Einbenennung einwilligende Elternteil ist unbekannten Aufenthalts

  • Nur zur Kenntnis:

    ASt.in und AG beide Bürger der ehem. UdSSR. Dort geheiratet und geschieden worden. ASt.in und Kind vor ca. 8 Jahren ausgesiedelt in die BRD. AG mehrfach inhaftiert. Seit mind. 8 - 6 Jahren unbekannten Aufenthalts, teilweise Haftanstalten nicht bekannt gewesen. Ausländische Behörden wurden bereits mehrfach erfolglos kontaktiert u.a. wegen anderer Angelegenheiten (e.S. u.a.). JA hat keine Bedenken.

  • JA hat keine Bedenken - eine typische Stellungnahme des Jugendamts, die nicht weiterhilft. :wechlach:

    @cheyenne: Ich habe lediglich zum Ausdruck gebracht, dass der fehlende Kontakt zum Kindesvater für mich mit ein Kriterium bei der Entscheidungsfindung ist ("steigen die Chancen").

    Ansonsten kommt es wie immer auf den Einzelfall, auf das Kind und seine Situation an.


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    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • ;)..... und da es immer ein Einzelfall ist, können wir hier nicht viel tun.
    Ich habe nach einer Antragsflut nach der Gesetzesänderung 98 jetzt so gut wie keinen Antrag mehr. Das liegt wohl an der Erkenntnis, dass die Hürden sehr hoch sind und man inzwischen die Chanchen für eine Ersetzung realistisch einschätzt.:daumenrau

  • JA hat keine Bedenken - eine typische Stellungnahme des Jugendamts, die nicht weiterhilft. :wechlach:



    Genau, kommt allerdings leider immer noch vor. Vielmehr sollte sich das JA konkret zu der Frage äußern, ob die Einbennung für das Kindeswohl erforderlich ist. Dass die Einbenennung dem Kind nicht schadet, reicht nicht aus.

    Im übrigen geht`s mir wie cheyenne: Seit Jahren kaum noch Anträge. Der einzige den ich im letzten Jahr hatte, hat sich wie oben beschrieben erledigt.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Wenn sich wie so oft der Erzeuger einen feuchten Mist um das Kind schert, abtaucht und sich seit 8 Jahren nicht rührt, hat er kein schützenswertes Interesse an der Beibehaltung seines Namens und nur dies ist m.E. der Schutzzweck von § 1618 BGB.
    Man muss daher aus meiner Sicht die streitigen Fäle von den unstreitigen differenzieren. Für die streitigen Fälle liegen die Hürden daher sehr hoch, für die unstreitigen nicht so.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Wenn sich wie so oft der Erzeuger einen feuchten Mist um das Kind schert, abtaucht und sich seit 8 Jahren nicht rührt...


    Also, soo pauschal würde ich die Väter jetzt nicht abwatschen wollen. Grade in den "Russenfällen" ist es m. M. nach oft genug so, dass auch die Mütter sich nicht groß darum scheren, ob das Kind nach der Ausreise noch den Kontakt zum Vater halten kann. Hauptsache weg. Und irgendwann merken sie dann, dass der Typ gelegentlich doch noch gefragt ist, wenn es was zu unterschreiben gibt. Und dann geht die Sucherei los.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Wenn sich wie so oft der Erzeuger einen feuchten Mist um das Kind schert, abtaucht und sich seit 8 Jahren nicht rührt, hat er kein schützenswertes Interesse an der Beibehaltung seines Namens und nur dies ist m.E. der Schutzzweck von § 1618 BGB.
    Man muss daher aus meiner Sicht die streitigen Fäle von den unstreitigen differenzieren. Für die streitigen Fälle liegen die Hürden daher sehr hoch, für die unstreitigen nicht so.


    Das sehen ich und mein OLG aber anders. Wir haben vor einiger Zeit die Einbenennung/Ersetzung der Erklärung des anderen Elternteils abgewiesen, weil die Voraussetzungen nicht gegeben waren. Die Ast.in hat keine überzeugende Argumente geliefert, warum es für das Kindeswohl erforderlich gewesen sein sollte, um dem Antrag stattzugeben. Nur weil der Vater wegen Abwesenheit keine Stellungnahme abgeben kann, heißt das noch lange nicht, dass die Einbennung/Ersetzung der Erklärung für das Kindeswohl erforderlich ist. Da kann man m.E. keine Differenzierung gem. deiner Auffassung machen.

  • M.E. muss man sogar differenzieren, da immer individuelle Einzelfälle vorliegen, die es zu bewerten gilt. Es ist auf jeden Fall die Aufgabe des jew. Rpfl festzustellen, ob es für das Kindeswohl erforderlich ist oder nicht und da kommt es erheblich auf die Umstände an. Daher halte ich es für bedenklich grundsätzlich vom Nichtvorliegen dieser Erforderlichkeit auszugehen.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • M.E. muss man sogar differenzieren, da immer individuelle Einzelfälle vorliegen, die es zu bewerten gilt. Es ist auf jeden Fall die Aufgabe des jew. Rpfl festzustellen, ob es für das Kindeswohl erforderlich ist oder nicht und da kommt es erheblich auf die Umstände an. Daher halte ich es für bedenklich grundsätzlich vom Nichtvorliegen dieser Erforderlichkeit auszugehen.


    Wie du schon gesagt hast, es ist eine Hürde zu überwinden. D.h. der Normalfall liegt darunter, sprich der Name bleibt. Erst wenn die Hürde überwunden worden ist, kann die Einbenennung vorgenommen werden.

    Und selbstverständlich ist jeder ein Einzelfall, der zu prüfen ist. Die Umstände müssen die Erforderlichkeit der Einbenennung ergeben, sonst kann dem Antrag m.E. nicht stattgegeben werden.

  • Hat sich einer von Euch mal in die Lage des Kindes versetzt?

    Überall hat das Kind einen anderen Namen als die Mutter. Bei jeder Behörde, Schule und auch im Freundeskreis ist sich das Kind dieser Situation ausgesetzt.

  • Hat sich einer von Euch mal in die Lage des Kindes versetzt?

    Überall hat das Kind einen anderen Namen als die Mutter. Bei jeder Behörde, Schule und auch im Freundeskreis ist sich das Kind dieser Situation ausgesetzt.


    Das ist die Situation/der äußere Rahmen. Jetzt mußt du nur noch herausfinden, ob das Kind damit leben kann und wenn nicht, warum das so ist und ob der neue Name dann etwas daran ändern wird.

  • Hat sich einer von Euch mal in die Lage des Kindes versetzt?

    Überall hat das Kind einen anderen Namen als die Mutter. Bei jeder Behörde, Schule und auch im Freundeskreis ist sich das Kind dieser Situation ausgesetzt.

    Das ist doch nach dem neuen Namensrecht sogar bei miteinander verheirateten Elternteilen möglich, also eine zunehmend normale und meist auch im Umfeld als normal empfundene Situation. IN DER REGEL wird das Kind dadurch keine Probleme haben. Und für die wenigen echten Ausnahmen gibt es den § 1618.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Dem schließe ich mich an. Neben dem von omawetterwax angesprochenen Namensrecht ist eine Patchworf-Familie mit unterschiedlichen Namen heute ja beinahe schon der Regelfall. Allein der unterschiedliche Name begründet daher m. E. keine Erforderlichkeit. Dies könnte anders zu beurteilen sein, wenn das Kind an der "Namensungleichheit" leidet. Wenn das Kind z. B. in eine Klasse geht, zu der fünf Kinder gehören die auch nicht alle den gleichen Nachnamen tragen wie beide Elternteile, kann ich mir nur begrenzt vorstellen, dass das Kind an der jetzigen Situation leidet. Ausschließen will und kann ich dies jedoch nicht. Entsprechendes mag das JA vortragen und/oder die Anhörung ergeben.

    Seit ich § 1618er Sache mache, hatte ich bislang nicht einen einzigen Fall in dem die Einbennung für das Kindeswohl erforderlich war. In den (wenigen) Fällen, in den Rechtsmittel eingelegt wurde, bin ich bestätigt worden.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Hat sich einer von Euch mal in die Lage des Kindes versetzt?

    Überall hat das Kind einen anderen Namen als die Mutter. Bei jeder Behörde, Schule und auch im Freundeskreis ist sich das Kind dieser Situation ausgesetzt.





    Hat die Mutter sich in die Lage ihres eigenen Kindes versetzt, als sie UNBEDINGT einen anderen Namen haben MUSSTE ??

    OLG Hamm hatte mal so schön formuliert (sinngemäss), dass die Mutter durch die Annahme des neuen Namens das Kind selbst in die Isolation getrieben hat ! RICHTIG !! RICHTIG !! RICHTIG !!

    Und warum ändert Mutti ihren Namen nicht oder führt einen Doppelnamen ?

  • Jeder mag die "Hürden" so hoch liegen wie er es mag und natürlich vertreten kann. Aber ich frage mich dann schon, warum es die Möglichkeit der Einbenennung überhaupt gibt. :D Das kommt nämlich ziemlich oft vor, was ich in meiner Zeit als Elternteil eines schulfplichtigen Kindes mehrmals erlebt hat.

    Normalerweise ist das ja auch bei uns kein Thema, da die Zustimmung, sofern erforderlich, sowieso meist vorliegt und die Ersetzung die absolute Ausnahme ist.

  • ............. Aber ich frage mich dann schon, warum es die Möglichkeit der Einbenennung überhaupt gibt. :D ............



    Für mich nur für handverlesene Ausnahmefälle wie: Nachname Hitler, Goebbels oder die Kinder aus Amstetten (ihr wisst schon....).
    Alle anderen Varianten können die Eltern durch sorgsame und vorausschauende Wahl des eigenen Nachnamens (Doppelnamens) ohne viel "Wiggel" regeln - DAS entspricht dem Kindeswohl; Kind kriegt von der ganzen Problematik (meist eben hausgemacht) gar nichts mit.

  • ............. Aber ich frage mich dann schon, warum es die Möglichkeit der Einbenennung überhaupt gibt. :D ............



    Für mich nur für handverlesene Ausnahmefälle wie: Nachname Hitler, Goebbels oder die Kinder aus Amstetten (ihr wisst schon....).
    Alle anderen Varianten können die Eltern durch sorgsame und vorausschauende Wahl des eigenen Nachnamens (Doppelnamens) ohne viel "Wiggel" regeln - DAS entspricht dem Kindeswohl; Kind kriegt von der ganzen Problematik (meist eben hausgemacht) gar nichts mit.

    Mit der Argumentation könnte man auch gut um Nachehelichenunterhalt rumkommen. "Sie hätte mich ja nicht heiraten müssen".

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Das ist doch nach dem neuen Namensrecht sogar bei miteinander verheirateten Elternteilen möglich, also eine zunehmend normale und meist auch im Umfeld als normal empfundene Situation. IN DER REGEL wird das Kind dadurch keine Probleme haben. Und für die wenigen echten Ausnahmen gibt es den § 1618.

    Dem schließe ich mich an. Neben dem von omawetterwax angesprochenen Namensrecht ist eine Patchworf-Familie mit unterschiedlichen Namen heute ja beinahe schon der Regelfall. Allein der unterschiedliche Name begründet daher m. E. keine Erforderlichkeit. Dies könnte anders zu beurteilen sein, wenn das Kind an der "Namensungleichheit" leidet.

    Seit ich § 1618er Sache mache, hatte ich bislang nicht einen einzigen Fall in dem die Einbennung für das Kindeswohl erforderlich war. In den (wenigen) Fällen, in den Rechtsmittel eingelegt wurde, bin ich bestätigt worden.

    Normalerweise ist das ja auch bei uns kein Thema, da die Zustimmung, sofern erforderlich, sowieso meist vorliegt und die Ersetzung die absolute Ausnahme ist.

    ............. Aber ich frage mich dann schon, warum es die Möglichkeit der Einbenennung überhaupt gibt. :D ............

    Für mich nur für handverlesene Ausnahmefälle.

    :zustimm::genauso:

    ............. Aber ich frage mich dann schon, warum es die Möglichkeit der Einbenennung überhaupt gibt. :D ............



    Für mich nur für handverlesene Ausnahmefälle wie: Nachname Hitler, Goebbels oder die Kinder aus Amstetten (ihr wisst schon....).
    Alle anderen Varianten können die Eltern durch sorgsame und vorausschauende Wahl des eigenen Nachnamens (Doppelnamens) ohne viel "Wiggel" regeln - DAS entspricht dem Kindeswohl; Kind kriegt von der ganzen Problematik (meist eben hausgemacht) gar nichts mit.

    Mit der Argumentation könnte man auch gut um Nachehelichenunterhalt rumkommen. "Sie hätte mich ja nicht heiraten müssen".

    :confused:
    Die Kinder haben sich ihre Namen nicht ausgesucht. Ich kann dir bei dieser Aussage nicht ganz folgen...:gruebel:


  • Das sehen ich und mein OLG aber anders. Wir haben vor einiger Zeit die Einbenennung/Ersetzung der Erklärung des anderen Elternteils abgewiesen, weil die Voraussetzungen nicht gegeben waren. Die Ast.in hat keine überzeugende Argumente geliefert, warum es für das Kindeswohl erforderlich gewesen sein sollte, um dem Antrag stattzugeben. Nur weil der Vater wegen Abwesenheit keine Stellungnahme abgeben kann, heißt das noch lange nicht, dass die Einbennung/Ersetzung der Erklärung für das Kindeswohl erforderlich ist. Da kann man m.E. keine Differenzierung gem. deiner Auffassung machen.

    Ist das veröffentlicht? Bzw kannst Du uns AZ und Gericht mitteilen? Aus der Rechtsprechung kenne ich bisher keine obergerichtliche Entscheidung über diese Konstellation, deshalb würde mich das interessieren.


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    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

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