Einbenennung nach Eintritt der Volljährigkeit des bei Antragstellung minderj. Kindes

  • Es wurde durch die Kindsmutter ein Antrag auf Einbenennung und Ersetzung der Zustimmung des anderen Elternteils durch das Familiengericht gestellt, § 1618 Satz 4 BGB.

    Das Kind ist jetzt bei Antragstellung 17 3/4 Jahre alt und wird Ende Januar 2009 volljährig. Die Einbenennungserklärungen der Kindsmutter und die Zustimmung des Kindes und des "neuen" Ehemannes liegen vor.

    Da es Streitigkeiten zwischen den Parteien über die Erforderlichkeit der Einbenennung gibt, die auch schon im Verhältnis zum Standesamt zu Tage getreten sind, muss voraussichtlich nach der Anhörung des Kindsvaters ein Gutachten über die Erforderlichkeit der Einbenennung für das Wohl des Kindes eingeholt werden.

    Mit einem Abschluss des Verfahrens kann daher mit großer Wahrscheinlichkeit erst nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes gerechnet werden.

    Da ich aus den verschiedenen Kommentarmeinungen nicht schlau werde, muss ich an dieser Stelle fragen:

    Kann die Einwilligung des mitsorgeberechtigten Kindsvaters bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen der Einbenennung auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes durch das Familiengericht wirksam ersetzt werden, oder nicht ?

    Anders gefragt, ist es ein Problem mit dem sich der Rechtspfleger des Familiengerichts beschäftigen muss, oder ist es letztendlich die Aufgabe des Standesbeamten, über die Wirksamkeit der etwaigen Ersetzung der Einwilligung zu entscheiden?

  • Die Ersetzung der Einwilligung nach Erreichen der Volljährigkeit ist unzulässig. Das Einbenennungsrecht ist ein Teilaspekt der elterlichen Sorge. Diese Erlischt mit Erreichen der Volljährigkeit.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Ich habe gerade so einen ähnlichen Fall und habe dazu das gefunden:

    OLG Karlsruhe 14. ZivilsenatEntscheidungsdatum:08.05.2001Aktenzeichen:14 Wx 20/01Dokumenttyp:BeschlussNamenserteilung: Einbenennung eines Kindes durch einen leiblichen Elternteil und einen Stiefelternteil bei gemeinsamer Sorge der leiblichen Eltern
    ....

    Auch war das Kind zum Zeitpunkt der Einbenennungserklärung noch minderjährig (zu diesem Erfordernis Palandt/Diederichsen, aaO, Rnr. 11 zu § 1618). Da die Namensänderung mit der hierauf gerichteten Erklärung wirksam wird (vgl. oben zu 1) ist der Umstand, daß das Kind zwischenzeitlich volljährig geworden ist, insoweit ohne rechtliche Bedeutung.


    Ich habe keine 60. Auflage des Palandts und in der neuen Ausgabe finde ich das grad nicht, aber ich das richtig verstehe, dann ist doch die Ersetzung der Erhklärung des geschiedenen Ehegattem auch dann noch möglich, wenn die Erklärungen der Mutter und des neuen Ehegatten bereits beim Standesamt vorliegen.

  • Die Entscheidung des OLG Karlsruhe halte ich nicht für schlüssig. Es wird erstmal nur in einem Nebensatz auf den hier angesprochenen Fall eingegangen, die Entscheidung an sich handelt eine andere Problematik ab.

    Hätten bereits alle notwendigen Erklärungen vorgelegen bzw. wären gegenüber dem Standesamt abgegeben gewesen, würde es kein Rechtschutzbedürfnis für das Verfahren nach § 1618 S. 4 BGB gegeben haben, denn dann gäbe es bereits Zustimmungserklärung und die müsste dann auch nicht ersetzt werden.
    Es lagen also auch hier nicht alle Erklärungen vor.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Ich drück das nochmal hoch:

    Die BayObLG Entscheidung trifft den Fall ja nicht, hier war der Antragsteller bereits volljährig.
    Wir haben nun einen Fall, da wurden die Anträge rechtzeitig gestellt, nur wegen der Zustellung der Anhörung ins Ausland wurde das Kind mittlerweile volljährig.

    Und nun? Kann doch dem Kind nicht zum Nachteile gereichen, wenn das Verfahren sich so hinzieht, oder?

  • Wir sollten nochmal festhalten, das BayObLG in #3 hatte den Falle entschieden, dass bis zur Volljährigkeit gar keine wirksamen Erklärungen vorlagen, da Ablehnung, nachvollziehbar. Das OLG Karlsruhe hatte den Fall, dass vor Volljährigkeit alle Erklärungen und Einwilligungen vorlagen, nur die Beischreibung fehlte und in dem ! Fall, ist die eingetretene Volljährigkeit belanglos, auch nachvollziehbar.

    Der Fall, dass alle Erklärungen, außer die vom "anderen" Elternteil vorliegen, wurde noch nicht entschieden und auch in BayOblG v. 19.02.2004, 1Z BR 100/03 ausdrücklich offen gelassen.

    Einfach zu sagen, wie in #2 , das Sorgerecht endet, greift zu kurz, da vom Sorgeberechtigten ja alle Erklärungen wirksam vorliegen. Nur die vom anderen Teil fehlt, insoweit ist das Sorgerecht unerheblich.

    Ich denke, das Ganze kann man offen lassen und in der Sache entscheiden. Das vorgehende LG München hatte dazu schön geschrieben:
    Ansonsten wäre es möglich, eine noch im Zeitpunkt der Minderjährigkeit des Kindes abgegebene Namenserklärung deutliche Zeit später - nach Volljährigkeit - wirksam werden zu lassen. Dies erscheine kaum mit dem Regel-Ausnahme-Verhältnis von § 1617a Abs. 1 zu Abs. 2 BGB und der vom Gesetzgeber bewusst getroffenen Wertentscheidung vereinbar, wonach das volljährige Kind der Namenseinheit nicht mehr bedürfe und die Kontinuität der Namensführung vorrangig sei.

    Das trifft auch für § 1618 BGB gut zu.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

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