Ausschlagung in Südafrika

  • Hallo liebe Mitstreiter,
    ich habe eine Ausschlagungserklärung einer deutschen Staatsbürgerin abgegeben in deutscher Sprache in Kapstadt vorliegen, die versehen ist mit einem Stempel eines "Commissioner of Oaths R.S.A". Ohne irgendeinen Beglaubigungstext o.Ä. Nach meinem Kenntnisstand ist für die Form der Ausschlagung vorrangig Art.11 EGBGB einschlägig, also bedarf eine im Ausland erklärte Ausschlagung der Erbschaft nur der dortigen Ortsform. Dieses abstrakte Wissen nützt mir nix, weil ich nicht weiß, ob der Commissioner of Oaths R.S.A das, was er da gemacht hat auch kann und darf. Auf der Seite des süafrikanischen Außenministeriums ist zwar einiges erklärt, aber ich meine dem entnommen zu haben, dass eine Legalisation erforderlich ist.

    Zitat: "The signature of a Commissioner of Oaths [...] has to be legalised by a Magistrate, Additional Magistrate or Assistant Magistrate or by a Registrar or an Assistant Registrar of any division of the High Court of South Africa within the jurisdiction of which such Commissioner of Oaths [...] exercises his or her function or such Notary Public is in practice, before documents are submitted to the Legalisation Section for authentication."

    Also erstmal ne Art Überbeglaubigung von der Oberbehörde und dann zur Legalisationsabteilung zur abschließenden Bearbeitung (das könnte sich glatt n Deutscher ausgedacht haben;)).

    Meine Frage: Hat das jemand schon mal gehabt oder weiß, wie´s richtig het? Vielen Dank im Voraus!

    Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
    Mit freundlichen Grüßen
    Ihre Justizbehörde

  • Faxe das Ding an die deutsche Botschaft in Südafrika und frage dort einfach nach, ob das der ortsüblichen Form einer Ausschlagung entspricht.

  • Sehr pragmatische Antwort! Vielen Dank, das probiere ich doch gleich mal aus...

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    Ihre Justizbehörde

  • Hmm, nach Südafrika zu faxen ist gar nicht mal so einfach... Mal schauen, ob´s morgen klappt.

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  • Danke für den Link. Da war ich auch schon, aber trotzdem hat´s erst heute morgen mit dem faxen geklappt. Ich werde berichten, wenn ich ne Antwort habe.

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    Ihre Justizbehörde

  • Nu also weiter im Fall:

    Ich hab nach Südafrika an "unsre" Botschaft gefaxt unter Hinweis auf die beigefügte Kopie der Ausschlagungserklärung mit dem Stempel und der Unterschrift des "Commissioners of Oaths" und nachgefragt, ob das der ortsüblichen Form der Ausschlagung in Südafrika entspricht.

    Heute krieg ich ne Antwort per E-Mail vom Generalkonsulat in Kapstadt, die das wohl zuständigkeitshalber bearbeiten, mit folgender Antwort:

    "Nach südafrikanischen Formvorschriften ist eine Erbausschlagung formlos durch Erklärung gegenüber dem „Executor“ (vom High Court ernannte Person, die den Nachlass abwickelt) möglich."

    Was bitte soll ich denn damit anfangen??? Heißt das jetzt, dass eine Ausschlagung vor dem Commissioner of Oaths geht oder nicht? Die Frage wollte ich ja nur beantwortet haben! Nach nem Executor hab ich nicht gefragt und es interessiert mich auch nicht!

    Jetzt schreib ich also HÖFLICH an die und frag nochmal nach, was ich eigentlich wissen will und versuch mir auf die Zunge zu beißen und NICHT rumzumeckern, das mich die Mitteilung über den Executor ÜBERHAUPT nicht interessiert.

    So viel zum Sachstand und außerdem wollte ich meinen Frust loswerden...

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    Ihre Justizbehörde

  • cm:

    Commissioner of Oaths = Notar (sehr freie Übersetzung)

    Fakt ist, dass man offenbar in Südafrika formlos ausschlagen kann. Der dortige Empfänger der Erklärung (lt. email der Executer des Nachlasses) soll uns/dich zunächst mal nicht interessieren, weil du in Deutschland als NLG ja der Empfänger der Erklärung bist.

    Der Erbe hat also sogar eine über die dortigen Formvorschriften hinausgehende Erklärung abgegeben, weswegen die Ausschlagung im Hinblick auf das NL-Verfahren in Deutschland formwirksam sein dürfte.

  • @§1960
    Du würdest also auf den Begriff "formlos" in der Mitteilung des Botschaft abstellen? Dass man die vorm Executor (wörtl. Nachlassverwalter oder Testamentsvollstrecker (hab ich hier gar nicht)) machen muss, würdest Du ignorieren?
    Nicht, dass das auch ne Art von "Form" ist? So wie man bei uns landläufig sagt: "vorm Notar" und dabei nicht mal zwischen Beglaubigung und Beurkundung unterscheidet.

    Ich finde die Auskunft der Botschaft eher wenig hilfreich und bin versucht, weiter nachzufragen. Andererseits finde ich das Abstellen auf die Auskunft "formlos" nicht ganz abwegig.

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  • Zunächst: Wie kann ich rausfinden, ob der Verstorbene nicht auch die deutsche Staatsangehörigkeit angenommen hat?

    Er hatte letzten Wohnsitz in Deutschland, so dass ich auf jeden Fall zuständig bin.

    Nun hat seine in Ungarn lebende Tochter ausgeschlagen mit formlosen Schreiben, was nach Ferid-Firsching, Internationales Erbrecht, ausreicht, da ungarisches Erbrecht Anwendung findet. Ich habe zwar nur die Ausgabe von 1985, aber gehe davon aus, dass sich sowas grundlegendes nicht geändert hat ...:gruebel: Sollte er aber doch dt. Staatsangehöriger gewesen sein, ist die Ausschlagung unwirksam. (Ich weiß, habe ich jetzt nicht zu prüfen...)

    Weiß jemand zufällig, ob nach ungarischem Recht das Erbe auch den Abkömmlingen des Ausschlagenden anfällt?

    Nach § 599 Abs. 3 des ungarischen Zivilgesetzbuches wird der Staat Zwangserbe, wenn kein anderer Erbe vorhanden ist. Wir stellen regelmäßig das Erbrecht des Fiskus fest, soweit kein anderer Erbe vorhanden ist. Aber in diesem Fall würde ich es bei einem kurzen Aktenvermerk belassen. Oder ist jemand von euch in so einer Sache schonmal weiter gegangen?

    Lg

  • Mel
    danke für den Link. Ich kannte diese Seite noch nicht. Für einen ersten Überblick steht da schon allerhand drin.

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  • Manchmal lohnt sich auch ein Blick in diesen Thread, wo solche Links gesammelt werden (und der gerne weiter ausgebaut werden kann).
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    Edit: Da war TL schneller, aber nur;), weil mich dieser sch.... Security Token mal wieder dreimal rausgeschmissen hat.....:mad:

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  • War schneller :D

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  • :aufgeb:Jetzt ist es ja raus....ja, ich kontrolliere die Landesserver der Justizministerien und lese auch ALLE Emails, die darüber verschickt werden....und ich spame alle angeschlossenen User (inklusive die des Forums) mit meiner Werbung zu, um neue Nachlasspflegschaften zu bekommen....

    :ironie:

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  • Hallo!
    ich schließe mich mit meiner Frage hier mal an.

    Ich habe hier eine Nachlasssache und einen Miterben, der in Südafrika wohnt angeschrieben und mitgeteilt, dass er als Miterbe in Betracht kommt.
    Nun habe ich ein Fax erhalten von einem Anwalt/Notar von Südafrika. Anschreiben und beigefügte Ausschlagungserklärung (nehme ich an :gruebel:) alles auf englisch.

    Was fang ich denn jetzt mit sowas an? also erstens mal ist die Amtssprache hier deutsch. Dann ist das wohl schon eine vergleichbare Urkunde wie bei uns, wurde vom "Notary Public" unterzeichnet.

    Aber ich brauch doch bei ausländischen Urkunden aus Südafrika eine Apostille, oder etwa nicht? und muss das ganze nicht sowieso über die deutsche Botschaft oder Konsulat an uns weitergeleitet werden?

    Kennt sich jemand damit aus und kann mir weiterhelfen? An wen kann ich mich ggf. wenden?

    Danke schon mal!! :)

  • Nach Mitt. der württemberger Notarkammer ist das ZGB in Ungarn seit 15.03.2014 umfassend reformiert worden. Informationen zum gesetzlichen Güterstand (Fall1: Ehegatte und Kinder) lägen noch nicht vor.
    Bisher war es wohl so, der Ehegatte erhält ein Nießbrauchsrecht, die Kinder erben zu gleichen Teilen.

    Ich habe einen ungarischen Staatsbürger, in D geheiratet mit einer dt. Ehefrau, 2 Kinder und hier verstorben. Sämtlicher Nachlass befindet sich in D, darunter auch Wohneigentum.

    Der not. Antrag lautet: gesetzliche Erbfolge ungarischen Rechts /Art. 25. EGBGB, Ehefrau 1/2, Kinder je 1/4.

    Die Auskunft, das gesetzliche Erbrecht ist nunmehr so wie das dt. sagte dem Notar die Botschaft auf Nachfrage.

    Er hat es ohne zu überprüfen so niedergeschriebn und ich finde grad dazu nichts.

    Kann jemand helfen?

  • Da es keine Württ. Notarkammer (mehr) gibt, frage ich mich, wer die Auskunft erteilt hat.

    Was kann man machen?
    Der beurkundende Notar kann eine Anfrage an das DNotI starten. Falls Du im Ländle bist, kannst Du eine Anfrage an die Notarakademie stellen-

    Einmal editiert, zuletzt von uschi (3. Juni 2015 um 21:27)

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