Guten Morgen,
ich habe folgendes Problem. Ich habe den Antrag eines Notars auf Eintragung einer Zwangshypothek wegen fehlender Zustellung beantandet. Jetzt schickt der Notar eine bgl. Abl. der vollstreckbaren Ausfertigung der notariellen Urkunde mit der Bitte, um Veranlassung der Zustellung an den Schuldner in Großbritanien. Das Schreiben des Notars ist an unser Amtsgericht gerichtet (nicht an das Grundbuchamt), wurde aber mir als Grundbuchrechtspfleger vorgelegt, weil mein Aktenzeichen drauf steht.
Fragen: 1. Bin ich für die Zustellung zuständig ?
2. Was muss ich ggf. veranlassen (§ 183 ZPO)??
Zustellung im Ausland
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1. Nein
2. An die zuständige Stelle des AG weiterleiten -
M. E. ist auch die Abteilung für Auslandsrechtshilfe dafür zuständig.
Zur Zustellung in GB vgl. Länderteil Vereinigtes Königreich zur ZRHO:
Die Zustellung eines Schriftstücks durch die Post ist nur durch Einschreiben mit internationalem Rückschein möglich. Ist keine Übersetzung in die englische Sprache oder in eine andere Sprache beigefügt, die der Empfänger versteht, darf der Zustellungsempfänger die Annahme des Schriftstücks verweigern. -
Einer übersetzung des Schriftstücks bedarf es nicht, da der Schuldner der deutschen Sprache mächtig ist.
Also, dann werde ich mal weiterleiten.
Danke für die Antworten.
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