So hat es ein IG in S-H dann auch behandelt.
Rentenabfindung in WVP pfändbar?
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kaalstraat -
8. August 2008 um 11:56
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Interessanter Beschluss des OLG Schlewig.
Bisher sind wir als RV-Träger davon ausgegangen, dass in der WVP das Vollstreckungsgericht gem. § 292 Abs. 1 Satz 3
i. V. m. § 36 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 InsO für die Prüfung zuständig ist, ob und in welchemUmfang die Witwenrentenabfindung nach den Grundsätzen der Billigkeit pfändbar ist
(Einmalige Leistungen sind wegen der Erforderlichkeit einer Billigkeitsprüfung für derenPfändbarkeit mit bedingt pfändbaren Ansprüchen nach § 850b ZPO vergleichbar. Der BGHhat in seinem Urteil vom 03. Dezember 2009, Az.: IX ZR 189/08, entschieden, dass für dieBilligkeitsprüfung bei der Berechnung der pfändbaren Beträge nach § 850b ZPO das
Vollstreckungsgericht zuständig ist.)
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Interessanter Beschluss des OLG Schlewig.
Bisher sind wir als RV-Träger davon ausgegangen, dass in der WVP das Vollstreckungsgericht gem. § 292 Abs. 1 Satz 3
i. V. m. § 36 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 InsO für die Prüfung zuständig ist, ob und in welchemUmfang die Witwenrentenabfindung nach den Grundsätzen der Billigkeit pfändbar ist
(Einmalige Leistungen sind wegen der Erforderlichkeit einer Billigkeitsprüfung für derenPfändbarkeit mit bedingt pfändbaren Ansprüchen nach § 850b ZPO vergleichbar. Der BGHhat in seinem Urteil vom 03. Dezember 2009, Az.: IX ZR 189/08, entschieden, dass für dieBilligkeitsprüfung bei der Berechnung der pfändbaren Beträge nach § 850b ZPO das
Vollstreckungsgericht zuständig ist.)
In dem Fall wohl eher das Insolvenzgericht als besonderes Vollstreckungsgericht, oder?
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wenn es um den Umfang der Pfändung geht, ist das auch meine Ansicht.
Die Frage, "ob" das pfändbar ist/wirksam abgetreten wurde, wollen die ordentlichen Gerichte entscheiden. So auch das zust. Insolvenzgericht als bes. Vollstreckungsgericht.
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Ja, das Insolvenzgericht.
In jedem Fall können wir die Witwenrentenabfindung an die Schuldnerin auszahlen. Trotz Wohlverhaltensphase. Irgendwie habe ich dabei Bauchgrimmen, denn hier geht es ja meist um fünfstellige Beträge!
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Also steht der Witwenrentenabfindungsanspruch in der WVP dem Schuldner zu, weil er von der Abtretungserklärung nicht erfasst ist, Schlesw-Holst OLG vom 13.02.2012, 1 W 3/12. So weit so gut.
Ich habe jetzt folgenden lustigen Fall: Post an das Insolvenzgericht von der Deutschen Rentenversicherung: Der Sch. erhält eine Witwenrentenabfindung nach § 107 SGB VI. Diese sei nach § 54 Abs. 2 SGB I bedingt pfändbar. Die DRV bittet nunmehr um Festsetzung und Mitteilung der pfändbaren Beträge.
Das Verfahren befindet sich zwar nunmehr in der WVP. Aufhebung war am 06.11.13. Die Wiederheirat des Sch. war am 24.10.2013. Ich gehe mal davon aus, dass die Abfindung mit der Heirat fällig wird, also an sich massezugehörig. Ich müsste denke ich zunächst eine Nachtragsverteilung anordnen. Dann müsste aber auch geklärt werden, ob der Anspruch tatsächlich pfändbar ist (Billigkeitsprüfung nach § 54 Abs. 2 SGB I (nicht nach § 850b ZPO)? Mangels sonstiger Erkenntnisse würde ich dann doch wieder Bezug nehmen auf BGH vom 03.12.2009 (IX ZR 189/08), die eine Billigkeitsprüfung durch das Insolvenzgericht im Falle von § 850b Abs. 2 ZPO für zulässig erachtet. Aber wie soll diese Prüfung durchgeführt werden? Die Vollstreckung führte nicht zu Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Härtefälle für den Sch. dürften nicht bestehen, da diese Abfindung ja keinen Verdienstausfall kompensieren oder keinen erhöhten Bedarf ausgleichen soll (wie bspw. eine Unfallrente), sondern vielmehr Motivation für eine Wiederheirat darstellen soll. Würde die Billigkeit bejaht, wäre der Anspruch "wie Arbeitseinkommen" pfändbar. Im Gegensatz zu einer Lohnabfindung ist aus den vorgenannten Gründen wohl nicht § 850i ZPO anwendbar, sodass der nach § 850c unpfändbare Betrag im laufenden Monat der Auszahlung dem Sch. zusteht und der Rest an den Tr. abzuführen ist?!
Seht ihr das ähnlich?
Und zu guter letzt: Wer muss denn eigentlich was beantragen? Die Rentenversicherung hat sicherlich kein Antragsrecht. -
Also steht der Witwenrentenabfindungsanspruch in der WVP dem Schuldner zu, weil er von der Abtretungserklärung nicht erfasst ist, Schlesw-Holst OLG vom 13.02.2012, 1 W 3/12. So weit so gut.
Ich habe jetzt folgenden lustigen Fall: Post an das Insolvenzgericht von der Deutschen Rentenversicherung: Der Sch. erhält eine Witwenrentenabfindung nach § 107 SGB VI. Diese sei nach § 54 Abs. 2 SGB I bedingt pfändbar. Die DRV bittet nunmehr um Festsetzung und Mitteilung der pfändbaren Beträge.
Das Verfahren befindet sich zwar nunmehr in der WVP. Aufhebung war am 06.11.13. Die Wiederheirat des Sch. war am 24.10.2013. Ich gehe mal davon aus, dass die Abfindung mit der Heirat fällig wird, also an sich massezugehörig. Ich müsste denke ich zunächst eine Nachtragsverteilung anordnen. Dann müsste aber auch geklärt werden, ob der Anspruch tatsächlich pfändbar ist (Billigkeitsprüfung nach § 54 Abs. 2 SGB I (nicht nach § 850b ZPO)? Mangels sonstiger Erkenntnisse würde ich dann doch wieder Bezug nehmen auf BGH vom 03.12.2009 (IX ZR 189/08), die eine Billigkeitsprüfung durch das Insolvenzgericht im Falle von § 850b Abs. 2 ZPO für zulässig erachtet. Aber wie soll diese Prüfung durchgeführt werden? Die Vollstreckung führte nicht zu Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Härtefälle für den Sch. dürften nicht bestehen, da diese Abfindung ja keinen Verdienstausfall kompensieren oder keinen erhöhten Bedarf ausgleichen soll (wie bspw. eine Unfallrente), sondern vielmehr Motivation für eine Wiederheirat darstellen soll. Würde die Billigkeit bejaht, wäre der Anspruch "wie Arbeitseinkommen" pfändbar. Im Gegensatz zu einer Lohnabfindung ist aus den vorgenannten Gründen wohl nicht § 850i ZPO anwendbar, sodass der nach § 850c unpfändbare Betrag im laufenden Monat der Auszahlung dem Sch. zusteht und der Rest an den Tr. abzuführen ist?!
Seht ihr das ähnlich?
Und zu guter letzt: Wer muss denn eigentlich was beantragen? Die Rentenversicherung hat sicherlich kein Antragsrecht.Aber § 850b ZPO ist in § 36 Abs. 1 InsO und in dem Verweis in § 292 Abs. 1 Satz 3 InsO nicht genannt und deswegen nicht zu beachten. Würde man das über § 850i ZPO machen, wäre die Abfindung auf eine bestimmte Anzahl von Monaten (Jahren) zu verteilen und da würde dann doch sicher nichts raus kommen (auch wenn man die übrigen Verdienstmöglichkeiten - falls möglich - berücksichtigen würde).
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Also steht der Witwenrentenabfindungsanspruch in der WVP dem Schuldner zu, weil er von der Abtretungserklärung nicht erfasst ist, Schlesw-Holst OLG vom 13.02.2012, 1 W 3/12. So weit so gut.
Ich habe jetzt folgenden lustigen Fall: Post an das Insolvenzgericht von der Deutschen Rentenversicherung: Der Sch. erhält eine Witwenrentenabfindung nach § 107 SGB VI. Diese sei nach § 54 Abs. 2 SGB I bedingt pfändbar. Die DRV bittet nunmehr um Festsetzung und Mitteilung der pfändbaren Beträge.
Das Verfahren befindet sich zwar nunmehr in der WVP. Aufhebung war am 06.11.13. Die Wiederheirat des Sch. war am 24.10.2013. Ich gehe mal davon aus, dass die Abfindung mit der Heirat fällig wird, also an sich massezugehörig. Ich müsste denke ich zunächst eine Nachtragsverteilung anordnen. Dann müsste aber auch geklärt werden, ob der Anspruch tatsächlich pfändbar ist (Billigkeitsprüfung nach § 54 Abs. 2 SGB I (nicht nach § 850b ZPO)? Mangels sonstiger Erkenntnisse würde ich dann doch wieder Bezug nehmen auf BGH vom 03.12.2009 (IX ZR 189/08), die eine Billigkeitsprüfung durch das Insolvenzgericht im Falle von § 850b Abs. 2 ZPO für zulässig erachtet. Aber wie soll diese Prüfung durchgeführt werden? Die Vollstreckung führte nicht zu Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Härtefälle für den Sch. dürften nicht bestehen, da diese Abfindung ja keinen Verdienstausfall kompensieren oder keinen erhöhten Bedarf ausgleichen soll (wie bspw. eine Unfallrente), sondern vielmehr Motivation für eine Wiederheirat darstellen soll. Würde die Billigkeit bejaht, wäre der Anspruch "wie Arbeitseinkommen" pfändbar. Im Gegensatz zu einer Lohnabfindung ist aus den vorgenannten Gründen wohl nicht § 850i ZPO anwendbar, sodass der nach § 850c unpfändbare Betrag im laufenden Monat der Auszahlung dem Sch. zusteht und der Rest an den Tr. abzuführen ist?!
Seht ihr das ähnlich?
Und zu guter letzt: Wer muss denn eigentlich was beantragen? Die Rentenversicherung hat sicherlich kein Antragsrecht.Also die Witwenrentenabfindung wird mit der Wiederheirat fällig (letzte Anspruchsvoraussetzung nach § 107, Antrag vorausgesetzt). In deinem Fall also der 24.10.2013. Zu diesem Zeitpunkt befand sich die Schuldnerin noch im Insolvenzverfahren und nicht in der WVP.
Dies bedeutet:
Eine Witwer-/Witwenrentenabfindung ist eine einmalige Geldleistung. Sie gehört nur zur Insolvenzmasse, soweit sie der Pfändung unterliegt. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Pfändung unter Beachtung der in § 54 Abs. 2 SGB I genannten Kriterien der Billigkeit entspricht. Die Zuständigkeit für diese Prüfung weist das Gesetz dem Insolvenzgericht zu. Die
Zuständigkeit des Insolvenzgerichts ergibt sich aus § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO i. V. m. § 36 Abs. 4 Satz 1 InsO. § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO verweist u. a. auf § 850i ZPO. In § 850i Abs. 4 ZPO ist wiederum bestimmt, dass im Rahmen der Zwangsvollstreckung - übertragen auf das Insolvenzverfahren: bei der Festsstellung der zur Masse gehörenden Forderungen - „die Bestimmungen der Versicherungs-, Versorgungs- und sonstigen gesetzlichen Vorschriften über die Pfändung von Ansprüchen bestimmter Art unberührt bleiben“. Zu den Vorschriften, die von § 850i ZPO erfasst werden, zählt auch § 54 Abs. 2 SGB I. Dies bedeutet, dass einmalige Geldleistungen nach dem SGB nur insoweit der Beschlagnahme
nach § 36 InsO unterworfen sind, als ihre Pfändung der Billigkeit entspricht. Für diese Prüfung ist nun das IG zuständig (§ 36 Abs. 4 Satz 1 InsO).Besser wäre es für die Schuldnerin und für Dich gewesen, sie hätte ihre Wiederheirat um einen Monat verschoben...
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Aber wenn § 850b ZPO für die Pfändbarkeit gilt und § 850b ZPO ist in § 36 Abs. 1 InsO nicht genannt, fällt auch § 36 Abs. 4 InsO weg. Und nu?????
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Also m. E. ist die Billigkeit der Pfändung nach den Kriterien des § 54 Abs. 2 vom IG zu prüfen. § 850b ZPO ist somit nicht einschlägig.
Oder habe ich da einen Denkfehler???
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Aber wenn § 850b ZPO für die Pfändbarkeit gilt und § 850b ZPO ist in § 36 Abs. 1 InsO nicht genannt, fällt auch § 36 Abs. 4 InsO weg. Und nu?????
Nicht genannt? Paaahhh, als wenn das jemanden in Karlsruhe interessiert, siehe BGH IX ZR 189/08
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@Coverna: Aber BGH vom 03.12.2012 sagt doch, dass § 850b ZPO auch in Insolvenzverfahren zu beachten ist, obwohl diese Vorschrift im § 36 Abs. 1 InsO nicht aufgeführt ist. @Schnuffi: Ich verstehe die Entscheidung des Schleswig-Holst OLG so, dass die Witwenrente eben nicht mit einer Abfindung zu vergleichen ist und daher nicht von der Abtretung erfasst ist. § 850i ZPO würde hier nicht greifen. Sonst wären die dort zu einem anderem Ergebnis gekommen. Das muss doch bedeuten, dass im eröffneten Verfahren § 850i ZPO auch nicht herangezogen werden kann. Ergebnis wäre dann, wenn die Pfändung der Billigkeit entsprechen würede, dass die Abfindung in voller Höhe zur Masse zu ziehen ist?!
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Dass es nicht genannt ist hat doch eine andere Auswirkung. Billigkeitsprüfung und beschränkte Pfändbarkeit ade!
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Also die Witwenrentenabfindung wird mit der Wiederheirat fällig (letzte Anspruchsvoraussetzung nach § 107, Antrag vorausgesetzt). In deinem Fall also der 24.10.2013. Zu diesem Zeitpunkt befand sich die Schuldnerin noch im Insolvenzverfahren und nicht in der WVP.
und was ist mit dem Antrag als Voraussetzung??
Wenn der nach Aufhebung des Verfahrens gestellt wird, ist nichts mit Nachtragsverteilung. -
Der Antrag wurde laut Bescheid der DRV am 04.11.2013 gestellt - also noch während dem eröffneten Verfahren.
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Da ist die Hochzeit aber teuer geworden.
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Aber wenn § 850b ZPO für die Pfändbarkeit gilt und § 850b ZPO ist in § 36 Abs. 1 InsO nicht genannt, fällt auch § 36 Abs. 4 InsO weg. Und nu?????
Nicht genannt? Paaahhh, als wenn das jemanden in Karlsruhe interessiert, siehe BGH IX ZR 189/08
Danke für die Entscheidung. Der § 36 InsO hat es aber in sich, ist offenbar nur in Kenntnis diverser BGH-Entscheidungen richtig zu deuten.
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Wie müsste denn da so der Tenor des IG lauten?
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Aber wenn § 850b ZPO für die Pfändbarkeit gilt und § 850b ZPO ist in § 36 Abs. 1 InsO nicht genannt, fällt auch § 36 Abs. 4 InsO weg. Und nu?????
Nicht genannt? Paaahhh, als wenn das jemanden in Karlsruhe interessiert, siehe BGH IX ZR 189/08
Danke für die Entscheidung. Der § 36 InsO hat es aber in sich, ist offenbar nur in Kenntnis diverser BGH-Entscheidungen richtig zu deuten.
Nicht nur der § 36 InsO, auch der § 11 insvv, der § 300 InsO, der § 203 InsO, § 207 InsO usw.... Ich glaube, man sollte das lieber umdrehen: welcher § hat es nicht in sich???
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Der Tr. ist der Meinung, dass der Witwenrentenabfindungsanspruch erst durch Bescheiderlass entsteht (bzw. fälölig wird). Da dieses Datum nach Aufhebung des Verfahrens liegt, würde das Geld der Schuldnerin zustehen.
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