Familienstammbuch

  • .............
    Um aber auf das Personenstandsgesetz zurückzukommen:
    Für eine Eheschließung benötigt(e???) man ja grundsätzlich eine Abstammungsurkunde, die nicht als 3 Monate ( glaube ich???) sein durfte, um sicher zu sein, dass Braut und Bräutigam keinem Eheverbot unterliegen.
    Wie soll das in Zukunft sicher gestellt werden, wenn man nur noch eine Geburtsurkunde erhält?
    Angenommen, zwei Leute wollen heiraten, die beide adoptiert wurden. Anhand der Abstammungsurkunden stellt sich heraus, dass sie z. Bsp. Halbgeschwister sind. Geht also nicht!
    Wie findet man das nun heraus, wenn es keine Abstammungsurkunden mehr gibt? :gruebel:



    Wir haben für die Anmeldung zur Eheschließung (am 05.06.09 :) ) für Torsten - nicht vor Ort geboren, sondern in Mannheim - einen beglaubigten Auszug aus dem Familienbuch benötigt.
    Ob in den Familienbüchern auch Adoptionen vermerkt werden.... :gruebel:
    Vielleicht kann da jemand anders Licht ins Dunkel bringen.

    Liebe Grüße!
    Tina

  • Wenn kein Vater auf der Geburtsurkunde eingetragen ist, heißt es nicht, dass es keinen rechtlichen Vater gibt. Es kann genauso gut eine Vaterschaftsanerkennung existieren. Auch diese besagt, dass der Vater erbberechtigt ist.



    Eigentlich dürfte es diesen Fall nicht geben, denn eine solche Anerkennung hätte nach den entsprechenden Vorschriften und Mitteilungspflichten (§ 56 PStV) dem Geburts-Standesamt mitgeteilt und dem Geburtseintrag beigeschrieben werden müssen (§ 27 I PStG) mit der Folge, dass eine künftig ausgestellte Geburtsurkunde sehr wohl einen Vater ausweisen würde.

    Bei meiner Eheschließung (2002) musste ich eine begl. Abschrift des Familienbuchs meiner Eltern und meine (aus dem Gebiet der ehem. DDR stammende) heutige Ehefrau eine Abstammungsurkunde vorlegen. Keine Ahnung, was man als aus dem Gebiet der ehem. DDR stammender Verlobter heutzutage vorlegen muss, wenn es keine Abstammungsurkunden mehr gibt und für die Eheschließung der eigenen Eltern zu Zeiten der ehem. DDR kein Familienbuch angelegt wurde ... ?

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Hänge mich hier noch mal dran.

    Ich erhalte in letzter Zeit immer häufiger von Standesämtern die Nachricht, dass es ab dem 01.01.2009 das alte Familienbuch (Familienbuch ab 01.01.1958) nicht mehr geben würde. Ferner erklären die Standesämter, dass beglaubigte Abschriften aus den alten Familienbüchern ab dem 01.01.2009 nicht mehr den Beweis erbringen, dass die aufgeführten Kinder tatsächlich von den Eheleuten abstammen.

    Habt ihr ähnliches gehört? Ist jetzt zum Nachweis gesetzlicher Erbfolge (insbesondere 2. und 3. Ordnung) wieder Einzelnachweis (Abstammungs-, Geburtsurkunden usw.) erforderlich? Dies wäre ein absoluter Rückschritt (insbesondere, wenn Familienstammbücher nicht mehr aufzufinden sind).

  • Es gibt offiziell das Familienbuch seit dem 01.01.2009 nicht mehr. Die alten Bücher werden als Heiratseintrag fortgeführt. Wenn nun z.B. ein Kind wegadoptiert wurde oder verstorben ist, dann wird das jetzt nicht mehr im FB vermerkt, weil sich darauf die Fortführung nicht bezieht.

    Wenn man jetzt aber ein solches aktuell als begl. Kopie ausgestelltes FB nicht mehr bei Gericht akzeptiert, weil man ja nicht wissen kann, ob sich am Geburtseintrag der Kinder auf der Rückseite etwas geändert haben könnte, dann würde das bedeuten, dass man z.B. auch eine 10 Jahre alte Abstammungsurkunde des Erblasserkindes nicht mehr akzeptieren könnte, weil ja evtl. in der Zwischenzeit eine Adoption hätte stattfinden können. Das kann´s ja nicht sein.

    Einfach mal unter Dejure im PStG stöbern und ggf. insbesondere § 77 PStG lesen.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
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  • Das PStG hat dem alten FamBuch nach § 54 PStG iVm § 55 PStG die Beweiskraft entzogen. Dennoch kann das Gericht m.E. die darin enthaltenen urkundlichen Angaben im Sinne von § 2356 I BGB iVm. § 2358 I BGB rechtlich würdigen.

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  • Na klar, warum einfach lassen, wenn man es auch kompliziert gestalten kann....??? :ironie:

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Danke für die Antwort # 24,25.

    Wegen § 77 II,III PStG können im Erbscheinsverfahren eigentlich nur noch Auszüge oder beglaubigte Abschriften aus Familienbüchern auftauchen, die vor dem 01.01.2009 erstellt worden sind.

  • Danke für die Antwort # 24,25.

    Wegen § 77 II,III PStG können im Erbscheinsverfahren eigentlich nur noch Auszüge oder beglaubigte Abschriften aus Familienbüchern auftauchen, die vor dem 01.01.2009 erstellt worden sind.



    Nein! Es werden weiterhin auf Wunsch auch begl. Kopien (keine Eheurkunden!) der alten Fambücher erteilt, dann allerdings mit dem geschilderten Hinweis, weil sich die Fortführung des Eintrags nur noch auf die Eheschließung (Tod der Ehegatten, Scheidung etc.), nicht jedoch z.B. auf die bereits eingetragenen Kinder oder weitere (zwischenzeitlich geborene) Kinder usw. bezieht.

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  • Ich weiß nicht, ob ich das alles nur nicht verstehe, aber ich finde diese Änderung durchaus unbefriedigend.
    So richtig weiß ich, ehrlich gesagt, nun auch noch nicht, was man noch bekommt und was nicht. Wenn man keine Abstammungsurkunde mehr erhält, auf welcher Urkunde stehen dann die leiblichen Eltern, wenn man adoptiert wurde? Was muss ich mir nun vorlegen lassen als Nachweis des Erbrechts??? :oops:
    Sorry, wenn ich mich etwas blöd anstelle, aber irgendwie finde ich das alles sehr umständlich.....oder aber ich steige noch nicht ganz durch.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Die Abstammung wird über die Geburtsurkunde nachgeweisen. Es besteht jedoch weiterhin die Möglichkeit, eine begl. Kopie des Originaleintrages anzufordern.

    Beruht das Erbrecht auf Adoption, oder ist das Erbrecht wegen Adoption erloschen, hat das der Erbscheinsantragsteller anzugeben und an Eides statt zu versichern. Insofern haben die Gerichte schon bisher überwiegend die Geburtsurkunde (die schon seither die Abstammung -nicht das Erbrecht- belegte) als ausreichend anerkannt.

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  • Ich weiß nicht, ob ich das alles nur nicht verstehe, aber ich finde diese Änderung durchaus unbefriedigend.
    So richtig weiß ich, ehrlich gesagt, nun auch noch nicht, was man noch bekommt und was nicht. Wenn man keine Abstammungsurkunde mehr erhält, auf welcher Urkunde stehen dann die leiblichen Eltern, wenn man adoptiert wurde? Was muss ich mir nun vorlegen lassen als Nachweis des Erbrechts??? :oops:
    Sorry, wenn ich mich etwas blöd anstelle, aber irgendwie finde ich das alles sehr umständlich.....oder aber ich steige noch nicht ganz durch.



    Das sehe ich genauso! (Ich mache zurzeit zwar kein Nachlass, aber man will ja trotzdem informiert sein).

    Stehen jetzt also immer die leiblichen Eltern in der Geburtsurkunde und die erfolgte Adoption muss man anderweitig nachweisen?
    Ich fand das gut, dass früher zwischen Geburtsurkunde und Abstamm.Urk. unterschieden wurde.
    Und Familienbuchauszüge fand ich im NL auch immer toll, weil man alle Informationen auf einen Blick hatte.

    Wir taumeln durch die Straßen, so als wären wir jung und schön.

  • Nicht nur die Leute von NLGericht sind mit dem neuen PStG unglücklich. Frag´doch mal beim Standesamt nach.

    Wieder einmal ein Gesetz, bei dem der Gesetzgeber in bester Absicht total am täglichen Gebrauch und Bedarf "vorbeibeschlossen" hat.

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