Puh, Du hast mich mit dieser Falschmeldung in Angst und Schrecken versetzt.
Ich dachte fast, mein Gericht wäre vom rechten Weg abgekommen.
Darüber läßt sich diskutieren.
Die von Dir verlinkte Entscheidung ist eine des LSG Berlin-Brandenburg, nicht des LAG.
Ich korrigiere das mal im Ausgangsbeitrag...
Soweit der Selbstständige hinsichtlich der Arbeit im Zeitfenster der Heranziehung frei disponieren, sie also auch zu einer späteren Zeit erledigen und damit eine Einkommenseinbuße hätte verhindern können, erhält er keinen Verdienstausfall. Klassiker: Nicht selbst operativ mitarbeitender Inhaber eines Gewerbes, Steuerberater, etc. der seinen "Bürokram" auch vor oder nach der Heranziehung erledigen kann.
Anders z.B. der Dozent, der für eine zeitlich fremdbestimmte Veranstaltung gebucht ist, die er dann nicht wahrnehmen kann.
Das Problem an dieser Argumentation ist doch, daß die Einkommenseinbuße beim Selbständigen schwerlich quantifizierbar ist. Bei der Vermögenseinbuße geht es nicht nur um das "Abarbeiten" bestehender Aufträge, sondern auch um die Akquisition neuer. Genauso wenig gibt es im Rahmen der Entschädigung eine Pflicht des Selbständigen, seine Arbeit nachzuholen. Das wird aber bei dieser Betrachtungsweise immer vorausgesetzt, ohne daß sich im Gesetz dafür ein Anhaltspunkt für diese Sanktion ergibt, zumal das m. E. auch über den Sinn & Zweck der Entschädigung hinausgeht. Die Vermögenseinbuße betrifft auch das Versäumnis neuer Aufträge, da der Selbständige in dieser Zeit nicht seiner eigentlichen Tätigkeit nachgehen kann. Wirtschaftlich betrachtet ist das ein Nachteil. Lediglich dann, wenn erkennbar kein Nachteil entstanden sein kann (z. B. findet Heranziehung während seines Urlaubs statt), wird man auch beim Selbständigen keine Vermögenseinbuße unterstellen können.
Oftmals wird schon übersehen, daß es nicht um einen Ersatz des Verdienstausfalls geht (es sich also gerade nicht um einen vollständigen Schadensersatzanspruch handelt), sondern es eine pauschalierte, in der Höhe sowieso schon auf 21 € die Stunde geminderte Entschädigung wegen terminsbedingter Versäumnis der Arbeitszeit ist. Der BGH (Beschl. v. 02.12.2008 - VI ZB 63/07 -) hat im Rahmen seiner Entscheidung zur Entschädigung des Verdienstausfalls eines Geschäftsführers einer GmbH (die er - wie man seinen Ausführungen entnehmen kann - auch auf eine natürliche Person angewendet wissen will) das folgende ausgeführt, was man m. E. damit in bezug auf die GmbH 1:1 auch auf den Selbständigen übertragen kann (Fettdruck durch mich):
M. E. kommt es nach dieser Rechtsprechung eben nicht darauf an, daß der Selbständige Arbeitszeit "nachholen" kann oder die Versäumnis "vermeidbar" gewesen sei. Das Gesetz stellt - wie der BGH ausdrücklich unter Hinweis auf die überwiegende Rechtsprechung hinweist - nur auf die entstandene Zeitversäumnis der Arbeitszeit an, was bei wirtschaftlicher Betrachtung regelmäßig anzunehmen ist, eben gerade deshalb, weil die konkreten finanziellen Nachteile nicht quantifiziert werden können.