtmitübertragung keiner Briefvorlage bedarf; s. hier:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1051517
    Da Du die Rechte löschen sollst, sind mithin nach der BGH-Entscheidung die Briefe von der ersuchenden Stelle vorzulegen. Ebenfalls die steuerliche UB (s. das Muster bei Dyong RN 24), falls hinsichtlich des Erwerbers keine Ausnahme vorgesehen ist, wie etwa nach Ziff 2.6 der VV-BW-FinMin-1996-11-22-Az.-S-4540-9 (Bund/Land/Gemeinde).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Da der Rechtszustand bereits außerhalb des Grundbuchs eingetreten ist (s. Dyong in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 121. EL Mai 2016, § 117 RNern 18, 19), wirst Du eine Sanierungsgenehmigung nicht benötigen. Krautzberger führt dazu in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 121. EL Mai 2016, § 144 RN 30 aus (Hervorhebung durch mich): „Gesetzliche Eigentumsübergänge (ua im Wege der Erbfolge, durch Enteignung, in der Umlegung und Flurbereinigung) sind genehmigungsfrei (vgl. auch Dyong, aaO, S. 142 f., zu e).“ Da Rechte an dem Grundstück, die im Enteignungsbeschluss nicht ausdrücklich aufrechterhalten wurden, erlöschen (Dyong, RN 18), ist die Vorlage von Löschungsbewilligungen nicht erforderlich; sie werden durch das Ersuchen ersetzt. Zu den Grundpfandbriefen siehe oben Cromwell (#18). Inzwischen hat der BGH mit Beschluss vom 7. Februar 2013 - V ZB 160/12 (zum Ersuchen einer Flurbereinigungsbehörde) entscheiden, dass es bei einer Löschung durch Nichtmitübertragung keiner Briefvorlage bedarf; s. hier:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1051517
    Da Du die Rechte löschen sollst, sind mithin nach der BGH-Entscheidung die Briefe von der ersuchenden Stelle vorzulegen. Ebenfalls die steuerliche UB (s. das Muster bei Dyong RN 24), falls hinsichtlich des Erwerbers keine Ausnahme vorgesehen ist, wie etwa nach Ziff 2.6 der VV-BW-FinMin-1996-11-22-Az.-S-4540-9 (Bund/Land/Gemeinde).

    Das hat der BGH nicht entschieden, sondern ausdrücklich offen gelassen.

  • Stimmt. Redaktionsversehen:D. Inzwischen sind mir allerdings auch Zweifel gekommen, ob die Behörde tatsächlich die Briefe vorzulegen hat oder ob nicht entsprechend § 131 ZVG zu verfahren ist, nachdem die Rechte ohnehin erloschen sind. Volmer führt in Keller/Munzig, Grundbuchrecht – Kommentar, 7. Auflage 2015, § 41 RN 24 aus (Hervorhebung durch mich):

    „….. so ist die Vorlegung des Briefes ebenfalls entbehrlich.37 Nicht jedoch für die Enteignungsbehörde bei einem Ersuchen nach § 117 Abs. 7 BauGB. M.E. ist Letzteres aber zweifelhaft. Der hoheitliche Eingriff sollte nicht unter Verfahrensvorbehalte des Grundbuchvollzugs gestellt werden. Nimmt die Enteigungsbehörde den falschen Rechtsinhaber an, ist das nicht im Grundbuchverfahren zu korrigieren, sondern im Enteignungsverfahren. Die Ausführungsanordnung hat abschließend feststellende Wirkung für das Grundbuchamt.“

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  • Ich habe hierzu wie folgt Stellung genommen (Meikel/Bestelmeyer, 10. Aufl., § 41 Rn. 40):

    Auch bei Eintragungen anlässlich eines Umlegungs-, Grenzregelungs- oder Flurbereinigungsverfahrens (vgl. §§ 74 Abs. 1, 84 Abs. 1, 208 S. 1 BauGB, §§ 79 ff., 116 Abs. 1 FlurbG) kann das Grundbuchamt die Vorlegung der Briefe von der ersuchenden Behörde verlangen. Die Behörde kann das Grundbuchamt nicht darauf verweisen, sich die Briefe von den Gläubigern selbst anzufordern[FONT=&amp][103][/FONT]. Das BauGB und das FlurbG sind in dieser Hinsicht im Verhältnis zur GBO nicht als Spezialgesetze anzusehen[FONT=&amp][104][/FONT]. Hinzu kommt, dass im Gegensatz zu allen anderen einschlägigen Fällen (zB § 62 Abs. 3) keine gesetzliche Vorschrift existiert, die dem Grundbuchamt eine Befugnis zur Einforderung der Briefe einräumt (hierzu vgl. § 62 RdNr. 25). Aus denselben Gründen ist auch die Enteignungsbehörde verpflichtet, ihrem Grundbuchberichtigungsersuchen (§ 117 Abs. 7 BauGB) die Briefe beizufügen[FONT=&amp][105][/FONT]. Die gegenteilige Annahme wird vor allem nicht durch die Überlegung unterstützt, dass die Enteignungsbehörde die alleinige Verantwortung für die Rechtsänderung trägt, während dem Grundbuchamt nur die „formale Übertragung des neuen Rechtszustands in das Grundbuch“ zukomme[FONT=&amp][106][/FONT]. Denn die Vorlegung und evtl Unbrauchbarmachung (§ 69) der Briefe hat nichts mit einem dem Grundbuchamt nicht zustehenden Prüfungsrecht im Hinblick auf die Verwaltungsakte der Enteignungsbehörde zu tun[FONT=&amp][107][/FONT], sondern soll verhüten, dass mit der ungültig gewordenen Urkunde Missbrauch getrieben wird[FONT=&amp][108][/FONT]. Diese Aufgabe kommt schon deswegen dem Grundbuchamt zu, weil es den Brief hergestellt und in Verkehr gebracht hat. Auch der Einwand, die Enteignungsakten würden durch die Weggabe der Briefe unvollständig[FONT=&amp][109][/FONT], ist nicht stichhaltig. Die Enteignungsbehörde mag sich beglaubigte Abschriften fertigen.


    [FONT=&amp] [103][/FONT] OLG Düsseldorf NJW-RR 1997, 1375 = WM 1997, 2212; Hügel-Zeiser RdNr. 22; Demharter RdNr. 7 und § 38 RdNr. 23; Bauer/von Oefele-Bauer § 38 RdNr. 99; KEHE-Herrmann RdNr. 9 und § 38 RdNr. 33; Meikel-Roth § 38 RdNr. 74 (für das Umlegungsverfahren); Schöner/Stöber RdNr. 3875; aA LG Hanau Rpfleger 1977, 271.
    [FONT=&amp][104][/FONT] KEHE-Herrmann (5. Aufl) § 38 RdNr. 35 mit eingehender Begründung und weiteren Nachweisen zu abweichenden Ansichten.
    [FONT=&amp][105][/FONT] AA Meikel-Roth § 38 RdNr. 9; Demharter RdNr. 17, § 38 RdNr. 66 (unter Berufung auf Dittus NJW 1956, 612, zu § 46 Abs. 2 BaulandbeschG v 3.8.1953, BGBl I, 720). Wie hier Hügel-Zeiser RdNr. 22.
    [FONT=&amp][106][/FONT] So aber Dittus NJW 1956, 613.
    [FONT=&amp][107][/FONT] Wie Dittus aaO (Fn. 105) irrtümlich meint.
    [FONT=&amp][108][/FONT] Mot 105; D 67.
    [FONT=&amp][109][/FONT] Dittus aaO (Fn. 105).

  • Falls es für Brandenburg keine Ausnahme gibt, ist die Vorlage der UB erforderlich (s. das Muster bei Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger- Dyong, Baugesetzbuch, 121. EL Mai 2016, § 117 RN 24)

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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