• Guten Morgen Kollegen,
    hoffe, ihr könnt mir bei meinem Problem helfen:
    Pfüb erlassen (2005), UH-Pfändung des JA, Schu. beantr. nunmehr Aufhebung PfüB, da Aufenth. Gl. unbekannt u. DS mitgeteilt hat, dass keine Bankverbing. des Gl. vorhanden ist. Gl. ist s. 2005 das mittlerweile volljährige Kind aus UH-Rückstand, dieser ist aber nicht auffindbar. M.A. kommt eine Aufhebung nicht in Frage, oder habt ihr irgendeine Idee?????
    Dankeschön!:eek:

  • Interessanter Sachverhalt.

    Ich komme auch nicht direkt auf eine Aufhebung, aber andererseits kann es m.E. auch nicht angehen, dass bis in alle Ewigkeit aus dem Titel vollstreckt wird, wobei der Bedarf des - mittlerweile vollj.- Unterhaltsgläubigers zweifelhaft erscheint, da dieser den Unterhalt nicht "abruft".

    Ggf. könnte man den Sch. doch auf eine Vollstreckungsabwehrklage / Abänd.klage mangels Bedarfs des Unterhaltsgl. verweisen, in deren Zusammenhang eine Einstellung der Vollstreckung bewirkt werden mag ?

    edit : Tja - Erinnerung oder Antrag nach § 765a ZPO ? Kommt wohl auf die Formulierung des Einwandes an.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Tja-wenn es nur um den Rückstand geht, würde ich auch meinen, dass der DS diesen hinterlegen soll und gut.

    Soweit sich der Sch. nicht auf eine sittenwidrige Härte durch die Pfändung beruft, würde ich den Einwand als Erinnerung werten und diese unter Nichtabhilfe aufgrund Vorliegens der Zwvo-Voraussetzungen bei Pfüb-Erlass dem Richter vorlegen.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Bis zur vollständigen Befriedigung ist das Geld einzubehalten, besser zu hinterlegen. Dann ist der PfÜB verbraucht. Kein GRund für eine Aufhebung.

  • Sehe ich auch so - der Schuldner müsste wenn versuchen, gegen den Titel selbst vorzugehen, und der DS soll in der Zwischenzeit hinterlegen.
    Wenn die Einreichung einer Abänderungsklage/Vollstr.abwehrklage nachgewiesen wird, würde ich aber einstweilen einstellen, bis ein Urteil vorliegt.
    Aufheben würde ich auf gar keinen Fall - dann taucht der Schuldner wieder auf und der Rang ist weg!:eek:

    Müsste man diesen davon ab nicht auch vor einer Aufhebung anhören - notfalls Abwesenheitspfleger? Und der würde sich doch auf jeden Fall gegen eine Aufhebung wehren...

    Wir taumeln durch die Straßen, so als wären wir jung und schön.

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