§§877, 876 BGB bei Vorlage einer Löschungsbewilligung

  • Liege ich richtig?

    Ich benötige für die Änderung einer Teilungserklärung die Zustimmung eines Grundpfandrechtsgläubigers gem. 877, 876 BGB.
    Dieser hat dem Eigentümer eine Löschungsbewilligung und den Grundschuldbrief ausgehändigt.
    Der Eigentümer möchte die Grundschuld aber nicht löschen lassen. Er legt den Brief und die formgerechte Löschungsbewilligung zwar vor aber ohne § 27 GBO.
    Was tun?
    Ich meine in der Löschungsbewiiligung liegt nicht zugleich die Zustimmung zu Änderungen einer Teilungserklärung und der noch eingetragene Gläubiger ist durch seine Eintragung im Grundbuch auch betroffen gem §§ 876, 877 BGB.
    Mit der Folge entweder brauche ich die Zustimmung der Bank oder die Löschung des Rechts.

  • Das sehe ich auch so. So lange das Recht nicht gelöscht (oder auf einen anderen Gläubiger umgeschrieben) ist, ist die Zustimmung des Gläubigers erforderlich.

    Ulf

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