Im Grundbuch ist eine Vormerkung für den Berechtigten X eingetragen.
Grundlage der Vormerkung ist ein Kaufangebot an den X, welches erlischt mit Beendigung des Mietvertrages vom 15.01.1980 (UR-Nr. 1/80 des Notars Schlau in Musterstadt).
Der Beendigung des Mietvertrages steht es gleich, wenn
- der jeweilige Mieter des Mietvertrages einen Grund zur fristlosen Kündigung gesetzt hat und die fristlose Kündigung ausgesprochen wurde oder
- der jeweilige Mieter das Mietverhältnis seinerseits gekündigt hat.
Nun beantragt der Eigentümer die Löschung der Vormerkung wegen Gegenstandslosigkeit.
Es ist ein rechtskräftiges Urteil ergangen, in dem festgestellt ist, dass das Mietverhältnis des X aufgehoben ist.
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