Beratungshilfegesetz teilweise verfassungswidrig

  • @bin-ganz-frisch: ich kann dir nicht folgen. Das Sozialrecht war zunächst ausgenommen, da hier seit jeher ein riesiger Fundus an anderweitigen Hilfe bestand, das BerHG aber nur Lücken schließen wollte.


    oooch, Du KANNST schon, Du WILLST aber nicht:strecker
    Ich will hier auch nicht oT etwas aufwärmen, was sonst gerne mal hoch kocht. Ich fand diese Aussagen einfach sehr bemerkenswert, wenn man die anderen (die bösen, falschen) Entscheidungen in diesem Zusammenhang desselben Gerichts kennt.;)


    Ich weiß zwar nicht, was du meinst, aber INSOweit hast du wohl recht :teufel:


    DER ist echt gut, kicher :wechlach:

  • So jetzt gehts schon los:
    Der erste Anwalt dem seine Anträge wegen Steuerrecht bzw. Kindergeld abgewiesen wurden, möchte seine Anträge "wiederaufleben" lassen, da nun die Voraussetzungen für die Beratungshilfe erfüllt sind.:mad: Die meisten hatte er nach einem dezenten Hinweis zurückgenommen- ein Teil wurde förmlich zurückgewiesen. Die Anträge sind von den letzten Monaten.
    Lass ihn dennoch erst mal wieder alles nachweisen ob sich bzgl. den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse was geändert hat bzw. neue Anträge stellen :teufel:

  • Das geht m.E. nicht. Für alte Verfahren gilt Béstandschutz, da damals so die gesetzliche Lage war ( und auch heute noch ist).
    Im Wege der Anwendung können nur neue Verfahren bewilligt werden.

  • Bestandsschutz ZULASTEN des Bürgers? Habe ich wohl im Studium verpasst. Aber Gegenfrage: möchte man denn unbedingt an verfassungswidrigen Entscheidungen festhalten? Muss man, anders gefragt, etwas rechtswidriges verteidigen? Und wenn ja- warum?

  • Wir (Pflegis) berufen uns doch so gerne auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, wenn es um Behördenberatung, Lebenshilfe, InsO, Nachträglichkeit etc. handelt und ärgern uns, dass wir manchen Rechtsanwälten 30 und mehr zurückweisende Beschlüsse zu einem Thema schicken.

    Nun gibts eine Entscheidung, dass das Steuerrecht auch beratungshilfefähig ist.

    Ich habe ohnehin nicht verstanden, warum jeder Popel-Zivil-Mist beratungshilfefähig sein soll, nicht aber der Bereich der Finanzgerichtsbarkeit. Noch dazu, wo es das in Bayern eh schon gab ...

    Unabhängig davon: warum soll ich mich jetzt bockig anstellen? Und genau das machen, was wir manchen RAe vorwerfen. Wurde der Antrag zurückgenommen - kann er einen neuen stellen. Wurde er zurückgewiesen - greift er den Beschluss mit der Erinnerung an. Geht ja bis zum Sanktnimmerleinstag ...

    Was solls? Unter den üblichen (scharfen :teufel:) Bedingungen gibts ab sofort auch Beratungshilfe in der Finanzgerichtsbarkeit. Und?



  • Für Verfahrén ab der Entscheidung keine Frage.

    Aber für Altverfahren vor der genannten Sache war und ist die regelung wie sie war.
    Dann könntest Du auch in die Registratur gehen und alle Verfahren mit Ablehnungen hinsichtlich Steuerrecht herausholen und neu überdenken.
    Das ist m.E. nicht richtig.


  • Für Verfahrén ab der Entscheidung keine Frage.

    Aber für Altverfahren vor der genannten Sache war und ist die regelung wie sie war.
    Dann könntest Du auch in die Registratur gehen und alle Verfahren mit Ablehnungen hinsichtlich Steuerrecht herausholen und neu überdenken.
    Das ist m.E. nicht richtig.



    :gruebel:

    Dass von Amts wegen keine Entscheidungen geändert werden ist klar, aber wenn jm. Rechtsmittel eingelgt würde ich keine Probleme sehen

  • So jetzt gehts schon los:
    Der erste Anwalt dem seine Anträge wegen Steuerrecht bzw. Kindergeld abgewiesen wurden, möchte seine Anträge "wiederaufleben" lassen, da nun die Voraussetzungen für die Beratungshilfe erfüllt sind.:mad: Die meisten hatte er nach einem dezenten Hinweis zurückgenommen- ein Teil wurde förmlich zurückgewiesen. Die Anträge sind von den letzten Monaten.
    Lass ihn dennoch erst mal wieder alles nachweisen ob sich bzgl. den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse was geändert hat bzw. neue Anträge stellen :teufel:



    Wiederaufleben lassen geht m.E. nicht...
    Die Anträge die seinerzeits zurückgenommen wurden, müssten neu gestellt werden und die Zurückweisungen müssten mit ner Erinnerung angefochten werden, aber einfach wiederaufleben lassen geht wohl nicht.



  • BsP:
    Du hast im Januar 2008 / Dezember 2007 einen BerH Antrag - nach der damaligen Gesetzeslage - wegen Steuerrecht zurückgewiesen.

    Dies wurde akzeptiert.

    Jetzt im November kommt der RA! Damit hätte ich ein Problem

  • Das Problem mit der Bindung an die frühere Rechtslage ist nachvollziehbar, greift im vorlegenden Fall aber glaube ich nicht durch.
    Ich überzeichne mal ganz stark zur Verdeutlichung: Da wird jemand zu Folter verurteilt und das Verfassungsgericht entscheidet, das zu Grunde liegende Gesetz sei nichtig (nicht bloß unwirksam und irgendwann durch den Gesetzgeber neu zu regeln). Und jetzt kommt der Anwalt(, weil den bisherigen Entscheidung nun ihre rechtliche Grundlage ex tunc fehlt).

    Einmal editiert, zuletzt von HorstSergio (5. November 2008 um 09:08) aus folgendem Grund: lirum larum

  • Ich sehe es wie meine Vorschreiber.

    Wird die Entscheidung mit unbefristeter Erinnerung angegriffen, ist abzuhelfen. Ich denke auch, dass die Wirkung der Bundesverfassungsgerichtsentscheidung ex tunc ist.
    (Wie sagte unser Professor für Zwangsvollstreckung mal: ex tunc = zurück in die Soße und ex nunc = ab jetzt wird gegessen ... herrlich! Hab ich mir bis heute gemerkt.)

    Wurde der Antrag damals zurückgenommen, ist erneut der Antrag zu stellen und die normale Prüfung vorzunehmen (vorallem würde ich dann gerne wissen, wieso noch ein Beratungsbedürfnis besteht, wenn vor 1 Jahr der Antrag gestellt worden ist - könnte ja erloschen sein).

    M.E. gilt nur Bestandsschutz, wenn das BerHG per Gesetz (Bundesrat & Co) geändert worden ist.

  • Du hast im Januar 2008 / Dezember 2007 einen BerH Antrag - nach der damaligen Gesetzeslage - wegen Steuerrecht zurückgewiesen.

    Dies wurde akzeptiert.

    Jetzt im November kommt der RA! Damit hätte ich ein Problem



    Ich versteh Dich schon, sehe allerdings das Problem mit dem "akzeptiert", da es in der Beratungshilfe dummerweise ein unbefristetes RM gibt.

  • "Für die Übergangszeit bis zu einer verfassungsgemäßen Neuregelung der Beratungshilfe ..."

    Ich lese aus dem Wörtchen "Übergangszeit" nur Neuverfahren heraus

  • "Für die Übergangszeit bis zu einer verfassungsgemäßen Neuregelung der Beratungshilfe ..."

    Ich lese aus dem Wörtchen "Übergangszeit" nur Neuverfahren heraus



    Man kann aber auch herauslesen, dass die jetzige Regelung gerade nicht verfassungsgemäß ist, sondern verfassungswidrig.

    Ernst P. hat schon mal ausgeführt, dass diese Verfahren nicht die Welle sind. Und wenn ich mich nach wie vor auf den Standpunkt der Behördenberatung, selbst Widerspruch einlegen etc. stelle, bleibt auch nicht viel an beratungshilfefähigen Angelegenheiten übrig.

    Ich persönlich habe jedenfalls kein Problem damit, eine Entscheidung auf eine Erinnerung abzuändern. Ob der Gesetzgeber an sowas gedacht hat ... oder überhaupt daran gedacht hat, dass eine Rechtspflegerentscheidung nie rechtskräftig wird ... ober er überhaupt was gedacht hat ... :gruebel:

  • Wenn jetzt (unter Hinblick auf die Entscheidung des BVerfG) gegen einen entsprechenden Beschluss (die unbefristete) Erinnerung eingelegt würde, hätte ich kein Problem damit dieser abzuhelfen. (Mal abgesehen von der Problematik, dass auch ein unbefristetes und daher grds. zulässiges Rechtsmittel irgenwann mal verwirkt ist).

    Auch dürfte es kein Problem sein, wenn eine Partei jetzt bzgl. eines noch nicht beschiedenen Antrags auf die Sache zurückkommt, diesem Antrag stattzugeben (sofern denn die anderen Vorausetzungen alle erfüllt sind).

    Hat die Partei einen Antrag (aus welchem Grund auch immer) zurückgenommen, muss dieser neu gestellt werden. Auch diesbezüglich hätte ich (Voraussetzungen als gegeben voraugesetzt) keine Probleme dem neuerlichen Antrag stattzugeben.

    Wichtig ist jedoch: Von Amts wegen passiert gar nichts. Da ich jedoch mit der vom BVerfG als verfassungswidrig eingestuften Begründung nie entsprechenden Anträge zurückgewiesen habe, besteht bei mir keine Gefahr, dass irgendwelche Antragsleichen wieder auftauchen. (Ich habe immer aus anderen Gründen zurückgewiesen :strecker).

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

    Einmal editiert, zuletzt von Ernst P. (5. November 2008 um 13:41)


  • Ich persönlich habe jedenfalls kein Problem damit, eine Entscheidung auf eine Erinnerung abzuändern. Ob der Gesetzgeber an sowas gedacht hat ... oder überhaupt daran gedacht hat, dass eine Rechtspflegerentscheidung nie rechtskräftig wird ... ober er überhaupt was gedacht hat ... :gruebel:



    Ich ja auch nicht. Nur dann, wenn die Erinnerung zu Verfahren kommen würde, die bereits 1 Jahr in der Registratur liegen.Im zeitlichen Zusammenhang keine Frage


  • Ich persönlich habe jedenfalls kein Problem damit, eine Entscheidung auf eine Erinnerung abzuändern. Ob der Gesetzgeber an sowas gedacht hat ... oder überhaupt daran gedacht hat, dass eine Rechtspflegerentscheidung nie rechtskräftig wird ... ober er überhaupt was gedacht hat ... :gruebel:



    Ich ja auch nicht. Nur dann, wenn die Erinnerung zu Verfahren kommen würde, die bereits 1 Jahr in der Registratur liegen.Im zeitlichen Zusammenhang keine Frage


    und woher nimmst Du die 1-Jahres-Frist?

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