Änderung Verbraucherkredit- u. Grundschuldrecht (RisikobegrenzungsG)

  • Ich habe die Zwischenverfügung heute schon 2 x benutzt. Vielen Dank für die Vorlage.
    Hier waren wir alle noch ahnungslos :oops:.



    Bei uns hat auch noch keiner davon gewusst...

    Hab die Kollegen erstmal unterrichtet und mir eben die ZwFvg auch rauskopiert...

    Von mir auch Danke an Andreas für die Vorlage...

  • Hier waren wir alle noch ahnungslos.


    Das waren wir bis heute auch. Aber wir haben ja das Forum...

    Freut mich, wenn Euch die ZV etwas bringt (dafür habe ich sie ja eingestellt). Ich habe sie hier zeitgleich in die von Solum-STAR vorgegebenen Zwischenverfügungsgründe eingebaut, weil wir davon ausgehen, dass wir das in der nächsten Zeit noch öfter brauchen werden.

    Vielleicht gibt es statt bundeseinheitlicher Grundschuldvordrucke dann zur Abwechslung mal bundeseinheitliche Zwischenverfügungstexte...:teufel:

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich möchte nur kurz darauf hinweisen, dass in manchen Bestellungsformularen der Kreditinstitute sog. Wirksamkeitsklauseln/Salvatorische Klauseln enthalten sind, wonach (sinngemäß) bei unwirksamen Bestimmungen ergänzend die gesetzlichen Bestimmungen gelten. Sollten solche Klauseln enthalten sein, dürfte man doch wohl keine Zwischenverfügung erlassen?

  • Ich möchte nur kurz darauf hinweisen, dass in manchen Bestellungsformularen der Kreditinstitute sog. Wirksamkeitsklauseln/Salvatorische Klauseln enthalten sind, wonach (sinngemäß) bei unwirksamen Bestimmungen ergänzend die gesetzlichen Bestimmungen gelten. Sollten solche Klauseln enthalten sein, dürfte man doch wohl keine Zwischenverfügung erlassen?


    Wirksamkeitsklauseln haben in der Bewilligung nichts zu suchen. Ich trage nichts ein, was unwirksam ist oder suche mir was richtig ist aus. Wenn die Bewilligung halt die sofortige Fälligkeit festschreibt, gibt es eine Beanstandung.

  • Ich sehe das wie Tarzan.

    Die Wirksamkeitsklauseln können aber dann zum Tragen kommen, wenn eine Eintragung (fälschlicherweise) erfolgt ist.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Aber die Eintragung wäre ja eben nicht fälschlicherweise erfolgt, sondern man hätte ja richtig eingetragen, nämlich den gesetzlichen Inhalt. Warum man die Wirksamkeitsklauseln daher nicht beachtet, leuchtet mir nicht ein.

  • Weil - wenn jemand etwas unwirksames bewilligt - ich das als Grundbuchamt beanstande. Es kann doch nicht sein, dass ich alle Fehler damit ausschließe indem ich sage, wenn das vorher Gesagte falsch sein soll gilt das richtige. Dann soll es doch gleich richtig gemacht werden.

  • Es gibt keine clearing-Stelle, die selektiv für die einzelnen Sparten die wichtigen Änderungen "noch gestern" verbreitet.
    Man ist darauf angewiesen - will man 100%ig auf dem neuesten Stand sein -, jeden Tag die Verkündungsblätter des Bundes und des Landes im Intranet oder Internet zu verfolgen. Von besonderem Umfang und deshalb besonders "interessant" sind die neuen Vorschriften, die sich erst am Schluss der Lektüre als nicht relevant herausstellen (Stichwort: versteckte Änderungen, s. o.).
    Gegen 12.00 Uhr ist man damit fertig und darf sich wichtigen Dingen zuwenden.

  • Es gibt keine clearing-Stelle, die selektiv für die einzelnen Sparten die wichtigen Änderungen "noch gestern" verbreitet.
    Man ist darauf angewiesen - will man 100%ig auf dem neuesten Stand sein -, jeden Tag die Verkündungsblätter des Bundes und des Landes im Intranet oder Internet zu verfolgen. Von besonderem Umfang und deshalb besonders "interessant" sind die neuen Vorschriften, die sich erst am Schluss der Lektüre als nicht relevant herausstellen (Stichwort: versteckte Änderungen, s. o.).
    Gegen 12.00 Uhr ist man damit fertig und darf sich wichtigen Dingen zuwenden.




    Genau so ist es. Und deshalb sind die Grundbuchämter auch mit mindestens 1/3 überbesetzt.
    (es dauert doch keine 30 Minuten die Grundschuld einzutragen!)

    Aber wehe wir verpennen eine Gesetzesänderung. Dann handeln wir grob fahrlässig und zahlen den Spaß selbst.

    Früher konnte man sich vielleicht rausreden, damit das man den Gestzestext früher nicht zu sehen bekommen hat (bei uns wird Liste geführt für die Umläufe und abgezeichnet.)
    Aber hast du für Internet unterschrieben, musst du theoretisch alles wissen.

    Macht das denn noch Spaß?

    Und wann kommt endlich die "Gefahrenzulage"?

  • Aber genau das ist der Sinn und Zweck von solchen Klauseln.


    Das bezweifle ich. Ich meine eher, der Sinn solcher Klauseln ist
    a) das Ausfüllen einer Regelungslücke, die durch den Wegfall der unwirksamen Regelung im Vertrag entstehen kann, und
    b) der Hinweis, dass das gesamte Rechtsgeschäft wirksam bleiben soll (§ 139 BGB).

    Ich sehe das wie Tarzan und Ulf. Wenn ich etwas Unzulässiges entdecke, dann muss ich es beanstanden. Mit Deiner Logik könnte ich jede Teilungserklärung blind eintragen, da wäre nichts mehr zu prüfen.

    Der Sinn der Klausel entfällt ja dadurch nicht, weil erstens auch das Grundbuchamt so etwas übersehen kann und sich zweitens die Unwirksamkeit einzelner Passi auch mal erst im Nachhinein herausstellen kann, z. B. durch geänderte/neue Rechtsprechung.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Andreas: Was die Teilnichtigkeit nach § 139 BGB angeht stimme ich dir zu.

    Dies hätte bei vorliegendem Problem zur Folge, dass lediglich die Bestimmung über die sofortige Fälligkeit der Grundschuld unwirksam wäre und nicht die gesamte Grundschuldbestellung.

    Auch das Grundbuchamt darf/kann/muss unwirksame Erklärungen in wirksame Erklärungen umdeuten, § 140 BGB. Dies natürlich nur unter sehr strengen Voraussetzungen (wg. Bestimmtheitsgrundsatz). Durch die Aufnahme einer Wirksamkeitsklausel sind m.E. diese Voraussetzungen erfüllt. Als Grundbuchamt ist mir damit postiv in der Form des § 29 GBO bekannt, was anstelle der unwirksamen Bestimmung gewollt ist, nämlich die eintragungsfähige gesetzliche Bestimmung. Somit muss das Grundbuchamt den Antrag vollziehen und darf nicht zwischenverfügen/zurückweisen.

  • @Justus:

    Mag sein. Mich würde dann interessieren, wie das Landgericht die Sache beurteilt.
    (Schon deshalb würde ich meine ZwVfg. aufrecht halten.)

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Hallo,

    geht ihr jetzt grundsätzlich davon aus, daß eine Sicherungsgrundschuld vorliegt?
    Zum Beispiel bei den "Sparkassengrundschulden" geht m. E. nach aus der Grundschuldbestellugnsurkudne nicht hervor, daß es sich um eine Sicherungsgrudnschuld handelt.

    Gruß
    Ron

  • zu #36:

    Ich will mal so sagen: Nachdem § 1192 Abs. 1a nunmehr legal definiert, dass eine Sicherungsgrundschuld eine zur Sicherung eines Anspruchs verschaffte Grundschuld ist, fallen mir auf Anhieb kaum mehr Fälle ein, die keine Sicherungsgrundschuld sind. Denn wann kommt es in der Praxis vor, dass einem Kreditinstitut eine Grundschuld verschafft wird, ohne dass damit ein Anspruch des Kreditinstituts gesichert werden sollte? Da kommen eigentlich nur noch reine Vorrats-Eigentümergrundschulden in Betracht, und ob die im Einzelfall tatsächlich nur auf Vorrat bestellt werden, ist ja noch eine andere Frage.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...


  • Kennst Du einen Fall, wo keine Sicherungsgrundschuld bestellt wurde ?
    Wofür soll denn sonst von einem Eigentümer für eine Bank eine Grundschuld bestellt werden ??

  • Ich denke, daß aus der Bestellungsurkunde hervorgehen muß, daß eine Sicherungsgrundschuld bestellt wurde. Dies geben viele Formulare meiner Meinung nach aber nicht her. Eine Verknüpfung der Grundschuld mit dem zugrunde liegenden Anspruch wird regelmäßig nicht aufgeführt, wäre ohnhin auch nicht eintragungsfähig. Welche Motivation für die Grundschuldbestellung besteht, brauche ich nicht zu prüfen, auch wenn mit klar ist, daß 99,9 % wohl Sicherungsgrundschulden sein werden.

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