Mahnbescheid - Widerspruch - Antrag auf Erlass VB usw.....

  • Hallo,

    MB wurde erlassen und zugestellt.
    Innerhalb der Widerspruchsfrist wird Widerspruch eingelegt.
    Sodann wird beim Mahngericht trotzdem noch der Erlass eines VB beantragt, nach der Widerspruchsfrist. Lt. Aktenausdruck kann der Antrag auf Erlass eines VB nicht bearbeitet werden, weil bereits Widerspruch eingelegt wurde.
    Verfahren wird antragsgemäß an uns als Prozessgericht abgegeben.
    Nach einigen Schriftsätzen wird der Widerspruch vom Antragsgegner zurückgenommen. Wir übersenden zwei Mal das VB-Formular - aber es tut sich nichts.
    Nach nun 1,5 Jahren fragt der Antragsteller beim Mahngericht nach bzgl. Sachstand.
    Die leiten es an uns weiter zur Bearbeitung.
    Nach Aufklärung der Sachlage beantragt der Antragsteller nun (nach ca. 1,5 Jahren) den Erlass eines VB aufgrund des MB.

    Gilt der alte Antrag auf VB noch? Weil eigentlich muss VB innerhalb von 6 Monaten nach MB beantragt werden... Mit der Abgabe an das Prozessgericht endet das Mahnverfahren....oder?

    Grüße

    :2gruebel:

  • Wenn ich es richtig im Bauch habe, hat in dem Fall, dass der Widerspruch gegen den Mahnbescheid erst im streitigen Verfahren zurückgenommen wird, das Prozessgericht den Vollstreckungsbescheid zu erlassen.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • ... nun habe ich mir selbst etwas zusammengebastelt:

    Lt. Aktenausdruck des Amstgerichts ... vom 17.1.07 wurde am 14.11.2006 rechtzeitig Widerspruch durch die Antragsteller erhoben. Sie haben nach Ablauf der Widerspruchsfrist mit Eingang vom 24.11.2006 Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides gestellt.
    N. § 699 ZPO kann dieser Antrag nur wirksam gestellt werden bis, evtl. verspäteter Widerspruch, eingelegt wird und innerhalb der 6-Monats-Frist (694 Abs. 2 ZPO). Die Frist zur Einlegung eines Vollstreckungsbescheides endigt mit der Einlegung eines rechtzeitig oder verspätet eingelegten Widerspruchs. Der Zeitraum für diesen Antrag wird neu eröffnet durch die Rücknahme des Widerspruchs (Thomas Putzo, Kommentar zur ZPO RdNr. 4 zu § 699). Wirksam ist ein Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides erst mit Eingang bei dem Gericht, das für den Erlass des Vollstreckungsbescheides zuständig ist (Baumbach, Lauterbach, Kommentar zur ZPO, 65. Auflage, RdNr. 6 zu § 699).
    Leider wurde die og. Frist nicht von Ihnen eingehalten, so dass ein neues Mahnverfahren von Ihnen eingeleitet werden müsste
    Ihnen wird Frist zur Stellungnahme eingeräumnt innerhalb zwei Wochen. dt. Aktenausdruck des Amstgerichts Hagen vom 17.1.07 wurde am 14.11.2006 rechtzeitig Widerspruch durch die Antragsteller erhoben. Sie haben nach Ablauf der Widerspruchsfrist mit Eingang vom 24.11.2006 Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides gestellt.
    N. § 699 ZPO kann dieser Antrag nur wirksam gestellt bis, evtl. verspäteter Widerspruch, eingelegt wird und innerhalb der 6-Monats-Frist (694 Abs. 2 ZPO). Die Frist zur Einlegung eines Vollstreckungsbescheides endigt mit der Einlegung eines rechtszeitig oder verspätet eingelegten Widerspruchs. Der Zeitraum für diesen Antrag wird neu eröffnet durch die Rücknahme des Widerspruchs (Thomas Putzo, Kommentar zur ZPO, 23 Aufl., RdNr. 4 zu § 699). Wirksam ist ein Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides erst mit Eingang bei dem Gericht, das für den Erlass des Vollstreckungsbescheides zuständig ist (Baumbach, Lauterbach, Kommentar zur ZPO, 65. Auflage, RdNr. 6 zu § 699).
    Leider wurde die og. Frist nicht von Ihnen eingehalten, so dass ein neues Mahnverfahren von Ihnen eingeleitet werden müsste
    Ihnen wird Frist zur Stellungnahme eingeräumnt innerhalb zwei Wochen. Deshalb wäre der kürzlich von Ihnen gestellte Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheides zurückzuweisen.

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