1.
Gilt § 60 VI KostO eigentlich auch für die Eintragung der Nacherben Nach dem Wortlaut der Vorschrift würde ich sagen: ja. Wie seht ihr das? (ich hatte noch keinen solche Fall und unser GBA ist heute ganz dünn besetzt)
2.
Ich würde den Nacherbenvermerk trotz fehlens eines ausdrücklichen Löschungsantrages löschen, da der Vorerbe keinerlei Verfügungen über das Grundstück vorgenommen hat (so auch Stöber in Ziff. 3525a letzter Absatz).
Bis auf diesen Vermerk sind überhaupt keine Rechte in Abt. II und III eingetragen.
Wie seht ihr den Punkt?
Gebühren bei Eintragung der Nacherben und Löschung Nacherbenvermerk
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Zu 1:
Ich denke, das gilt entsprechend auch für Nacherben. Ist aber nur eine Antwort aus dem Bauch heraus.
Zu 2:
Schon wegen der entstehenden Kosten für die Löschung lösche ich nicht ohne Antrag. -
Zu 1:
Ich denke, das gilt entsprechend auch für Nacherben. Ist aber nur eine Antwort aus dem Bauch heraus.
Zu 2:
Schon wegen der entstehenden Kosten für die Löschung lösche ich nicht ohne Antrag.
Welche Kosten entstehen denn für die Löschung . . . ist übrigens ein gutes Argument, ich glaube, das alleine überzeugt mich schon -
zu 1.: Nr. 227 a) der Bezirksrevisorrichtlinien: § 60 IV KostO gilt auch für die Nacherben
zu 2.: Ich lösche auch nicht ohne Antrag wegen der Kosten. -
Wenn der § 60 Abs. IV KostO auf den Nacherben anwendbar ist, dann ist es auch Abs. 6. Wenn Du schon von Amts wegen das Verfahren führst, dann kannst nach meiner Meinung auch die Löschung des Nacherbenvermerks vAw machen.
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zu 1.: Nr. 227 a) der Bezirksrevisorrichtlinien: § 60 IV KostO gilt auch für die Nacherben
zu 2.: Ich lösche auch nicht ohne Antrag wegen der Kosten.
Gefragt war aber nach § 60 Abs. 6 KostO. -
1.
Gilt § 60 VI KostO eigentlich auch für die Eintragung der Nacherben Nach dem Wortlaut der Vorschrift würde ich sagen: ja. Wie seht ihr das? (ich hatte noch keinen solche Fall und unser GBA ist heute ganz dünn besetzt)
2.
Ich würde den Nacherbenvermerk trotz fehlens eines ausdrücklichen Löschungsantrages löschen, da der Vorerbe keinerlei Verfügungen über das Grundstück vorgenommen hat (so auch Stöber in Ziff. 3525a letzter Absatz).
Bis auf diesen Vermerk sind überhaupt keine Rechte in Abt. II und III eingetragen.
Wie seht ihr den Punkt?
1. Die Zweijahresfrist beginnt dann mit dem Nacherbfall (Korintenberg/Lappe § 60 Rn. 54 in der - seufz - 13. Aufl.).
2. Ich hingegen interpretiere in den Fällen, in denen der Nacherbenvermerk mangels Verfügungen des Vorerben ohnehin gegenstandslos und daher sogar von Amts wegen löschbar ist, einen Antrag auf Löschung des Vermerks in den Berichtigungsantrag hinein. Da der Vermerk gegenstandslos ist, fallen m. E. ohnehin nur 10 Euro an. Das hat bis jetzt noch jeder geschluckt. -
Gefragt war aber nach § 60 Abs. 6 KostO.
Tatsache... ist aber genauso anwendbar, meine ich. -
zu 1.: Nr. 227 a) der Bezirksrevisorrichtlinien: § 60 IV KostO gilt auch für die Nacherben
zu 2.: Ich lösche auch nicht ohne Antrag wegen der Kosten.
Gefragt war aber nach § 60 Abs. 6 KostO.
Ach, stimmt! Hm, wer lesen kann, ist klar im Vorteil. -
Ich hingegen interpretiere in den Fällen, in denen der Nacherbenvermerk mangels Verfügungen des Vorerben ohnehin gegenstandslos und daher sogar von Amts wegen löschbar ist, einen Antrag auf Löschung des Vermerks in den Berichtigungsantrag hinein.
Das dürfte grundsätzlich vertretbar sein.
Hier liegt aber vermutlich gar kein Berichtigungsantrag vor, weil wohl vAw gem. § 82a GBO berichtigt wird. -
Wenn der § 60 Abs. IV KostO auf den Nacherben anwendbar ist, dann ist es auch Abs. 6. Wenn Du schon von Amts wegen das Verfahren führst, dann kannst nach meiner Meinung auch die Löschung des Nacherbenvermerks vAw machen.
zu 1.: Nr. 227 a) der Bezirksrevisorrichtlinien: § 60 IV KostO gilt auch für die Nacherben
zu 2.: Ich lösche auch nicht ohne Antrag wegen der Kosten.
Gefragt war aber nach § 60 Abs. 6 KostO.
Schreibfehler von mir - ich führe das Verfahren natürlich nicht von Amts wegen . . . ich meinte schon 60 IV aber Danke für Eure Meinungen . . . und stimmt, was Andreas sagt, die 10,-- Euro hätten die beiden Nacherben wohl auch locker geschluckt . . . -
zu 1.: Nr. 227 a) der Bezirksrevisorrichtlinien: § 60 IV KostO gilt auch für die Nacherben
zu 2.: Ich lösche auch nicht ohne Antrag wegen der Kosten.
Gefragt war aber nach § 60 Abs. 6 KostO.
Ach, stimmt! Hm, wer lesen kann, ist klar im Vorteil.
. . . und wer sich nicht verschreibt ist auch im Vorteil, weil er dann die helfenden Foraner nicht unnötig auf's Glatteis führt . . . Asche auf mein Haupt . . . -
Dir sei verziehen.
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Dir sei verziehen.
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