Mal wieder: Löschung Rück-AV nach Tod

  • :D

    Nachdem der BGH die Vorlöschklausel gekippt hatte, weil Rückstände i.S.d. § 23 GBO bei der Vormerkung nicht möglich seien, hatte sich diese Frage (vorläufig?) erledigt ... (vgl. Hügel/Wilsch § 23 Rn. 30 ff). Damit war die Vormerkung löschbar, wenn der Anspruch das hergegeben hat ...

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • "Für den Großteil der Praxisfälle hier wird die Entscheidung jedoch m.E. keine Auswirkungen haben, da hier überwiegend die Abtretbarkeit und Vererblichkeit nur für den Fall ausgeschlossen ist, dass bis zum Tod des Berechtigten noch kein Rückübertragungsverlangen gestellt wurde. "

    Ich kenne auch nur diese Form. Daher erwarte ich auch keine Vereinfachung.

  • Wir hingegen haben bei zirka 100 Notaren nur hier und in den Nachbarlandkreisen (die allesamt fleißig besucht werden) sowie Urkunden aus der gesamten Republik (deren wir auch nicht nur ein oder zwei im Jahr bekommen) ein reichhaltigeres Spektrum. Das ist jedes Mal ein neues Abenteuer ...

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • ich dreh mich hier irgendwie gerade im Kreis.. die Entscheidungen zur Löschung der RückAV bedecken mittlerweile meinen ganzen Schreibtisch und in meinem Kopf sitzt gerade so ein Äffchen was munter vor sich hin grinst ;)

    Eingetragen ist eine bedingte Rück AV für die Eheleute gem. § 428 BGB; Grundlage der Eintragung: darf ohne Zustimmung nicht veräußert werden - für den Fall der Zuwiderhandlung - Rückübereignung, löschbar beim Nachweis des Todes der Berechtigten.

    Beide Berechtigten sind nun verstorben.

    Brauch ich jetzt den Rechtsnachfolgenachweis oder eben nicht mehr???:gruebel:

  • ich dreh mich hier irgendwie gerade im Kreis.. die Entscheidungen zur Löschung der RückAV bedecken mittlerweile meinen ganzen Schreibtisch und in meinem Kopf sitzt gerade so ein Äffchen was munter vor sich hin grinst ;)

    :wechlach:

    Zitat

    Eingetragen ist eine bedingte Rück AV für die Eheleute gem. § 428 BGB ...


    Sag mal, wie Bedingung/Befristung der Vormerkung (nicht des Anspruchs!) gernau lautet.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Wenn ich das hier in dem Vertrag richtig lese ist die RückAV gar nicht bedingt - sondern nur der Anspruch?!?

    "Das Hausgrundstück ... darf ohne Zustimmung der Übergeber zu deren Lebzeit nicht veräußert werden. Für den Fall der Zuwiderhandlung behalten wir die Erschienen zu 1) uns das Recht vor, die Rückübereignung zu verlangen. Beim Tode eines von uns geht dieses Recht auf den Überlebenden über.

    Zur Sicherung dieses Rückübereignungsanspruchs bewilligt und beantragt XXX die Eintragung einer Rückauflassungsvormerkung zu Gunsten xxxx als Gesamtberechtigte gem. § 428 BGB, löschbar bei Todesnachweis der Berechtigten"

    Das ist das was in dem Vertrag dazu steht..

  • Wenn ich das hier in dem Vertrag richtig lese ist die RückAV gar nicht bedingt - sondern nur der Anspruch?!?

    ...

    Meine Vorgänger haben meistens eine bedingte Rückauflassungsvormerkung eingetragen, auch wenn der Anspruch nur bedingt war.

    Könnte die von Prinz in #421 verlinkte BGH-Entscheidung nicht für den ersten Sterbefall weiterhelfen, so dass die Zustimmung der Erben nur für den Tod des zweiten Berechtigten erforderlich ist ?

    Nach dem Vortrag von Mace ist die Rückauflassungsvormerkung selbst m.E. nämlich unbedingt.

    Die Vorlöschungsklausel hätte gar nicht miteingetragen werden dürfen (Schöner, Stöber, Rdzf. 1544).

  • Aber die Vorlöschklausel könnte in eine Vollmacht für die Eigentümer umgedeutet werden, die Löschung unter Todesnachweis zu bewilligen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Die Löschungserleichterungsklausel wurde nicht eingetragen - es wurde "nur" eine bedingte RückAV zu Gunsten etc.. eingetragen..

    Und die Entscheidung von Prinz hilft in soweit hier nicht weiter, da a) hier beide Berechtigte schon verstorben sind und b) selbst wenn man nach dieser Entscheidung davon ausgehen kann, dass man die Bewillung und den Nachweis der Rechtsnachfolger benötigt zur Löschung der RückAV - nach wem brauch ich diese? Nach dem Letztverstorbenen oder nach beiden Berechtigten?

    Kann man so eine Klausel wirklich als Vollmacht zur Löschung auslegen? Das würde viele Akten einfacher machen ;)

  • Andreas, ich schieb noch eine Frage hinterher:

    Ich finde die Idee mit der Umdeutung auch prima, das würde viel Arbeit ersparen, aber m.E. argumentiert Cromwell in diesem Thema gegen die Umdeutung.

    Ich würde das mit der Umdeutung - wie gesagt gerne vornehmen - aber auf die Idee müssen doch auch schon Notare gekommen sein und vielleicht gibt es auch eine Entscheidung dazu ?

  • https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post729578

    Die gleichzeitig mit dem Recht bewilligte Löschungserleichterung ist eben nur eine Erklärung des bewilligenden Eigentümers und kann daher schon deswegen keine Vollmacht des Berechtigten sein.

    Der von Mace geschilderte Fall wird von der aktuellen BGH-Entscheidung nicht erfasst, weil

    a) nicht vereinbart wurde, dass der -insbesondere der bereits ausgeübte- Anspruch nicht übertragbar und nicht vererblich ist,
    b) es an dem Erfordernis fehlt, dass der Anspruch mit dem Ableben des (letzten) Berechtigten erlischt, und zwar auch dann, wenn der Rückübereignungsgrund schon vorlag und geltend gemacht, aber noch nicht erfüllt wurde, und
    c) dem (einzigen) Rückübereignungsgrund nachträglich ohne Eintragung noch weitere hinzugefügt worden sein können.

    Ich stimme aber wegen § 428 BGB der Einschätzung zu, dass nur ein Erbnachweis nach dem überlebenden Berechtigten und die Löschungsbewilligung der betreffenden Erben benötigt wird.

    Ganz grundsätzlich ist zu sagen, dass jemand, der seine eigene falsche Rechtsprechung für eine einzige und nicht allzu häufig vorkommende Fallgestaltung so modifiziert, dass in den besagten seltenen Einzelfällen ohne Erbnachweis und ohne Bewilligung der Erben eine Löschung erfolgen kann, deswegen noch kein Lob verdient. Die Krux ist und bleibt, dass die Rechtsprechung des BGH zur Löschungserleichterung bei der Vormerkung und zum nachträglichen "eintragungslosen Aufpeppen" der Vormerkung eklatant unrichtig ist. Wäre man dieser Rechtsprechung nicht kritiklos hinterher gelaufen, brauchte man heute nicht nach Auswegen zu suchen.

  • Auch wenn ich euch irgendwo verstehe bin ich im Endeffekt wieder total verwirrt..

    Ich hatte gestern auch nochmal mit einer Rpflin gesprochen, die meinte auch, dass sie die Löschungserleichterungsklausel nicht als Vollmacht auslegen würde..

    Eine andere meinte dann sie zieht das mit dem Erbnachweis und Bewilligung der Erben so lange durch, bis es endlich eine eindeutige Entscheidung gibt nach der man sich richten kann. Die einzige Ausnahme die sie bisher gemacht hat war, als in der UR der Sohn der Berechtigten eine Vollmacht hatte die RückAV nach ihrem Tod zu löschen..

    Kann man das einfach so machen? Ich bin mir immer noch so unsicher in der Angelegenheit..

    Wahrscheinlich dauert es noch 15 Jahre bis ich hier im Grundbuch so die Hälfte aller Fallgestaltungen mal durch hab:oops:


  • Wahrscheinlich dauert es noch 15 Jahre bis ich hier im Grundbuch so die Hälfte aller Fallgestaltungen mal durch hab:oops:


    Na, da bist mit 15 Jahren aber ziemlich optimistisch!
    :eek:

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • pp..................
    Eine andere meinte dann sie zieht das mit dem Erbnachweis und Bewilligung der Erben so lange durch, bis es endlich eine eindeutige Entscheidung gibt nach der man sich richten kann. Die einzige Ausnahme die sie bisher gemacht hat war, als in der UR der Sohn der Berechtigten eine Vollmacht hatte die RückAV nach ihrem Tod zu löschen..

    Kann man das einfach so machen? Ich mach´s auch so. Wenn der Bevollmächtigte mit der Sterbeurkunde die Löschung aufgrund der erteilten Vollmacht bewilligt und beantragt = löschen.
    Wahrscheinlich dauert es noch 15 Jahre bis ich hier im Grundbuch so die Hälfte aller Fallgestaltungen mal durch hab:oops:. Dann hätte ich sie schon 2 mal durch;). Ich kann Dir versichern, dem ist nicht so.


    ..

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