Unterschrift Insolvenztabelle


  • Hmmm ? Also, wenn ein Rpfl und ein UdG unterschrieben haben, dann müssen die Berichtigungen von Udg und Rpfl unterschrieben werden. Dann aber wiederum egal, welcher Rpfl und UdG ?



    Na die aus der Strafabteilung oder Grundbuchamt dürfen natürlich nicht unterschreiben, sondern die entsprechenden Personen aus der Insolvenzabteilung.


  • Wieso denn das ? Und wenn er nicht mehr existent ist ?



    Gemeint war damit Rpfl + UdG



    Hmmm ? Also, wenn ein Rpfl und ein UdG unterschrieben haben, dann müssen die Berichtigungen von Udg und Rpfl unterschrieben werden. Dann aber wiederum egal, welcher Rpfl und UdG ?



    Ich verstehe jetzt noch immer nicht, wieso - wenn ursprünglich beide unterzeichnet haben - auch bei Berichtigungen bei de unterzeichnen müssen. Wie wäre es dann bei einer nachträglichen Prüfung in der Kostenllation ? Die kann ich doch dann auch alleine wiederum vornehmen.

  • Welcher Rechtspfleger und welcher UdG unterschreibt, ist natürlich nicht an die Person als solche gebunden. Ich bin nur immer davon ausgegangen, dass die Tabelle so unterschrieben werden muss, wie die ursprüngliche Forderung unterschrieben ist.
    Wenn ich nachträglich ohne UdG neue Forderungen prüfe, kann ich das natürlich und dann muss auch nur der RPfl. unterschreiben.
    Ich geb aber auch nur weiter, was mit gesagt worden ist, ohne Gewähr für Richtigkeit ;)

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Ist auch wahrscheinlich eh nur ein "Schein"problem. Bei uns in Niedersachsen gibt es die Aktenordnung. Nach der ist für die Führung der Insolvenztabelle der UdG zuständig (§ 15a V AktO). Insofern dürfte es m.E. sogar ausreichen, wenn nur der UdG die Änderung, die formellrechtlich durch den Insolvenzverwalter erfolgt, unterschreibt. Es geht letztlich gemäß § 175 InsO darum, den Beteiligten eine Möglichkeit der jederzeitigen Einsicht in die Tabelle zu geben. Und da bot sich natürlich das Gericht als Einsichtsplatz besser als das Büro des Verwalters an;).

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Es geht letztlich gemäß § 175 InsO darum, den Beteiligten eine Möglichkeit der jederzeitigen Einsicht in die Tabelle zu geben. Und da bot sich natürlich das Gericht als Einsichtsplatz besser als das Büro des Verwalters an;).



    Das unterschreibe ich auch.

    Aber ich habe keine Lust jetzt zur Geschäftsstelle zu gehen und denen zu erzählen, dass sie jetzt die Tabelle bei Änderungen nur noch alleine zu unterschreiben haben. Von den wüsten Besdchimpfungen und tieffliegenden Gegenständen mal abgesehen kommt dann sowieso wieder die Frage:

    Wieso? Des hammer doch scho immer so gmacht.

  • Bei uns ist es eigentlich so, dass die Berichtigung von Tabellen eine der Voraussetzungen für die Erlangung der höheren (Lohn) Einstufung für die Angestellten ist.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Ihr habt ja Recht. Ich würde und werde bei uns auch nicht daran rütteln.

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  • Bei uns ist es eigentlich so, dass die Berichtigung von Tabellen eine der Voraussetzungen für die Erlangung der höheren (Lohn) Einstufung für die Angestellten ist.



    :eek: Das ist aber jetzt nicht Dein Ernst, oder?


    Doch mein voller Ernst!

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

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