Entsiegelung Wohnung

  • Ich würde den Schlüssel aushändigen, zusammen mit dem kleinen Passus, dass anderen Miterben gegenüber rechenschaft abzulegen ist was damit gemacht wurde. Nachlasspflegschaft in so einem Fall nie.

    Aus meiner Sicht wäre Dein Vorschlag zum weiteren Procedere an Unverantwortlichkeit kaum zu überbieten. Du kannst doch nicht einer Person, deren Erbenstellung ungwiss ist, so ohne Weiteres Zutritt zur Erblasserwohnung gestatten. Das hat ja mit einer Nachlasssicherung, zu der das NL-Gericht gelegentlich verpflichtet ist, nun gar nichts zu tun. Der Hinweis auf eine Rechenschaftspflicht den Erben gegenüber geht dabei völlig fehl; was soll er dann denen sagen? Dass er die gefundenen Wertsachen mitgenommen hat?

  • Dann musst du die Beteiligte aber darauf verweisen die Urkunden selbst neu bei den Standesämtern zu besorgen, denn die Besorgung der Urkunden - auch nicht die Herausnahme aus der versiegelten Wohnung - stellt keinen Akt der Nachlasssicherung dar, deshalb kann NP hier nicht angeordnet werden. Handelt es sich aber dabei um zb alte Originalurkunden aus dem östlichen Europa nebst Übersetzungen werden diese kaum in annehmbarer Zeit beschaffbar sein. Zum anderen, selbst wenn diese Urkunden dann vorliegen, würdest du dann des Schlüssel noch immer nicht herausgeben, weil in der Wohnung ein Testament sein könnte das derjenige dann verschwinden liese? Dann sind wir bei dem alten Problem, dass diese Allgemeinbegründung in jedem Verfahren zur NP führen würde. Eine Zwangspflegschaft ist aber in Deutschland nicht vorgesehen. Wie gesagt mir reicht es wenn Kinder oder Geschwister des Erblassers erscheinen und erklären dass kein Testament bekannt ist, der Schlüssel jedoch benötigt wird um zB Schäden zu vermeiden, und zwar im wege des § 1960 BGB. Liegen die Urkunden da bereits vor ists gut. Aber dass die Moral in der Großstadt eine andere ist als aufm Dorf dürfte wohl kein Geheimnis sein.

  • Naja, es ist jedenfalls nicht unüblich, dass derjenige, der Erbe sein möchte, seine Erbenstellung auch beweisen muss. Dazu dienen Personenstandsurkunden, für dessen Beibringung er grundsätzlich selbst sorgen muss. Ich habe auch nicht geschrieben, dass hier zwingend ein NL-Pfleger zu bestellen ist, sondern nur, dass das möglicherweise eine gesunde Lösung wäre. Insoweit sähe ich - anders als Du - die Voraussetzungen des § 1960 BGB zumindest in greifbarer Nähe. Der Erbe ist möglicherweise noch nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit bekannt Testament?) und ein Sicherungsbedürfnis könnte auch bestehen. Der Eingangssachverhalt lässt aber Raum für Spekulationen. Ich müsste den konkreten Sachverhalt vollständig kennen, um mir da abschließend eine Meinung bilden zu können. Die Aushändigung des Wohnungsschlüssels des Erblassers an eine dritte Person, quasi zur Selbstbedienung, wäre für mich aber keine denkbare Option, zumal man sich dann späteren Haftungs- und Regreßfragen gegenübersehen könnte. Vielleicht wäre es auch denkbar, wenn das Gericht zusammen mit dem Antragsteller einen Vor-Ort-Termin macht.

  • " Vielleicht wäre es auch denkbar, wenn das Gericht zusammen mit dem Antragsteller einen Vor-Ort-Termin macht."

    Als Pragmatiker schließe ich mich auch der Meinung an, mal als Nachlassrechtspfleger schnell selbst in die Wohnung zu schauen. Für eine Nachlasspflege ist da wirklich nicht viel Raum und einfach den Schlüssel rausgeben, ist vielleicht auch nicht so toll.

    Für einen Nachlassrechtspfleger ist es ja auch mal eine gute Abwechslung, mal wieder (für viele vielleicht auch das erste Mal) Luft an der Basis zu sschnupern :wechlach:

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  • Muß mich hier auch mal einklinken. Bei uns ist eine Erblasserin verstorben, die unter Betreuung stand und im Heim gelebt hat. Durch das Ordnungsamt wurde dort die Wohnung versiegelt. Die Betreuerin hat das sich bei ihr befindliche Sparbuch hinterlegt. Nun hat das Ordnungsamt noch eine Geldbörse mit 64,- € Bargeld gebracht. Die Betreute hat einen Sohn, der sich wohl bisher noch um nichts weiter gekümmert hat. Nun fragt das Heim bei uns an, wann sie die Wohnung wieder neu belegen können. Wir sollen hier die Wohnung freigeben. Wo die Wohnungsschlüssel sind, ist mir nicht bekannt. Wird wohl das Heim haben. Müssen wir da als Nachlassgericht was veranlassen. Sollen wir hier die Wohnung besichtigen und sagen, persönliche Sachen irgendwie unterstellen, bis sich Erbe gemeldet hat oder wie ?

  • Muß mich hier auch mal einklinken. Bei uns ist eine Erblasserin verstorben, die unter Betreuung stand und im Heim gelebt hat. Durch das Ordnungsamt wurde dort die Wohnung versiegelt. Die Betreuerin hat das sich bei ihr befindliche Sparbuch hinterlegt. Nun hat das Ordnungsamt noch eine Geldbörse mit 64,- € Bargeld gebracht. Die Betreute hat einen Sohn, der sich wohl bisher noch um nichts weiter gekümmert hat. Nun fragt das Heim bei uns an, wann sie die Wohnung wieder neu belegen können. Wir sollen hier die Wohnung freigeben. Wo die Wohnungsschlüssel sind, ist mir nicht bekannt. Wird wohl das Heim haben. Müssen wir da als Nachlassgericht was veranlassen. Sollen wir hier die Wohnung besichtigen und sagen, persönliche Sachen irgendwie unterstellen, bis sich Erbe gemeldet hat oder wie ?

    Aus der Betreuungsakte müssten sich eigentlich die näheren Angaben zum Sohn ergeben (Name, Anschrift). Diese dann dem Heim zukommen lassen und fertig.

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