Ich beschäftige mich seit einiger Zeit mit einem Problem:
Der Schuldner bewohnt eine Dienstwohnung und mit dem Arbeitgeber wurde vereinbart (weil der AG das so will und übliche Praxis ist), dass die Miete von den monatlichen Bezügen einbehalten wird.
Kommen nun nachfolgend Pfändungen oder wird das Insolvenzverfahren eröffnet stellt sich die Frage, wie die Einbehaltung der Miete im Verhältnis zu den Pfändungen oder dem IV zu sehen ist.
Stöber schreibt dazu in Rdn. 1254:
"Ist der Arbeitgeber zugleich der Vermieter seines Arbeitnehmers und hat er mit diesem vereinbart, dass die monatliche Miete vom Lohn einzubehalten ist, so ist diese Vereinbarung einem Gläubiger gegenüber, der später das Arbeitseinkommen pfändet, wirksam"
und verweiset auf einen Beschluss des BAG - 2 AZR 56/57 - vom 01.08.1959 und die Anmerkung von Vollmer in AP Nr. 1 zu § 392 BGB.
Irgendwie überzeugt mich das nicht so recht, weil in dem unpfändbaren Teil auch ein Anteil für Miete enthalten ist.
Andererseits kann jeder Arbeitnehmer auch eine Abtretung zugunsten seines Vermieters machen und die geht dann auch den später folgenden Pfändungen im Rang vor (s. Stöber, Rdn. 1254a).
Auch ist es üblich Abtretungen zur einer Hausfinanzierung zu machen, die nachfolgenden Pfändungen gegenüber ebenfalls vorrangig sind. Bei Finanzierungen über 80 % sind die Abtretungen für BSK sogar vom Bundesaufsichtsamt vorgeschrieben.
Trotzdem habe ich damit ein kleines Problem. Wer kann mich beruhigen